Gerichtsvollzieher

Hallo,

ein Bekannter hat bei einer Bank einige Schulden in nicht gerade geringer Höhe. Nun stand der Gerichtsvollzieher mit der Einladung zur Eidesstadtlichen Erklärung vor der Tür. Nun ist es aber so, das er schon bereit ist was zu zahlen nur kann es sich nicht das leisten was die Bank gerne hätte. Die Bank sagt ihm, das was er anbietet decken noch nicht mal die Zinsen. Das was wie Bank fordert kann er sich aber nicht wirklich leisten. Die Bank sagt das es ihr egal wäre und er dann halt die Erklärung abgeben muss.

Die Frage ist nun was passiert wenn er die Erklärung abgibt ? Er hat vor ca. einem Jahr eine Firma gegründet die gerade auch anfängt besser zu laufen. Kann er nach einer Erklärung trotzdem „normal“ weiterleben ? Die Geschäftskonten sind bei einer anderen Bank, greift die Bank wo die Schulden sind, dann darauf zu ? Sperrt die Bank alles ?

Wie sieht es rechtlich aus, wenn er der Bank wo die Schulden sind ein Zahlungsangebot macht ? Muss die Bank nicht darauf eingehen ? Mir wurde mal gesagt, das wenn man sich Zahlungsbereit erklärt und dann auch zahlt eigentlich alles akzeptiert werden muss. Das dann z.B. die Gerichtsvollzieherin nichts Pfänden kann und die Zahlung akzeptieren muss ?

Würde mich über Antwort sehr freuen.

Vielen Dank,

Visionsurfer

  1. Was der Mann benötigt ist eine ordentliche
    Beratung und : Begleitung !

  2. An der „EV“ kommt er nicht vorbei. Na und ?
    Das schadet ihm so lange nicht, wie er keine
    anderen Darlehn / Kredite benötigt…

  3. Es macht aber den enormen Vorteil, dass er
    a) nach einer Abtretung seiner Einnahmen / Umsätze,
    b) die Bank in der Hand hat
    c) und entweder sauber vergleichen oder Insolvenz
    anmelden kann.

  4. Am Ende wird es für ihn „billiger“ und für die
    Bank dann auch gut, weil die dann die Einnahme
    als Gewinn verbuchen können…

  5. A b e r : es funktioniert nur mit sauberer
    Beratung / Begleitung.

Guten Abend!

Kann er nach einer Erklärung
trotzdem „normal“ weiterleben ?

Die Kreditwürdigkeit ist dahin. Einträge in Schufa und Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts. Die Schuld bleibt bestehen, die Zinsen laufen weiter.

Die Geschäftskonten sind bei
einer anderen Bank, greift :die Bank wo die Schulden :sind, dann darauf zu ?

Damit ist zu rechnen.

Muss die Bank nicht darauf
eingehen ?

Nein, sie muß nicht.

Mir wurde mal gesagt, das :wenn man sich
Zahlungsbereit erklärt und :dann auch zahlt eigentlich :alles akzeptiert werden muss.

Ist ein Märchen.

Mit einer EV kann ein Einzelunternehmer nicht leben. Jederzeit kann aufs Konto gegriffen und schwerer Schaden angerichtet werden. Lange macht auch die kontoführende Bank das Spiel nicht mit. Dann ist es schon sinnvoller, ins Insolvenzverfahren zu gehen. Dabei kann niemand mehr vollstrecken, die Existenz bleibt planbar und der Schuldner hat es nur noch mit dem Insolvenzverwalter zu tun.

Bevor der Schuldner beim Amtsgericht Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt, sollte er unbedingt mit der Gläubigerbank reden und den Inso-Antrag für den Fall fehlender Einigung über einen Vergleich ankündigen. In aller Regel ist die Insolvenz des Schuldners der GAU für die Bank, weil es in vielen Fällen keinen Cent mehr gibt. Bei wackeliger oder fehlender Besicherung wird die Bank lieber jeden noch so schlechten Vergleich im unteren einstelligen Prozentbereich akzeptieren.
Lehnt die Bank einen Vergleich ab, wird sofort Inso-Antrag gestellt. Gleichzeitig ist die Beantragung der Stundung der Verfahrenskosten sinnvoll sowie ein Antrag auf vorläufigen Vollstreckungsschutz, um Zugriff eines Gläubigers zu Lasten anderer Gläubiger zu verhindern. Ferner empfiehlt es sich, mit der kontoführenden Bank zu reden und den bevorstehenden Inso-Antrag anzukündigen. Wenn die kontoführende Bank nämlich vorher informiert wird, besteht Aussicht, daß das Konto auf Guthabenbasis bestehen bleibt.

Mit diesen Maßnahmen ist die Kreditwürdigkeit ebenso hinüber wie mit der EV, aber niemand kann vollstrecken und der Selbständige kann nach kurzer Zeit wieder arbeiten. Sobald das Inso-Verfahren eröffnet wurde, ist das Finanzamt zu informieren und eine neue Steuernummer zu erbitten. Das ist Teil des Schnittes für den unbelasteten Neuanfang. Ansonsten hängt viel davon ab, daß der Schuldner guten Kontakt zum Inso-Verwalter pflegt.

Mehr als eine grobe Übersicht kann diese Darstellung nicht sein. Wichtig ist, daß die EV kein konstruktives Mittel für den Schuldner ist, die Situation zu bereinigen. Die Lösung heißt Vergleich mit der Bank oder Insolvenz.

Gruß
Wolfgang

Guten Abend!

  1. An der „EV“ kommt er nicht vorbei.

Mit Verlaub, das sehe ich anders. Die EV hilft dem Schuldner keinen Schritt weiter.

  1. Es macht aber den enormen Vorteil, dass er
    a) nach einer Abtretung seiner Einnahmen / Umsätze,

Der Gläubigerbank die Einnahmen abtreten? Never!!

c) und entweder sauber vergleichen oder Insolvenz
anmelden kann.

Genau so, aber kein Heckmeck vorweg! Ein wirklich guter Vergleich, anderfalls sofort (sofort ist wörtlich zu nehmen) Inso-Antrag, Stundungsantrag für die Verfahrenskosten, vorläufiger Vollstreckungsschutz.

Gruß
Wolfgang

Hi,

  1. Es macht aber den enormen Vorteil, dass er
    a) nach einer Abtretung seiner Einnahmen / Umsätze,

wem soll er die denn abtreten?

Interessiert,
Christian