hi,
habe mal wieder selber eine frage:
wenn eine GbR (vermögensverwaltend - hier investmentclub) in einem jahr
keinerlei aktivitäten hatte und die beträge minimal sind, kann dann ein
fall von § 180 Abs. 3 AO bestehen, wonach eine feststellung nicht erforderlich ist?
konkret: 7 leute in GbR erhalten ca. 3 EUR zinsen (ohne ZASt-Abzug, weil kreditinstitut die steuer übernommen hat, da steuerbescheinigung wohl teuerer als die übernahme) und auch 4 EUR kosten entstanden sind.
es kommt also zur verteilung von rd. 15ct überschuss aus Kapitaleinkünften pro nase. da hier sowieso gerundet wird, sollte doch eine feststellung unterbleiben können, oder?
im vorjahr wurden gute gewinne aus § 23 EStG verteilt und im laufenden jahr werden wohl auch gute beträge zu verteilen sein. also nur eine ausnahmesache für ein jahr (hier 2002)!
nun aber zur praxis: ob ich nun einen brief an das FA schicke und denen es mitteile (mit kontoauszug in kopie) oder gleich die formulare ausfülle und vorbeibringe ist ja egal.
hat den das finanzamt die möglichkeit, eine steuererklärung dann auf wunsch der steuerpflichtigen „zu entsorgen“ um so steuergelder (hier verwaltung) zu sparen?
wie ist denn hier die aktuelle verwaltungslage oder eure erfahrungen? ich fände es sehr schade, wenn wg. „wegzurundender“ beträge eine steuererklärung geprüft werden muss, mitteilungen an immerhin 4 verschiedene wohnsitzfinanzämter übermittelt werden und dann auch noch ein bescheid zugestellt wird. das ist doch verschwendung.
wer weiss rat
fragt der showbee