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Urteil: Rückzieher bei Internet-Auktion
"Eins, zwei, drei, meins…"Angeblich gibt es nur glückliche Menschen bei Internet-Versteigerungen. Falsch.
Besonderer Fall: Wer sein Angebot vor dem Ende der Versteigerungszeit kurzerhand zurückzieht, riskiert eine Schadensersatzklage.
In diesem Fall hatte der Verkäufer eines Gebrauchtwagens sein Angebot vorzeitig wieder aus der Auktion bei ebay gelöscht.
Der angebliche Grund: Er will nachträglich Mängel an dem Auto entdeckt haben. Tatsächlich aber hatte er den Wagen schon verkauft.
Bei der Versteigerung gab es jedoch ein Höchstgebot von 4500 Euro.
Dieser Käufer klagte erfolgreich: er bekommt nun zwar nicht das Auto, aber 2500 Euro Schadensersatz vom launischen Anbieter, weil er den Kaufvertrag nicht erfüllt hat.
Die Richter urteilten grundsätzlich: Wer ein Warenangebot einstellt, begründet ein verbindliches Angebot.
Da hilft es übrigens nichts, dass in diesem Fall die Grundsätze der Firma ebay es möglich machen, die Online-Auktion vorzeitig zu beenden. Oberlandesgericht Oldenburg (AZ.: 8 U 93 / 05)
Oberlandesgericht Oldenburg [app.olg-ol.niedersachsen.de]
Hallo!
Verstehe ich jetzt nicht ganz, welcher Käufer? Angebot bei ebay kann man doch nur frühzeitig beenden, wenn noch nicht drauf geboten wurde oder halt Festpreis oder Shopartikel.
Gruß Daggi!
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Hi
Verstehe ich jetzt nicht ganz, welcher Käufer?
Na der der schon 4500 Euro geboten hatte.
MfG
Lilly
Hallo Lilly!
Das geht doch garnicht, ich verkauf bei ebay selbst. Wenn bei mir auf einem Artikel ein Gebot war, konnte ich es nicht mehr vorzeitig beenden. Das geht doch nur, solange kein Gebot drauf ist.
Gruß Daggi!
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Hi
Das geht doch garnicht, ich verkauf bei ebay selbst. Wenn bei
mir auf einem Artikel ein Gebot war, konnte ich es nicht mehr
vorzeitig beenden. Das geht doch nur, solange kein Gebot drauf
ist.
Ja dann weiß ich auch nicht was da los war ^^
Wenn keiner geboten haben kann, kann auch keiner kommen „Höh ich wollte aber bieten“ XD
War vielleicht mal möglich die Auktion so zu beenden (k.A., hab noch nie Angebote zurückgenommen) und der Rechtsstreit zog sich so lange hin.
MfG
Lilly
Hallo,
man muß nur vorher die Gebote streichen, dann geht das.
Grüße
Jürgen
Diese „Ölwannengeschichte“ ist berühmt und hat vielen nicht so gewieften Verkäufern die Augen geöffnet. Es besteht tatsächlich eine Riesengefahr daß wenn ein Artikel der „versteigert“ wird sich im Nachhinein als defekt heraus stellt, dem „Verkäufer eine Menge Ärger ins Haus stehen kann“.
So wird er sobald ein Gebot eingegangen ist in jedem Fall in dem er mit einem „Ebay Profikäufer“ in Kontakt kommt, „Federn lassen“. Es ist nämlich kaum nachweisbar, daß der „Auktionsstornogrund nicht vorgeschoben ist“.
Gleichzeitig hat der Käufer natürlich volles Rücktrittsrecht, incl Rückerstattung aller Kosten, da das Bebotene ja nicht der Beschreibung entspricht. Er kann also wenn das ganze ein Schnäppchen war, den Verkäufer auflaufen lassen und Schadenersatz verlangen, wenn dieser nicht ausliefert aber eben gleichzeitig auch zurücktreten wenn sich das Ganze tatsächlich als Fehlkauf entpuppen sollte.
In meinen Augen ist das Verbraucherschutz pervers und ich würde „niemals nie wieder“ etwas hochwertiges (Autos, Industriegüter, Häuser,Boote, teurer Schmuck) über Internetauktionshäuser per Auktionsmodus verkaufen, solange dieses Sch…gesetz nicht gekippt ist.
Ciao
Wolfgang
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