Gerichtsvollzieher anzeigen

…angenommen ein Gerichtsvollzieher, der Dich als ALGII-Bezieher, einschl. EV, seit Jahren „betreut“, steht plötzlich, ohne nachvollziehbare Ankündigung, aber mit einem gültigen Durchsuchungsbeschluss vor Deiner Wohnungstür und dringt gewaltsam, weil Du nicht zu Hause bist und auch keine schriftl. Ankündigung der Vollstreckung erhalten hast, mit Hilfe eines Schlossers in Deine Wohnung ein…natürlich ist die Pfändung fruchtlos…Neuen Schliesszylinder eingebaut, der beim nächsten Polizeirevier abgeholt werden kann (Zettel hängt nun gut sichtbar für alle Mieter aussen an der Wohnungstür)…soweit so gut…

…angenommen, ein Jahr später wiederholt sich genau dieses Spiel, nur mit dem Unterschied, dass der Schuldner diesmal zufällig zu Hause ist…Pfändung wiederum fruchtlos…
…angenommen, der GV behauptet nun, dass er sich ca. 5 Monate(!) vorher, angeblich mit einem Termin, zwecks Vollsterckungsversuch, angekündigt hat, Du aber nicht zu Hause warst…und in dieser Ankündigung des Besuches hat er, allerdings ohne einen konkreten Termin zu nennen, nun diesen 2.Besuch mit einem Schlosser angdroht …den er, ohne konkreten Termin, ca. 5 Monate später auch durchgezogen hat…

Könnte u. diesen Umständen hier ein Verstoss gegen geltendes Recht, ggf. sogar §1 des GG, vorliegen, weil Du als Schuldener in Deinern Persönlichkeitsrechten verletzt wurdest???
Könnte eine Anzeige bei der Polizei gegen den GV erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft verfolgt werden???

Bei diessm ganzen Procedere geht es Dir eigentlich nur darum, dass Du künftig, nötigenfalls mit Einschreiben oder Zust.-Urkunde, über diese Vollsterckung rechtzeitig informiert wirst, damit du den GV auch persönlich zu Hause empfangen kannst…mal ganz abgesehen von dem seelischen Stress den Du ausgestzt bist, weil der GV jederzeit ohne Ankündigung mit nem Schlosser vor Deiner Tür stehen könnte…am besten noch wenn 10 Mietsparteien gerade von der Arbeit nach Hause kommen…

Gruss
Helmut

Hallo,

nach dem Betreff ist hier wohl ein „Denkzettel“ an den GV das ersehnte Ziel. Der offizielle Weg über ein Gericht sollte hier das Zivilgericht sein. Dort gibt es die sog. Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO. Dann befasst sich das Gericht über die Art und Weise der Vollstreckung und stellt bspw. fest, ob und wie der GV rechtswidrig das gehörige Verfahren verletzt hat. Dann hat er es schwarz auf weiss. Nicht zu empfehlen sind Strafanzeige (Hausfriedensbruch, Nötigung im Amt etc.), weil wohl nicht zielführend, der GV fand sich selbst gerechtfertigt durch sein Amt und das Verfahren wird wohl im Sande verlaufen, da keine Bestrafung zu erwarten ist. Verfassungsbeschwerde wegen möglicher Grundrechtsverletzungen fällt wegen der Möglichkeit der Erinnerung (s.o.) als subsidiär zZt aus.

Mfg vom

showbee

Hallo Helmut,

verschweigst du uns da nicht wesentliche Dinge der Geschichte???..

Maßnahmen wie die „Wohnungsöffnung“ kosten zusätzliches Geld,das der
Gläubiger zunächst einmal vorstrecken muss.
Wenn so eine „Zwangsöffnung“ bereits einmal erfolgt ist und „Erfolglos“ war,wird in der Regel kein Gläubiger innerhalb eines Jahres noch einmal sein „Geld zum Fenster“ rauswerfen…

Denn damit würde sich der Gläubiger auf „sehr dünnes Eis“ begeben…
ein Richter könntes das nämlich auch als „Nötigung“ auffassen,wenn wiederholt trotz Erfolglosigkeit die Wohnung geöffnet wird.

verschweigst du uns da nicht wesentliche Dinge der
Geschichte???..

Die betroffene Person ist äusserst glaubwürdig und hat mir versichert, dass es sich auch genauso zugetragenn hat! Die Formulierung „verschweigen“ halte ich für diese Fragestellung in diesem Forum für etwas unangebracht, denn ich stehe hier nicht vor Gericht! :smile:

Hallo Wendi,

na denn stelle doch einmal folgende Überlegungen an:

Der Gerichtsvollzieher investiert von sich aus zunächst einmal keine 150 bis 300 € für einen Schlüsseldienst,der ihm die Wohnung des
Schuldners öffnet.Trifft er den Schuldner nicht an,wird er
(einen normalen Pfändungsbeschluß vorausgesetzt)den Gläubiger
telefonisch über den erfolglosen Pfändungsversuch informieren und
sich die Kostenübernahme für eine Zwangsöffnung von diesem
noch einmal ausdrücklich bestätigen lassen.Erst dann wird er einen
Schlüsseldienst beauftragen.
Außerdem hatte die betreffende Person ja bereits eine Eidesstatliche
Versicherung abgegeben.Daher wäre eine erneute Vollstreckung nur dann zulässig,wenn der Gläubiger glaubhaft darlegen kann,das der Schuldner
mittlerweile wieder zu Vermögen gekommen ist.

Daher fehlen an der Geschichte wohl einige wichtige Punkte…

mfg

Außerdem hatte die betreffende Person ja bereits eine
Eidesstatliche
Versicherung abgegeben.Daher wäre eine erneute Vollstreckung
nur dann zulässig,wenn der Gläubiger glaubhaft darlegen
kann,das der Schuldner
mittlerweile wieder zu Vermögen gekommen ist.

Hallo,

auch GV sind nur Menschen und machen mal Fehler. Insoweit kann es durchaus vorkommen, dass der GV die EV übersehen hat und deswegen gibt es ja die Erinnerung beim Zwangsvollstreckungsgericht. Solcher Rechtsbehelfe (Feststellung das GV Verfahren verletzt hat) gibt es ja nicht aus „Tafke“ in der ZPO, sondern weil es durchaus vorkommt, dass auch mal ein GV einen Fehler macht!

Mfg vom

showbee