Hallo,
angenommen ein bewegliches Objekt (grösserer 5stelliger Betrag) hatte zwei Eigentümer. Der Miteigentümer (M2) beantrag die öffentliche Versteigerung (Teilungsversteigerung). Das Objekt war seit dem Kauf (vor Jahren) in der Obhut (Garage) des Miteigentümers M1.
M2 beauftragt den GV das Objekt beim M1 abzuholen. GV versichert M1 das Objekt aber nicht an M2 auszuhändigen. Auf Nachfrage, wird vom GV dem M1 mitgeteilt dass noch ein Gutachten angefertigt werden müsse.
Auf dem Weg zum Versteigerungsort versichert der GV dem M1 nochmals, dass das Objekt (Hinweis mit sehr vielen Einzelteilen) nicht an M2 ausgehändigt worden sei und der Gutachter (offensichtlich von M2 benannt) vor Ort gewesen wäre.
Bei der Vesteigerung stellt M1 fest die Versteigerung in den (neuen) Räumlichkeiten von M2 stattfindet und zumindest ein Teil fehlte.
Erst auf Nachdruck besorgte M2 dieses Teil, dass dann auch noch zerstört vorgelegt wurde. M1 hatte daraufhin kein Interesse mehr am Erwerb des Objektes.
M1 bekommt vom GV nur eine Überweisung - Versteigerungserlös minus Kosten. Eine Abrechnung über die Kosten erhält M1 trotz Aufforderung nicht.
Fragen:
- Ist es üblich, dass der GV das Objekt an einen der Parteien
aushändigt?
- Ist es üblich, dass der GV den Gutachter des M2 akzeptiert
(Guachter ist mehrere hundert Kilometer vom VS-Ort entfernt).
- Ist es üblich, dass M1 weder Gutachten noch die Abrechnung
vorgelegt wird. M1 vermutet ein Gefälligkeitsgutachtena aus
der „Ferne“ um dann ev. auch noch die „Kosten teilen“
- Was kann M1 tun um doch noch die Unterlagen zu bekommen und/oder
die Rechtmässigkeit des Vorgehens des GV überprüfen zu lassen.
Grüsse
Andrea
Hallo,
hilfreich wäre hier zunächst einmal ein Blick in den Gerichtsbeschluß…
Weiterhin wäre anzumerken,das bei Versteigerungen nicht der
ideeele (persönlich geschätze) Wert eines Objektes zum Tragen kommt,sondern der Markwert.
Hallo,
es gibt keinen Gerichtsbeschluss!
Und um den Marktwert geht es ja (auch) gerade! Wie wurde der ermittelt? Gibt es eine Gefälligkeitsrechnung/Gutachten vom für M2, die der GV zu Lasten von M1 (einfach) aktzepiert hat?
Und warum bekommt M1 keinen Einblick in die Abbrechnung / in das Gutachten? Warum wurde das Objekt schon vor der Versteigerung M2 übergeben?
Wie und wo kann man nachhaken.
LG
Hallo,
ein Gerichtsvollzieher wird nur aufgrund einer richterlichen Anordnung tätig.Der GVZ muss vom Gläubiger einen
Vollstreckbaren Titel im Original
erhalten (außer bei Einstweiligen Verfügungen oder Arrestbefehlen).
Einzige Ausnahme bilden die folgenden nach dem BGB;
- Hinterlegungspfandrecht (§ 233 BGB)
- Pächterpfandrecht am Inventar (§ 583 BGB)
- Pfandrecht d. Gastwirtes (§ 704 BGB)
- Pfandrecht d. Kommissionärs, Spediteurs, Lagerhalters,
Frachtführers (§§ 397, 398, 441 HGB)
- Unternehmerpfandrecht (§ 647 BGB)
- Vermieterpfandrecht (§§ 383 III, 562, 1257 BGB)
- Verpächterpfandrecht (§ 592 BGB)
-Zustellung von Willenserklärungen außerhalb der ZV
-i.S.d. § 132 I BGB
Sind diese Voraussetzungen gegeben,wird der GVZ tätig und erteilt dem Gläubiger nach einer erfolgreichen Pfändung eine entsprechende Mitteilung mit einer Kostenaufstellung.
Diese kann der Gläubiger jederzeit durch das Amtsgericht,an dem der GVZ
ansässig ist,überprüfen lassen.
nö. kein Urteil.
M2 hat M1 aufgefordert der öffentlichen Versteigerung zuzustimmen.
Es ist und war im Endeffekt eine Teilungsversteigerung (es gab nur zwei Bieter).
GV wurde vom gegnerischen Anwalt beauftragt.
Also wie kommt der zweite als M1 an die Abbrechnung/Gutachten.
Zweite Nachfrage.
M1 ist (k)ein Schuldner und zugleich Gläuber, wie auch M2.
Nach Ansicht hat GV - auch noch OGV - gegen seine Obliegenheiten
verstossen.
Bitte keine Antworten mehr von Studenten, die nicht mindestens das
ersten Staatsexamen bestanden haben.
Hoffe das vestösst nicht gegen die Forumsregel?
Hallo,
Liest du eigentlich mal die Antworten ???..
M2 hat M1 aufgefordert der öffentlichen Versteigerung zuzustimmen.
Es ist und war im Endeffekt eine Teilungsversteigerung (es gab nur :zwei Bieter).
GV wurde vom gegnerischen Anwalt beauftragt.
Du hast dir die Antwort doch schon selber gegeben…
Bei einer freiwilligen Versteigerung nach
den einschlägigen Paragraphen des BGB ist der Gläubiger
der Auftraggeber des GVZ,in diesem Falle der Anwalt.
Nach Ansicht hat GV - auch noch OGV - gegen seine Obliegenheiten
verstossen.
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OGV ist eine Besoldungsbezeichung innerhalb der Gerichtsvollzieherlaufbahn…
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es steht jedem frei,sich bei der Dienstaufsicht des jeweiligen GVZ,
nämlich dem Präsidenten des jeweiligen Amtsgerichtes zu beschweren.
M1 hätte schlicht und ergreifend der Versteigerung nicht zustimmen sollen.
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es steht jedem frei,sich bei der Dienstaufsicht des jeweiligen
GVZ,
nämlich dem Präsidenten des jeweiligen Amtsgerichtes zu
beschweren.
Danke dir. o.k.M das werde ich dann JETZT machen.
M1 hätte schlicht und ergreifend der Versteigerung nicht
zustimmen sollen.
So schlicht und einfach ist das dann wieder doch nicht.
Es wäre zu Klage gekommen und ich wäre sicher auf Zustimmung
verurteilt worden.
Aber Danke.
Der Hinweis auf die Beschwerde beim Präsidenten genügt mir.
Ich werde berichten. Ob mir die Einsicht in die Abbrechnung/Gutachten
verwehrt werden darf.