Gerichtszustädnigkeit Frankreich, Scheidung

Hallo an Alle,

ich habe eine sehr komplizierte Frage, bei der ich im Moment auch von meiner Anwältin nicht nachzuvollziehende Antworten bekomme:

Ich habe von 2005 bis 2009 in Frankreich gelebt und 2004 in Deutschland einen deutschen Staatsbürger geheiratet. Wir haben zwei Kinder, 5 und 14. Das fünfjährige Kind lebt bei mir in Deutschland, das 14 jährige bei seinem Vater in Frankreich. Der Vater ist bei beiden Kindern der gleiche. Ich habe mich im Oktober 2009 von meinem Ehemann getrennt, und bin mit dem jüngeren Kind nach Deutschland zurückgekehrt.
Folgende Situation momentan: als ich meinem Noch-Ehemann im Sommer 2010 meinen Scheidungswillen mitgeteilt habe und ihm auch gesagt habe, daß ich nach dem deutschen Trennungsjahr (im Oktober 2010) die Scheidung beantragen werde, hat dieser die Scheidung in Frankreich beantragt. Im November 2010 hat das französische Gericht einen Trennungsbeschluss gemacht, obwohl in Deutschland zumindest schon ein Verfahren anhängig war, die Nachbearbeitung eines Herausbeschlusses betreffend. Mein Mann hat den Scheidungsantrag im Juli 2010 gestellt, ich den Herausgabeschluss Anfang August 2010 für den jüngeren Sohn erwirkt, den er mir nach den Ferien nicht herausgeben wollte.
Da es in Frankreich schon einen Beschluss gibt, die Trennung betreffend, sagt das deutsche Gericht, das meine Anträge auf alleiniges Sorgerecht für den fünfjährigen und für die Scheidung ruhen.
Kann mir jemand sagen, welches Gericht nun zuständig ist und kennt sich vielleicht jemand mit französischem Scheidungsrecht und Gerichtszuständigkeiten aus?
Ich gebe auch gerne noch genauere Informationen, wenn benötigt.

Vielen vielen Dank schonmal für die Antworten,

Corinna

Hallo Corinna!
Der Weg über das Gericht ist aus meiner Sicht falsch!
Dabei spielt es keine Rolle, welches Gericht.
Was Du konkret möchtest ist doch wohl Umgang mit Deinen Kindern, oder sehe ich das falsch?
Insofern wäre doch der nächste Weg, den Umgang zu beantragen, Das widerum geht nicht mehr in Deutschland, weil die Kinder ihren ständigen Wohnsitz nicht mehr hier haben.
Insofern mußt Du Dich an das zuständige Gericht in Frankreich wenden und dort muß ein Umgangsbeschluß gemacht werden.
Bevor ich diesen Weg gehen würde, würde ich allerdings die Bereitschaft Deines Ex abklopfen, den Umgang zu gewähren.
Ich würde ihm schreiben und sinngemäß mitteilen, daß Du bereit bist im Sinne des Wohles der gemeinsamen Kindern mitzuarbeiten, daß aber zu ihrem gesunden Aufwachsen sowohl der leibliche Vater, als auch die leibliche Mutter gehören.
Aus diesem Grund bittest Du ihn mitzuteilen, wie er sich eine sinnvolle Umgangsregelung über die Distanz vorstellen würde. Ich würde ihm auch versichern, daß Du nicht beabsichtigst die Kinder in Deutschland zurück zu halten im Rahmen des Umgangs, da Du seine Rolle genau so wichtig siehst und genau so zu respektieren bereit bist.

Sollte er darauf nicht eingehen, oder nicht in dem von Dir erhofften Maße, solltest Du versuchen erneut Kontakt mit ihm aufzunehmen ( wegen der besseren Belegbarkeit stets schriftlich ) und nur wenn ihr keine Lösung findet, die im Sinne Eurer Kinder akzeptabel erscheint, würde ich vor das zuständige Gericht gehen.

Das Ganze läuft in Deutschland über das Justizministerium in Bonn, nach dem Haager Übereinkommen für Kindesentführung, wobei es sich in diesem Fall, in dem der Vater in Frankreich das alleinige Sorgerecht hat nur um die Durchsetzung des Umgangs handelt, solange der Vater die Kinder nicht bewußt entzieht.

Hat der Vater das alleinige Sorgerecht in Frankreich erhalten?

Falls ja, wäre es ggfs. interessant dagegen anzugehen vor dem Europäischen Gerichtshof. Grund ist die Tatsache, daß das Sorgerecht ein natürliches Elternrecht ist, das durch die internationale Menschenrechtskonvention geschützt ist und das kein Staat deshlab überhaupt aberkennen können dürfte.

Das ist hier in Deutschland ein großes Thema in Zukunft, weil in 95% die Mütter das alleinige Sorgerecht erhalten und das ja 1. mit den Menschenrechten unvereinbar ist und 2 mit Emanzipation schon mal garnichts zu tun hat.

Hoffe Dir damit ein wenig weiter geholfen zu haben für den Anfang!

Gruß
Chris Mittler

Hallo,
ich kann Dir leider nur empfehlen das Auswärtige Amt einzuschalten. Die haben auch Anwälte in Frankreich die sich damit beschäftigen, das weiß ich.

Gruß

Frank

Hallo,

vielen Dank für Deine ausführliche Antwort. Die Situation ist follgende: der jüngere Sohn lebt bei mir, der ältere in Frankreich bei meinem Mann, wir sind alle vier deutsche Staatsbürger und alle vier bei meiner Meldeadresse in Deutschland gemeldet. Mein Mann hat die Scheidung in Frankreich vor mir beantragt. Das deutsche Gericht lässt meine Anträge auf alleiniges Sorgerecht für den jüngeren Sohn (bei mir lebend) und den Scheidungsantrag ruhen, weil das französische Gericht zwischenzeitlich schon ein Urteil zu den Modalitäten während der Trennung erlassen hat und auch die Ferienbesuche des jüngeren in Frankreich regelt. Mir geht es in erster Linie um die Gerichtszuständigkeit: mir wurde bislang gesagt, daß ich die Zuständigkeit nur bei dem französischen Gericht klären lassen kann, da die schon eine Entscheidung getroffen haben. Weißt Du vielleicht, ob daß irgendwie auch durch deutsche Behörden geht? Das Problem ist, daß ich in Deutschland Prozesskostenbeihilfe erhalte, in Frankreich es aber wahnsinnig schwierig ist, überhaupt einen Anwalt zu finden, der unter Prozesskostenbeihilfe arbeitet. Zudem möchte die französische Anwältin z.B. deutsches Recht und deutsche Urteile übersetzt haben, wenn ich auf deutsches Recht in Frankreich bestehe. Für den Sorgerechtsantrag für den jüngeren Sohn habe ich wirklich gewichtige Gründe, mein Mann läßt überhaut nicht mehr mit sich reden, spielt halt die Psychokarte auf Kosten der Kinder.
Kennst Du Dich vielleicht mit Präsedenzurteilen in Bezug auf die Zuständigkeit aus, die EU-Richtlinie kann ich mitlerweile auswendig.

Vielen Dank,

Corinna

Hallo,

ich habe mich vor ein paar Monaten mal an die deutsche Botschaft und das deutsche Konsulat in Marseille gewandt, kam da aber nicht wirklich weiter. Man gab mir zwar die Adresse einer deutschsprechenden Anwältin in Nimes, die aber beim Gericht in Alès nicht zugelassen ist. Was könnte ich über das Auswärtige Amt erreichen?

Vielen Dank für Deine Antwort,

Corinna

Was ist Dein Ziel?
Was bedeutet die Psycho-Karte?
Klingt irgendwie nach einer Art Patt-Situation.
Von der aus müßte man doch eine Möglichkeit aufeinander zu finden können für die Kinder, oder nicht?

puh, wenn das noch nicht mal ein Anwalt weiß…also nach meinem Rechtsverständnis handelt es sich hier doch um eine Ehe von zwei deutschen Staatsbürgern die in Deutschland nach Deutschem Recht geschlossen worden ist. Dann müsste sie auch in Deutschland nach deutschem Recht geschieden werden.

Gruß
Ally

Hallo Franziska - Corinna,
ich bin Psychologin - kein Jurist - daher nur meine Laienkenntnis:
Zuständig ist das Gericht am Wohnsitz des Kindes - eigentlich…
in dejure.org findest Du:
§ 122
Örtliche Zuständigkeit

Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:

  1. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  2. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
  3. das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  4. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  5. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  6. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.

jusline § 50 FamG:
(1) Zuständig ist das Gericht, das für die Hauptsache im ersten Rechtszug zuständig wäre. Ist eine Hauptsache anhängig, ist das Gericht des ersten Rechtszugs, während der Anhängigkeit beim Beschwerdegericht das Beschwerdegericht zuständig.

(2) In besonders dringenden Fällen kann auch das Amtsgericht entscheiden, in dessen Bezirk das Bedürfnis für ein gerichtliches Tätigwerden bekannt wird oder sich die Person oder die Sache befindet, auf die sich die einstweilige Anordnung bezieht. Es hat das Verfahren unverzüglich von Amts wegen an das nach Absatz 1 zuständige Gericht abzugeben.
Tja - mehr weiß ich auch nicht - sorry

Hallo Corinna,

das wäre das Einzige gewesen - was ich so wusste. Sorry.
Trotzdem alles Gute für Dich.

Frank