Hallo,
angenommen, ein Gerichtsvollzieher (GV) besucht einen Schuldner. Bei seinem Wohnungsrundgang sieht er eine Alkoholdestille fröhlich vor sich hinblubbern, eine (wahrscheinlich nicht angemeldete) Pistole findet er in der Schreibtischschublade, die MG steht im Schlafzimmer und im Kinderzimmer wuchert Hanf. Der GV hört auch die Dienstbesprechung inkl. Routenplanung für die Schutzgelderpressung mit.
Muss der GV qua Amt die Staatsanwaltschaft (via Polizei) davon in Kenntnis setzen oder ist es nur seine persönliche staatsbürgerliche Pflicht, die er auch mal vergessen könnte ?
Ciao maxet.
Nein.
Hi,
Muss der GV qua Amt die Staatsanwaltschaft (via Polizei) davon
in Kenntnis setzen oder ist es nur seine persönliche
staatsbürgerliche Pflicht, die er auch mal vergessen könnte ?
der Gerichtsvollzieher ist der Staatsanwaltschaft in keiner Weise untergeordnet, ihr also auch nicht direkt verpflichtet.
Aber er ist Beamter (des Landes) und Organ der Rechtspflege, unterliegt als solcher und solches also der Pflicht der Gesetzestreue.
Er muß zwingend Straftaten nach http://lawww.de/Library/stgb/138.htm zur Anzeige bringen (da dürften welche in Deinem Beispiel dabei sein), wie das jeder Bürger tun muß, wenn er sich nicht selbst strafbar machen will, als Beamter dürfte er jedoch noch weitergehenden Pflichten unterliegen, die wohl aus dem BBG oder anderen Gesetzen folgen - genaueres hab ich da auf die Schnelle nicht gefunden.
Gruß,
Malte
Hallo Malte,
Aber er ist Beamter (des Landes) und Organ der Rechtspflege,
unterliegt als solcher und solches also der Pflicht der
Gesetzestreue.
Er muß zwingend Straftaten nach
http://lawww.de/Library/stgb/138.htm zur Anzeige bringen
das ist ja schon mal eine befriedigende Teilantwort.
als Beamter dürfte er jedoch noch weitergehenden
Pflichten unterliegen,
wenn da noch jemand was konkretes rüberwachsen lassen könnte …
Ciao maxet.
als Beamter dürfte er jedoch noch weitergehenden
Pflichten unterliegen,
wenn da noch jemand was konkretes rüberwachsen lassen könnte
Was indirektes hab ich noch für Dich:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bbg/__61.html
„(4) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht des Beamten, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.“
Nun bleibt die Frage, in welchem Gesetz diese Pflicht begründet ist.
In http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bbg/__52.html steht
„(2) Der Beamte muß sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.“
Das reicht m.E. allerdings noch nicht aus. Also weitergesucht…
Gruß,
Malte
Egal ob er Beamter ist oder nicht, bei einigen Straftaten (siehe § 138 Abs. 1 StGB; http://dejure.org/gesetze/StGB/138.html) macht er sich wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten selbst strafbar. Wenn er also die „Betriebsbesprechung“ vor der Schutzgelderpressung mitbekommt, muss er in jedem Fall Strafanzeige erstatten.
Gruß
Tristan