Guten Abend!
Kann er nach einer Erklärung
trotzdem „normal“ weiterleben ?
Die Kreditwürdigkeit ist dahin. Einträge in Schufa und Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts. Die Schuld bleibt bestehen, die Zinsen laufen weiter.
Die Geschäftskonten sind bei
einer anderen Bank, greift :die Bank wo die Schulden :sind, dann darauf zu ?
Damit ist zu rechnen.
Muss die Bank nicht darauf
eingehen ?
Nein, sie muß nicht.
Mir wurde mal gesagt, das :wenn man sich
Zahlungsbereit erklärt und :dann auch zahlt eigentlich :alles akzeptiert werden muss.
Ist ein Märchen.
Mit einer EV kann ein Einzelunternehmer nicht leben. Jederzeit kann aufs Konto gegriffen und schwerer Schaden angerichtet werden. Lange macht auch die kontoführende Bank das Spiel nicht mit. Dann ist es schon sinnvoller, ins Insolvenzverfahren zu gehen. Dabei kann niemand mehr vollstrecken, die Existenz bleibt planbar und der Schuldner hat es nur noch mit dem Insolvenzverwalter zu tun.
Bevor der Schuldner beim Amtsgericht Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt, sollte er unbedingt mit der Gläubigerbank reden und den Inso-Antrag für den Fall fehlender Einigung über einen Vergleich ankündigen. In aller Regel ist die Insolvenz des Schuldners der GAU für die Bank, weil es in vielen Fällen keinen Cent mehr gibt. Bei wackeliger oder fehlender Besicherung wird die Bank lieber jeden noch so schlechten Vergleich im unteren einstelligen Prozentbereich akzeptieren.
Lehnt die Bank einen Vergleich ab, wird sofort Inso-Antrag gestellt. Gleichzeitig ist die Beantragung der Stundung der Verfahrenskosten sinnvoll sowie ein Antrag auf vorläufigen Vollstreckungsschutz, um Zugriff eines Gläubigers zu Lasten anderer Gläubiger zu verhindern. Ferner empfiehlt es sich, mit der kontoführenden Bank zu reden und den bevorstehenden Inso-Antrag anzukündigen. Wenn die kontoführende Bank nämlich vorher informiert wird, besteht Aussicht, daß das Konto auf Guthabenbasis bestehen bleibt.
Mit diesen Maßnahmen ist die Kreditwürdigkeit ebenso hinüber wie mit der EV, aber niemand kann vollstrecken und der Selbständige kann nach kurzer Zeit wieder arbeiten. Sobald das Inso-Verfahren eröffnet wurde, ist das Finanzamt zu informieren und eine neue Steuernummer zu erbitten. Das ist Teil des Schnittes für den unbelasteten Neuanfang. Ansonsten hängt viel davon ab, daß der Schuldner guten Kontakt zum Inso-Verwalter pflegt.
Mehr als eine grobe Übersicht kann diese Darstellung nicht sein. Wichtig ist, daß die EV kein konstruktives Mittel für den Schuldner ist, die Situation zu bereinigen. Die Lösung heißt Vergleich mit der Bank oder Insolvenz.
Gruß
Wolfgang