Geringer Gewinn

Hallo!
Wenn Gewerbe angemeldet ist und sich der Gewinn als sehr gering herausstellt, besteht die Möglichkeit, daß das Finanzamt auf die Überprüfung verzichtet oder eine längerer Frist gewährt?
MfG,
Brigitte

Hi,

Deine Frage ist unverständlich

Wenn Gewerbe angemeldet ist und sich der Gewinn als sehr
gering herausstellt,

o.k., gibt es

besteht die Möglichkeit, daß das
Finanzamt auf die Überprüfung verzichtet

welche Überprüfung?? Betriebsprüfung oder nachrechnen, ob der Gewinn lt Steuererklärung stimmen kann? oder was?

oder eine längerer
Frist gewährt?

für was???

Schöne Grüße
C.

Hallo,

besteht die Möglichkeit, daß das
Finanzamt auf die Überprüfung verzichtet

welche Überprüfung?? Betriebsprüfung oder nachrechnen, ob der
Gewinn lt Steuererklärung stimmen kann? oder was?

Die Überprüfung der Steuereklärung. Viele denken, dass jede Erklärung überprüft wird. Dies wird aber nur gemacht, wenn etwas unplausibel erscheint.

oder eine längerer
Frist gewährt?

für was???

für die Abgabe der Steuererklärung natürlich. Man könnte hier eine Nichtveranlagungsbescheinigung NV beantragen, wenn die Einkünfte unter dem Grundfreibetrag sind.

Gruß
Denis

[ESt] Klarstellung: Nichtveranlagungsbescheinigung
Hi !

Man könnte hier eine Nichtveranlagungsbescheinigung NV beantragen,
wenn die Einkünfte unter dem Grundfreibetrag sind.

Eine NV-Bescheinigung sieht das Einkommensteuerrecht derzeit ausschließlich in § 44a EStG vor.

In diesem Paragrafen geht es darum, wann ein Abzug von Kapitalertragsteuer/Zinsabschlagsteuer unterbleiben darf.

Ein NV-Antrag darf demnach ausschließlich dann zur Erteilung einer NV-Bescheinigung führen, wenn

bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen über der Summe aus Sparer-Freibetrag und Werbungskosten-Pauschbetrag liegen

UND

  1. eine Veranlagung voraussichtlich nicht in Betracht kommt.

In dem oben geschilderten Fall war von „Einkünften aus Kapitalvermögen“ nie die Rede. Es konnte daher zu keinem Zeitpunkt geprüft werden, ob die Voraussetzungen für den NV-Antrag vorliegen.

Daneben dürfte aber sicherlich auf § 56 EStDV verwiesen werden, der die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuer-Erklärung für „Single“ nur dann sieht, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegt.

Es wäre also im geschilderten Fall durchaus möglich, dass wegen § 56 EStDV gar keine Pflicht zur Abgabe der Erklärung besteht.

BARUL76

.

Hallo,

Eine NV-Bescheinigung sieht das Einkommensteuerrecht derzeit
ausschließlich in § 44a EStG vor.
In diesem Paragrafen geht es darum, wann ein Abzug von
Kapitalertragsteuer/Zinsabschlagsteuer unterbleiben darf.

Danke für die formale Korrektur. NV ist nur in Verbindung mit Kapitalerträgen von bedeutung.

Ein NV-Antrag darf demnach ausschließlich dann zur Erteilung
einer NV-Bescheinigung führen, wenn
1.
bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen über der Summe
aus Sparer-Freibetrag und Werbungskosten-Pauschbetrag liegen

im Gesetz steht aber nicht übersteigen ,d.h. bestimmte Kapitalerträge müssen unter (nicht über) dem Sparer-FB und WK liegen.

Gruß
Denis

erneute Korrektur
Hi !

Ein NV-Antrag darf demnach ausschließlich dann zur Erteilung
einer NV-Bescheinigung führen, wenn
1.
bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen über der Summe
aus Sparer-Freibetrag und Werbungskosten-Pauschbetrag liegen

im Gesetz steht aber nicht übersteigen ,d.h. bestimmte
Kapitalerträge müssen unter (nicht über) dem Sparer-FB und WK
liegen.

Bitte genau lesen!!!

Im § 44a Abs. 1 Nr. 1 EStG, in dem das von dir zitierte „nicht übersteigen“ drinsteht, geht es um den so genannten Freistellungsauftrag. Das ist das, was wohl fast jeder Sparer seiner Bank erteilt, um den Quellensteuerabzug zu vermeiden.

In der Nr. 2 geht es um die NV-Bescheinigung. Eine NV-Bescheinigung darf nur dann ausgestellt werden, wenn die Grenzen des Freistellungsauftrages überschritten sind.

Nahezu sämtliche Kommentare sind an dieser Stelle eindeutig.

BARUL76

.

Ich weiß, Off-Topic, aber ich kann es mit nicht verkneifen, dass hier einer dringendst Schulungsbedarf hat…

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Im § 44a Abs. 1 Nr. 1 EStG, in dem das von dir zitierte „nicht
übersteigen“ drinsteht, geht es um den so genannten
Freistellungsauftrag. Das ist das, was wohl fast jeder Sparer
seiner Bank erteilt, um den Quellensteuerabzug zu vermeiden.

In der Nr. 2 geht es um die NV-Bescheinigung. Eine
NV-Bescheinigung darf nur dann ausgestellt werden, wenn die
Grenzen des Freistellungsauftrages überschritten sind.

Hallo,
hast recht, war eine Begriffsverwechselung. Finde es aber erstaunlich wie einer gleich Gewehr bei Fuss steht, um einen aus sowas gleich Inkompetenz zu stricken. Seltsame Haltung.

Gruß
Denis

Wissen Sie, das ist ja steuerl. Grundwissen, was Sie hier nicht beherrschen. Und wie sich sich sonst so verhalten… also Sie sollten nochmal den Konz lesen…

Wir wissen jetzt alle, welch gute Lektüre der Konz ist.

MOD: weiteres per Mail
Hi,

damit schließe ich den Teilthread ab.

Schöne Grüße
Cirwalda