Gerichtsvollzieher oder Eidesstattliche Versicheru

Hallo,

angenommen, Person A hat gegen Person B einen vollstreckbaren Titel erwirkt, weiß aber, daß bei B ohnehin nichts zu holen sein wird.
Frage:
Kann A ohne weiteres Antrag auf eidesstattliche Versicherung gegen B stellen, oder muß A vorher erst noch einen Versuch mit dem Gerichtsvollzieher machen, obwohl er weiß, daß das nur zusätzliche Kosten verursachen wird.

Danke Ebi

Hallo Ebi,

zum einen: Wenn A weiss, dass bei B nichts zu holen ist, würde auch ein Antrag auf eV nichts bringen, denn auch dieser kostet … Aber letztlich kann man es halt doch nicht so genau wissen …

Aber erst wenn eine erfolglose Pfändung unternommen wurde und die Voraussetzungen nach Paragr. 807 ff. ZPO gegeben sind, können eV-Anträge gestellt werden.
Die meisten Gläubiger(-/vertreter) stellen daher gleich einen sogenannten Kombiantrag = Zwangsvollstreckungsauftrag mit gleichzeitigem Antrag auf Abgabe der eV, falls die Zwangsvollstreckung erfolglos verläuft.
eV-Anträge können dennoch vorerst abgewiesen werden, wenn der Gläubiger Kenntnis erhält von Forderungen, die er pfänden könnte (z.B. Guthaben auf Bankkonten, Arbeitgeber/Lohn).

Dennoch: Jeder einzelne Antrag, jeder Schritt kostet erst einmal. Daher muss jeder für sich entscheiden, ob er die Forderung abschreibt oder die Kosten verauslagen will, in der Hoffnung, es mal irgendwann wiederzubekommen.

Gruss, Eva

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Hi Ebi, noch ein Nachsatz:
Zwangsvollstreckungsauftrag als auch Antrag auf Abgabe der eV werden beim Gerichtsvollzieher eingereicht und von diesem durchgeführt.
Gruss, Eva