Gerichtsurteil dringend gesucht

Hallo Experten!
Ich soll so schnell wie möglich ein Gerichtsurteil suchen, hatte aber keinen Erfolg. Ich hab folgende Daten:

Urteil v. 12.12.96
BSG
11 Rar 29/96

SOZR
3/4100

P.134, Nr. 19

Wer kann mir helfen?
Danke im Vorraus!

Christoph

Tagesaktuell findest du die Urteile unter
www.juris.de
Haken an der Sache… du musst dich registrieren und das ist nicht ganz umsonst…

Aber wenn du es öfter benötigst… dann könnte es sich lohnen…

ansonsten weiß ich von der uni in meiner alten stadt, dass es dort einen juris - rechner gab… und dort war die uni registriert… und dann konnte man dadrüber recherchieren.

Müsstest aber eine suchen, die auch eine große Juraabteilung hat…

Mehr kann ich da leider nicht helfen…

so long

Marco

Hallo Christoph,

was du suchst, ist wohl eine Entscheidung des Bundessozialgerichts.

Das BSG hat eine eigene Internetseite:
http://www.bundessozialgericht.de/

die im übrigen auch den Versand der Entscheidungen anbietet. Haken: Es kostet 1 DM pro Seite. Aber vielleicht hilft dir dieser Tipp schon weiter.

Gruß, BeBro

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Christoph,

hier ein paar Daten dazu:

Gericht: BSG
Datum: 12.12.1996
Aktenzeichen: 11 RAr 29/96
Rechtsgrundlagen:
§ 103 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AFG
§ 134 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFG
§ 134 Abs. 4 S. 1 AFG
§ 1 S. 1 AufenthAnO
§ 2 Abs. 4 BErzGG
§ 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I
§ 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I

Sachgebiete: Sozialrecht
Vorinstanzen:
SG Aurich 11.07.1995 - S 5 Ar 50116/94
LSG Celle 25.01.1996 - L 8 Ar 286/95
Fundstellen: SozR 3
Leitsatz:
Während des Bezugs von Erziehungsgeld wird der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Arbeitslose für das Arbeitsamt nicht erreichbar ist
(Fortführung von BSG vom 30.9.1992 - 11 RAr 11/91 = SozR 3-4100 § 134 Nr 8).

Mehr weiss bzw. habe ich auch nicht, aber ich hoffe Du kannst damit etwas anfangen.

Gruß
WALTER

Das gesuchte Urteil im Volltext…
Hallo,

nachfolgend die gesuchte Entscheidung im Volltext. Ich hoffe das hilft weiter!

Stephan

Leitsätze:
»Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe wird während des Bezugs von Erziehungsgeld nicht dadurch
ausgeschlossen, daß der Arbeitslose für das Arbeitsamt nicht erreichbar ist (Fortführung von BSG vom 30.9.1992

  • 11 RAr 11/91 = SozR 3-4100 § 134 Nr. 8).«
    Gründe

Gründe:
I. Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit ab 11.
August 1993 bis 19. Januar 1994 und die Rückforderung der in diesem Zeitraum erbrachten Leistungen.

Die 1966 geborene Klägerin stand bei der beklagten Bundesanstalt für Arbeit (BA) seit längerem im
Leistungsbezug. Anläßlich der Geburt ihres ersten Kindes (24. Dezember 1992) bezog sie ab 11. November
1992 bis 18. Februar 1993 Mutterschaftsgeld. Im Anschluß daran bewilligte das Arbeitsamt (ArbA) der Klägerin
antragsgemäß Alhi ab 19. Februar 1993 wieder (Bescheide vom 22. März 1993, 27. Mai 1993). Gleichzeitig mit
der Alhi bezog die Klägerin Erziehungsgeld (Erzg).

Am 1. August 1993 zog die Klägerin von ihrem bisher gegenüber der Beklagten angegebenen Wohnort (B., B.) in
die Wohnung ihrer Eltern in der K.- S.-S. in L.-B. um. Eine Umzugsmitteilung erreichte das ArbA nicht. Nach
entsprechender Anhörung der Klägerin hob das ArbA mit Bescheid vom 9. Februar 1994 die Alhi-Bewilligung für
die Zeit ab 2. August 1993 bis 19. Januar 1994 auf, weil die Klägerin wegen des nicht mitgeteilten Umzugs der
Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung gestanden habe. Sie habe 4.955,50 DM zuviel erhaltene Alhi sowie
1.529,96 DM an Krankenkassenbeiträgen zu erstatten. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos
(Widerspruchsbescheid vom 28. April 1994).

Der auf die Zeit ab 11. August 1993 beschränkten Klage hat das Sozialgericht (SG) mit Urteil vom 11. Juli 1995
stattgegeben und die angefochtenen Bescheide der Beklagten insoweit aufgehoben, weil die Beklagte die
Beweislast dafür trage, daß die Klägerin ihren Umzug nicht mitgeteilt habe. Diesen Beweis habe die Beklagte
nicht geführt.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 25. Januar 1996 das
erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat im wesentlichen ausgeführt, die
Voraussetzungen einer Aufhebung der Leistungsbewilligung seien im Fall der Klägerin erfüllt. Eine wesentliche
Änderung der maßgebenden Verhältnisse sei bei ihr dadurch eingetreten, daß sie am 1. August 1993 einen
Wohnortwechsel vorgenommen habe, ohne dies dem ArbA nachweislich mitzuteilen. Für die Absendung der
Veränderungsmitteilung trage die Klägerin die Beweislast. Unter Würdigung der Gesamtumstände habe die
Klägerin nicht bewiesen, daß sie ihrer Mitteilungspflicht durch Absendung der Veränderungsmitteilung an das
ArbA nachgekommen sei.

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter und bekämpft die Rechtsansicht des LSG.

Sie beantragt sinngemäß,

das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des LSG jedenfalls im Ergebnis für zutreffend. Sie trägt - nach entsprechendem
Hinweis des Senats auf dessen Entscheidung vom 30. September 1992 (BSG SozR 3-4100 § 134 Nr. 8) -
ergänzend vor, auch während des Bezugs von Erzg sei für einen Anspruch der Klägerin auf Alhi Voraussetzung,
daß sie für das ArbA erreichbar i.S. des § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) gewesen sei.
Die gesetzliche Fiktion des § 2 Abs. 4 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG), wonach während des Bezugs
von Erzg der Anspruch auf Alhi nicht ausgeschlossen sei, beziehe sich nur auf die objektive und subjektive
Verfügbarkeit i.S. des § 103 Abs. 1 Satz 1 Nrn 1 und 2 AFG. Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 30.
September 1992 die gesetzliche Fiktion über ihren Wortlaut hinaus auch auf das Tatbestandsmerkmal der
Erreichbarkeit erstreckt habe, könne dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt werden. Die gegenständliche
Beschränkung der Norm auf die Fiktion der objektiven und subjektiven Verfügbarkeit entspreche dem Sinn und
Zweck der Vorschrift. Begünstigt solle nur derjenige sein, der wegen der Betreuung und Erziehung des Kindes
nicht in der Lage sei, eine Arbeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts auszuüben.
Für die Erfüllung des Betreuungs- und Erziehungsauftrags sei die Erreichbarkeit des Arbeitslosen unbedeutend,
weil die Erfüllung dieses Auftrags weder im Falle der Erreichbarkeit noch im Falle der Nichterreichbarkeit
gefährdet wäre. Hieraus könne nur gefolgert werden, daß der Gesetzgeber durch den fehlenden Verweis auf §
103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG in § 2 Abs. 4 BErzGG den Arbeitslosen insofern nicht - auch noch - begünstigen
wollte.

Das mit der Voraussetzung der Erreichbarkeit verfolgte originäre Ziel, den Arbeitslosen zum Zwecke der
Arbeitsvermittlung schnellstmöglich zu erreichen, könne bei gleichzeitigem Bezug von Alhi und Erzg zwar nicht
erreicht werden. Insofern unterscheide sich der vorliegende Fall aber nicht von Fallgestaltungen nach § 105c
AFG oder § 249e AFG, für die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) geklärt sei, daß
Erreichbarkeit aus übergeordneten Gesichtspunkten gegeben sein müsse.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden
erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

II. Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Urteil des LSG beruht auf einer Verletzung des § 48 Zehntes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG, § 2 Abs. 4 BErzGG.

  1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 9. Februar 1994 in der Gestalt des
    Widerspruchsbescheides vom 28. April 1994, soweit darin die Alhi-Bewilligung für die Zeit vom 11. August 1993
    bis 19. Januar 1994 aufgehoben und die auf diesen Zeitraum entfallenden Leistungen und
    Krankenversicherungsbeiträge zurückgefordert worden sind. Nicht streitbefangen ist der Zeitraum vom 2. bis 10.
    August 1993, denn insoweit hat sich durch die teilweise Klagerücknahme der Klägerin der Rechtsstreit erledigt (§
    102 SGG) und sind die Bescheide bindend geworden (§ 77 SGG).

  2. In der Sache erweisen sich die angefochtenen Bescheide der Beklagten als rechtswidrig. Denn entgegen der
    Rechtsansicht der Beklagten setzt während des Bezugs von Erzg der Anspruch auf Alhi die Erreichbarkeit des
    Arbeitslosen (§ 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG) nicht voraus. Vielmehr wird - was auch die Vorinstanzen verkannt
    haben - während des Bezugs von Erzg die subjektive und objektive Verfügbarkeit einschließlich der
    Erreichbarkeit für den Anspruch auf Alhi fingiert (§ 2 Abs. 4 BErzGG).

2.1 Die materiell-rechtliche Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Leistungsbewilligung beurteilt sich nach § 48 Abs.
1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen
Verhältnissen, die bei seinem Erlaß vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die
Zukunft aufzuheben (Satz 1). Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse
u.a. aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur
Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht
nachgekommen ist (Satz 2 Nr. 2).

Der Bewilligungsbescheid vom 27. Mai 1993, durch den der Klägerin Alhi ab 26. Mai 1993 bewilligt wurde, ist ein
Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (vgl. hierzu etwa BSG SozR 4100 § 138 Nr. 25; BSGE 66, 134 , 136 = SozR
3-4100 § 138 Nr. 1). Wesentliche Änderung i.S. des § 48 Abs. 1 SGB X ist eine für die Anspruchsvoraussetzungen
der bewilligten Leistung rechtserhebliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse oder -
anders ausgedrückt - wesentlich sind alle Änderungen, die dazu führen, daß die Behörde unter den nunmehr
objektiv vorliegenden Verhältnissen den Verwaltungsakt nicht hätte erlassen dürfen (vgl. BSG SozR 3-1300 § 48
Nr. 48 m.w.N.). Die Feststellung einer wesentlichen Änderung richtet sich somit nach dem für die Leistung von
Alhi maßgeblichen materiellen Recht.

2.2 Die tatsächlichen Verhältnisse, die bei Erlaß des Bewilligungsbescheides vom 27. Mai 1993 vorlagen,
haben sich insofern geändert, als die Klägerin ab 1. August 1993 ihre bisherige Wohnung aufgegeben hat und in
die Wohnung ihrer Eltern umgezogen ist, ohne daß dieser Umzug dem ArbA bekannt geworden ist. Diese
Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ist jedoch nicht wesentlich, denn sie hat nicht zur Folge, daß die
Klägerin ab diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf Alhi mehr hatte.

Anspruch auf Alhi hat u.a. nur, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (§ 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4,
§ 103 AFG). Nach § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG ist Voraussetzung für die Verfügbarkeit u.a., daß der Arbeitslose
das ArbA täglich aufsuchen kann und für das ArbA erreichbar ist (sog Residenzpflicht). Hierzu bestimmt § 1 Satz
1 der Aufenthaltsanordnung des Verwaltungsrats der BA vom 3. Oktober 1979 (ANBA S 1388), die auf der
gesetzlichen Ermächtigung in § 103 Abs. 5 Satz 1 AFG beruht, daß das ArbA den Arbeitslosen während der
üblichen Zeit des Eingangs der Briefpost unter der von ihm benannten, für die Zuständigkeit des ArbA
maßgeblichen Anschrift erreichen können muß. Dies war bei der Klägerin nach den tatsächlichen Feststellungen
des LSG ab 1. August 1993 deshalb nicht mehr der Fall, weil sie ihre Wohnung (B., B.) aufgegeben hatte und
vom Umzug an unter dieser im Antragsformular angegebenen Anschrift nicht mehr täglich während der üblichen
Zeit des Eingangs der Briefpost erreichbar war.

Auf die tatsächliche Erreichbarkeit des Arbeitslosen unter der von ihm benannten Anschrift (§ 103 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 AFG, § 1 Aufenthaltsanordnung) kommt es hier jedoch nicht an. Denn die Klägerin bezog in der streitigen
Zeit Erzg und betreute ihren damals halbjährigen Sohn. Ebensowenig wie der Anspruch der Klägerin auf Alhi
während des Bezuges von Erzg dadurch ausgeschlossen wird, daß sie wegen der Betreuung und Erziehung
ihres Kindes der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stand und ggf nicht bereit war, an zumutbaren
Maßnahmen der beruflichen Bildung teilzunehmen (§ 103 Abs. 1 Satz 1 Nrn 1 und 2 AFG), kommt es für ihren
Anspruch auf Alhi darauf an, ob sie in der streitigen Zeit für das ArbA erreichbar war. Dies ergibt sich aus der
gesetzlichen Sonderregelung in § 2 Abs. 4 (1. Halbsatz) BErzGG i.d.F. der Bekanntmachung vom 21. Januar
1992 (BGBl I 68). Danach wird während des Bezugs von Erzg der Anspruch auf Alhi nicht dadurch
ausgeschlossen, daß der Arbeitslose wegen der Betreuung und Erziehung eines Kindes die Voraussetzungen
des § 103 Abs. 1 Satz 1 Nrn 1 und 2 AFG nicht erfüllt.

2.3 § 2 Abs. 4 BErzGG enthält also eine gesetzliche Fiktion der objektiven und subjektiven Verfügbarkeit. Nicht
genannt ist die in § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG geregelte Erreichbarkeit. Aus der begrenzten Verweisung des §
2 Abs. 2 Satz 3 BErzGG auf § 103 Abs. 1 Satz 1 Nrn 1 und 2 AFG ist indes nicht zu folgern, daß sich die
Vergünstigung auf die Erreichbarkeit (§ 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG) nicht bezieht (so allerdings Wiegand, Komm
zum BErzGG, Stand: September 1995, § 2 RdNr. 20; unklar insoweit Zmarzlik/Zipperer/Viethen,
Mutterschutzgesetz - Mutterschaftshilfe, Erzg, Erziehungsurlaub -, 5. Aufl. 1986, § 2 BErzGG, RdNr. 61, wonach
sich die gesetzliche Fiktion nur auf die Verfügbarkeit - nicht auf die übrigen Voraussetzungen der Alhi [z.B.
Bedürftigkeit, Meldung beim ArbA] beziehe; ebenso Grüner/Dalichau, Komm zum BErzGG, Stand: 1. März 1996,
§ 2 unter V). Dies ergibt sich sowohl aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Fiktion als auch aus der
Gesetzesgeschichte der Vorschrift.

Wie sich aus der Gesetzesgeschichte zu § 2 Abs. 2 Satz 3 BErzGG a.F. - jetzt § 2 Abs. 4 BErzGG n.F. - ergibt, geht
die Regelung - eine Anregung des Bundesrats aufnehmend (BT-Drucks 10/3926) - auf eine
Beschlußempfehlung des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit (13. Ausschuß) zurück, der
entgegen dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks 10/3792) den gleichzeitigen Bezug von Erzg und
Alhi, nicht aber von Erzg und Arbeitslosengeld (Alg) befürwortete (Ausschußbericht vom 12. November 1985,
BT-Drucks 10/4212, S 3). Die Bezieher von Alhi sollten bei Bestehen eines Anspruchs auf Erzg
Sozialhilfeempfängern gleichgestellt werden, ohne sie „von vornherein auf den Weg zum Sozialamt zu drängen,
zumal dies zu erheblichen Mehrbelastungen für die Sozialhilfeträger führen würde“ (aaO., S 3). Für die Gesetz
gewordene Regelung fand sich eine Mehrheit, weil die Alhi - ähnlich wie die Sozialhilfe - von einer
Bedürftigkeitsprüfung abhängt (BT-Drucks 10/4212, S 5 zu § 2 Abs. 2). Mit der Fiktion der Verfügbarkeit für
Ansprüche auf Alhi hat der Gesetzgeber - unter Zurückstellung rechtssystematischer Bedenken - letztlich eine
Entscheidung über die Verteilung der Kostenlast zwischen den Trägern der Alhi und der Sozialhilfe zu Lasten
der Alhi getroffen und eine Gleichstellung von Alhi-Empfängern und Sozialhilfeempfängern bezweckt (so auch
BSG SozR 3-4100 § 107 Nr. 9).

2.4 Hierauf hat der erkennende Senat bereits in der Entscheidung vom 30. September 1992 (SozR 3-4100 § 134
Nr. 8) zu dem insoweit wortgleichen § 2 Abs. 2 Satz 3 BErzGG i.d.F. vom 6. Dezember 1985 (BGBl I 2154)
verwiesen. In diesem Zusammenhang ist der Senat auch auf die Frage eingegangen, ob wegen der begrenzten
Verweisung des § 2 Abs. 2 Satz 3 BErzGG a.F. - ebenso § 2 Abs. 4 BErzGG n.F. - auf § 103 Abs. 1 Satz 1 Nrn 1
und 2 AFG weiterhin die Erreichbarkeit i.S. des § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG zu fordern ist oder dieses
Tatbestandsmerkmal „als Teilaspekt der objektiven Verfügbarkeit im vorliegenden Zusammenhang entbehrlich
ist“. Letzteres hat der Senat bejaht. Bei gesetzlicher Fiktion der Verfügbarkeit komme eine Arbeitsvermittlung
praktisch nicht in Betracht und sei es mit dem Zweck der Fiktion in der Regel nicht vereinbar, auf der
Erreichbarkeit des Arbeitslosen zu bestehen. An dieser Rechtsprechung ist nach Überprüfung festzuhalten.

2.5 Denn für diese Interpretation der Vorschrift spricht einerseits die vom Gesetzgeber bezweckte Gleichstellung
von Alhi-Empfängern und Sozialhilfeempfängern. Sie steht andererseits aber auch im Einklang mit dem vom
Gesetzgeber mit der Einführung des Erzg verfolgten Ziel, nämlich die Erziehungskraft der Familie und die
Anerkennung der Familienleistung durch die Möglichkeit zur Wahl zwischen Familien- und Erwerbstätigkeit zu
stärken (BT-Drucks 10/3792, S 1 und 13). Denn wenn der Erzg-Berechtigte die Möglichkeit haben soll, sich
vorrangig der Betreuung und Erziehung des Kindes zu widmen und deshalb weder objektiv noch subjektiv der
Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen muß, fehlt jeder Grund für die Forderung, der Versicherte müsse für das
ArbA erreichbar sein. Das Merkmal der Erreichbarkeit i.S. des § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG hat hier keine
eigenständige Bedeutung. Wie der 7. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 15. Mai 1985 (BSGE 58, 104,
106 = SozR 4100 § 103 Nr. 36) ausgeführt hat, ist dieses erst nachträglich durch das 5. AFG-Änderungsgesetz
vom 23. Juli 1979 (BGBl I 1181) aufgenommene Tatbestandsmerkmal als klarstellende Konkretisierung des
„Können“ i.S. des § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG zu verstehen. Wenn es auf das „Können“ i.S. des § 103 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 AFG, also auf die objektive Verfügbarkeit nicht ankommt bzw sie gesetzlich fingiert wird (§ 2 Abs. 4
BErzGG), macht es auch keinen Sinn, an der sog Residenzpflicht für den von dieser Regelung erfaßten
Personenkreis festzuhalten.

2.6 Nicht überzeugen kann auch die von der Beklagten gezogene Parallele zu den in § 105c AFG und § 249e
AFG geregelten Fallgestaltungen. Nach § 105c AFG (eingefügt durch Art. 1 Nr. 20 des 7.
AFG-Änderungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 - BGBl I 2484), hat Anspruch auf Alg nach § 100 Abs. 1 AFG
auch, wer das 58. Lebensjahr vollendet hat und die in den §§ 101 bis 103 AFG genannten Voraussetzungen für
den Anspruch auf Alg allein deshalb nicht erfüllt, weil er nicht bereit ist, jede zumutbare Beschäftigung
anzunehmen oder an zumutbaren beruflichen Bildungsmaßnahmen teilzunehmen (§ 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
AFG). Dieser Vorschrift - die für die Alhi entsprechend gilt (§ 134 Abs. 4 AFG) - liegt die Zielsetzung zugrunde,
Arbeitnehmern nach Vollendung des 58. Lebensjahres den Bezug von Alg bzw Alhi unter erleichterten
Voraussetzungen zu ermöglichen, weil ihnen im allgemeinen kein Arbeitsplatz mehr vermittelt werden kann, der
ihrer bisherigen - in der Regel durch langjährige Betriebszugehörigkeit geprägten - Tätigkeit annähernd
gleichwertig ist und ein erneuter Aufstieg im Betrieb kaum noch möglich erscheint (BT-Drucks 10/3923, S 21).
Anders als bei der gesetzlichen Fiktion in § 2 Abs. 4 BErzGG wird also - wie schon die Formulierung „allein
deshalb“ deutlich macht - lediglich die sog subjektive Verfügbarkeit in Form der Vermittlungsbereitschaft als
(teilweise) entbehrlich angesehen, an den Merkmalen der objektiven Verfügbarkeit, also der Verfügbarkeit i.S.
des § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG und der Erreichbarkeit i.S. des § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG, sollte jedoch
festgehalten werden (vgl. BSG, Urteil vom 14. September 1995 - 7 RAr 14/95, unveröffentlicht; BSG SozR 3-4100
§ 103 Nr. 16).

Entsprechendes gilt für das in § 249e AFG geregelte Altersübergangsgeld (Alüg). Nach § 249e Abs. 2 Nr. 2 AFG
hat Anspruch auf Alüg auch, wer die in den §§ 101 bis 103 genannten Voraussetzungen allein deshalb nicht
erfüllt, weil er nicht bereit ist, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder an zumutbaren beruflichen
Maßnahmen teilzunehmen (§ 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). Die Regelung entspricht also insoweit wortgleich § 105c
Abs. 1 Satz 1 AFG und bezieht die Vergünstigung nur auf die subjektive Seite der Verfügbarkeit (vgl. BSG, Urteil
vom 28. November 1996 - 7 RAr 30/95, zur Veröffentlichung vorgesehen).

Nicht zu überzeugen vermag schließlich auch der Einwand der Beklagten, es könne - ähnlich wie bei dem
Personenkreis des § 105c AFG und des § 249e AFG - auf die Erreichbarkeit i.S. des § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
AFG hier nicht verzichtet werden, weil sie die Möglichkeit haben müsse, die Erfüllung von Obliegenheiten
(beispielsweise Anforderung der Lohnsteuerkarte nach § 150b AFG) zu überwachen oder Meldekontrollen nach
§ 132 AFG durchzuführen. Denn diese Ziele lassen sich im Rahmen der Mitwirkungspflicht des
Leistungsberechtigten nach § 60 Abs. 1 Nrn 1 und 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) verwirklichen.
Danach hat der Leistungsempfänger alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistungen erheblich sind und auf
Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte
(beispielsweise Arbeitgeber) zuzustimmen (Nr. 1). Das Unterlassen der Mitwirkung berechtigt den
Leistungsträger gemäß § 66 SGB I, die Leistung ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung
ganz oder teilweise zu versagen oder zu entziehen. Darüber hinaus enthält § 120 AFG eine eigenständige
Regelung der Folgen der Nichterfüllung der sich aus § 132 AFG ergebenden Meldepflichten. Es ist nicht
ersichtlich, aus welchen Gründen sich Bezieher von Erzg über die in § 60 f SGB I und § 132 AFG geregelten
Mitwirkungspflichten hinaus zusätzlich ständig im Nahbereich des ArbA und am Wohnort aufhalten sollen, um
dem ArbA eine jederzeitige Nachprüfung der materiellen Leistungsberechtigung zu ermöglichen. Ein solches
Verlangen wäre - worauf der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 30. September 1992 hingewiesen hat -
auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit verfassungsrechtlich bedenklich (BSG SozR 3-4100 §
134 Nr. 8). Denn immerhin hat der Gesetzgeber selbst bei den Fallgestaltungen nach § 105c AFG und § 249e
AFG die Möglichkeit einer gewissen Lockerung der sog Residenzpflicht vorgesehen, von der der
Verwaltungsrat der BA auch Gebrauch gemacht hat (§ 103 Abs. 5 Satz 3 AFG, § 249 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 und Satz 2
AFG i.V.m. § 7 der Aufenthaltsanordnung vom 3. Oktober 1979 - ANBA S 1388 i.d.F. vom 9. März 1990 - ANBA S
600, vgl. auch BSG SozR 3-4100 § 103 Nr. 16).

2.7 Da es somit während des Bezugs von Erzg für den Anspruch der Klägerin auf Alhi nicht darauf ankommt, ob
sie in der Zeit vom 11. August 1993 bis 19. Januar 1994 für das ArbA erreichbar war, fehlt es an einer
wesentlichen Änderung im Vergleich zur Rechts- und Sachlage bei Erlaß des Bewilligungsbescheides. Die
Aufhebung der Leistungsbewilligung für den umstrittenen Zeitraum war daher rechtswidrig. Infolgedessen kommt
es auf die von den Vorinstanzen kontrovers erörterte Pflicht der Klägerin zur Mitteilung des neuen Wohnorts nicht
mehr an.

Auf die Revision der Klägerin war demzufolge die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis wiederherzustellen
und die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

[BSG - 11 RAr 29/96 - 12.12.96]

Super!
Vielen Dank!!

Christoph