Gerichtvollzieher Ausweis

Hallo zusammen,

eine kurze hypothetische Frage:

Wenn bei einem Arbeitgeber ein Mann vor der Tür steht, sich als Gerichtsvollzieher ausgibt und das Gespräch mit einem der Mitarbeiter verlangt:

  • Muss er sich ausweisen?
  • Wenn ja in welcher Form?
  • Muss man ihm Zutritt gewähren?
  • Darf er Einsicht in die Personalakten verlangen (z.B. Höhe des Gehaltes etc.)?

Ich danke euch für eure Antworten
Milton

Hallo,

jeder GV hat einen Dienstausweis mit Foto und Dienststempel.

Ansonsten wäre es angeraten, den GV in die Wohnung zu lassen, denn man
produziert nur unnötige Kosten, die man später auch noch zu tragen hat.
Denn der GV, resp. Gläubiger, wird dann einen Durchsuchungsbeschluss beantragen, da m u s s man dann nicht nur aufmachen, sondern es besteht sogar das Recht, die Wohnung ggf. zwangsweise z.B. unter Zuhilfenahme eines Schlossers zu öffnen.

Und: Ja, der GV darf alles einsehen. Jedes Schrankfach, jeden Ordner.
Das ist der Sinn des Ganzen: daß er sich auf die Suche begibt nach etwas Verwertbaren bzw. nach verwertbaren Fakten.

Und noch etwas am Rande: wenn man dem GV „dumm“ kommt, braucht man sich nicht wundern, wenn er Dienst nach Vorschrift macht.

Gruss, hemba

Hallo,

ich sehe gerade, dass ich überlesen hatte, dass es um einen Besuch bei einem Arbeitgeber geht. Sorry! Der GV darf in fremden Räumen nichts durchsuchen und darf nur z.B. um ein Gespräch mit dem Mitarbeiter bitten, denn der GV hat dort keine Rechte.

Gruss, hemba

Hallo,

ich sehe gerade, dass ich überlesen hatte, dass es um einen
Besuch bei einem Arbeitgeber geht. Sorry! Der GV darf in
fremden Räumen nichts durchsuchen und darf nur z.B. um ein
Gespräch mit dem Mitarbeiter bitten, denn der GV hat dort
keine Rechte.

Hi,

sofern er einen PfÜb hat, kann es durchaus sein, das eine Pfändung von Arbeitseinkommen rechtmässig ist. Der Arbeitgeber kann Drittschuldner sein und muß dann den pfändbaren Teil des Einkommens des Arbeitnehmers abführen.

http://www.rechtslexikon-online.de/Drittschuldner.html

Gruß
Tina

Hallo,

ja, die Pfändung des Gehalts findet jedoch in der Form statt, dass der PfüB an den Arbeitgeber durch den GV nur zugestellt wird. Das heißt, der PfüB wird übergeben, Empfang bestätigt, Zeitpunkt festgehalten, das war’s. Zu mehr ist der GV dann nicht berechtigt (also Akten durchwühlen oder ähnliches geht gar nicht). Nach der PfüB-Übergabe verabschiedet sich der GV. Er wirkt also nur als Zusteller, sonst nichts.

Gruss, hemba