Geringf. selbstständige Beschäftigung: Rechnung?

Hallo,

angenommen ein aufstrebendes Designtalent möchte sich einmalig 1.000 Euro nebenher verdienen und dafür ein korrekte Rechnung stellen.

Das Talent sei noch Student und lebe von Zuwendungen seiner Eltern im Bereich von 600 Euro bzw. von einer Aufwandsentschädigung von 500 Euro als Praktikant.

Ich hätte gesagt, dass das Talent eigentlich eine Rechnung ohne MWSt. ausstellen kann und diese dann in der Steuerklärung, die es dann abgeben müsste, als „Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit“ korrekt angibt und fertig.

Aber dann kamen mir Zweifel, ob nicht doch eine Anmeldung als freiberuflicher Künstler angezeigt sein könnte. Das würde aber auch eine Anmeldung bei der Künstlersozialkasse und eine USt-ID nach sich ziehen. Das wiederum würde zur Pflicht einer Buchhaltung etc. führen.

Was meint die Gemeinde dazu?

TIA
Birk

Freiberuf
Also erstmal, wo kommt eigentlich dieser Begriff „geringfügige selbstständige Beschäftigung“ her. Liest man mal selten mal. Aber eigentlich ist das eine geringf. Beschäftigung ohne „selbst“, denn Beschäftigung drückt aus, das es ein Dienstverhältnis ist, also abhängige Beschäftigte. I.d.R ist die sog. geringf. Beschäftigung heutzutage meist der 400EUR-Job und das ist keine selbständige Tärigkeit. Auch gibt es keine geringfügige Selbständigkeit. Kleinunternehmerregelung ist wieder was anderes.

angenommen ein aufstrebendes Designtalent möchte sich einmalig
1.000 Euro nebenher verdienen und dafür ein korrekte Rechnung
stellen.
Das Talent sei noch Student und lebe von Zuwendungen seiner
Eltern im Bereich von 600 Euro bzw. von einer
Aufwandsentschädigung von 500 Euro als Praktikant.

Monatlich? Aufwandsentsch.? Definitiv kein Lohn?

Ich hätte gesagt, dass das Talent eigentlich eine Rechnung
ohne MWSt. ausstellen kann und diese dann in der
Steuerklärung, die es dann abgeben müsste, als „Einnahmen aus
selbstständiger Tätigkeit“ korrekt angibt und fertig.

Kann man machen.

Aber dann kamen mir Zweifel, ob nicht doch eine Anmeldung als
freiberuflicher Künstler angezeigt sein könnte.

So ist es.

Das würde aber auch eine Anmeldung bei der Künstlersozialkasse

Das wär zu klären, da es nicht auf Dauer angelegt ist. Bei den Versicherungsfragen gibt es meist eine Ausnahmeregelung (sieh z.B. die eigentlich rentenpflichtversicherten freiberufl. Lehrer, welche aber bei kleinen Gewinnen nicht doch nicht pflichtig werden)

und eine USt-ID nach sich ziehen.

Nein, muss nicht.

Das wiederum würde zur Pflicht einer Buchhaltung etc. führen.
Was meint die Gemeinde dazu?

Mal sehen, was noch welche antworten.

Wenn es künstlerische Tätigkeit ist, ist es freiberufliche Tätigkeit und kein Gewerbe. Es reicht dann die Anzeige beim FA. USt. wird keine erhoben, damit erledigt sich auch die Umsatzsteuererklärung und USt-ID. Die Einnahmen müssen nachher in der Steuererklärung deklariert werden. Natürlich darf/muss der Künstler auch seine Aufwendungen gegenüber stellen. Hier reicht die Einnahmen/Überschuss-Rechnung zur Gewinnermittlung. In wieweit Einkommenssteuer fällig wird, hängt natürlich von der Gesamtsituation ab.

Hallo,

Ich hätte gesagt, dass das Talent eigentlich eine Rechnung
ohne MWSt. ausstellen kann und diese dann in der
Steuerklärung, die es dann abgeben müsste, als „Einnahmen aus
selbstständiger Tätigkeit“ korrekt angibt und fertig.

Kann man machen.

Ja, aber dann bitte mit dem Hinweis „Kleinunternehmer nach §19 UStG, daher kein Mehrwertsteuerausweis möglich.“ - oder so ähnlich. Eine Entscheidung für die Umsatzsteuer will gut überlegt sein, da sie 5 Jahre bindend ist.

Aber dann kamen mir Zweifel, ob nicht doch eine Anmeldung als
freiberuflicher Künstler angezeigt sein könnte.

So ist es.

Genau: Konjunktiv! Der Künstler gehört nicht zum festen Stamm der freien Berufe, das hängt auch immer ein wenig vom zuständigen FA ab. Ein wichtiger Faktor ist, wie sich die Einkünfte zusammensetzen (Stichwort: Nutzungsrechte).

Das würde aber auch eine Anmeldung bei der Künstlersozialkasse

Das wär zu klären, da es nicht auf Dauer angelegt ist. Bei den
Versicherungsfragen gibt es meist eine Ausnahmeregelung (sieh
z.B. die eigentlich rentenpflichtversicherten freiberufl.
Lehrer, welche aber bei kleinen Gewinnen nicht doch nicht
pflichtig werden)

Klares Nein. Voraussetzung für die KSK-Pflicht ist u.a. die auf Dauer angelegte Tätigkeit. Zusätzlich ist der Punkt „Student“ zu berücksichtigen, da diese bei der KSK immer ein Sonderfall darstellen.

und eine USt-ID nach sich ziehen.

Nein, muss nicht.

Genau.

Das wiederum würde zur Pflicht einer Buchhaltung etc. führen.

Bei einem Freiberufler reicht die EÜR.

Was meint die Gemeinde dazu?

Es klingt, als wäre das Talent scheinselbständig oder arbeitnehmerähnlicher Selbständiger, da die typischen Merkmale einer Selbständigkeit fehlen. Die Entscheidung darüber fällt aber nicht hier, sondern im zuständigen FA.

Wenn es künstlerische Tätigkeit ist, ist es freiberufliche
Tätigkeit und kein Gewerbe. Es reicht dann die Anzeige beim
FA. USt. wird keine erhoben, damit erledigt sich auch die
Umsatzsteuererklärung und USt-ID. Die Einnahmen müssen nachher

Siehe oben. Die Umsatzsteuerpflicht ist hier einzig und allein vom Umsatz abhängig wie bei allen anderen Tätigkeiten auch. Ausnahmen gibt es nur bei Vereinen, Gemeinden und anderen Dingen, die hier alle nicht zutreffen.

Gruß

osmodius

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Vielen Dank für die ersten Antworten.

Dazu noch ein paar Details, um den Fall besser beurteilen zu können:

Das Talent würde sich 2009 genau einmalig diese 1000 Euro verdienen. Es handelt sich um einen Werkvertrag für die Gestaltung eines bestimmten Produktes.

Von einer weiteren Tätigkeit in 2010 ist ersteinmal nicht auszugehen.

Insofern fehlt IMHO für eine Selbstständigkeit das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht zumindest mittelfristig. Das Talent will sich auch nicht selbstständig machen, sondern Ende 2010 in ein Angestelltenverhältnis gehen. Bis dahin bleibt es Student.

Es geht nur darum, dass das Talent einem Unternehmen eine ordentliche Rechnung stellen kann.

  • KSK habe ich der Antwort entnommen, kann man schonmal abhaken.

  • Optieren auf Kleinunternehmer müsste IMHO überflüssig sein, da keine Gewinnerzielungsabsicht dauerhaft gegeben ist

  • Für eine Scheinselbstständigkeit fehlt IMHO das Merkmal einer fortgesetzten Beschäftigung

Insofern müsste es doch tatsächlich legal und richtig sein, wenn das Talent seine fiktiven 1000 Euro als Einnahmen aus selbstständiger Beschäftigung in der Steuererklärung angeben würde und sonst nichts unternimmt, oder?

Also erstmal, wo kommt eigentlich dieser Begriff „geringfügige
selbstständige Beschäftigung“ her. Liest man mal selten mal.
Aber eigentlich ist das eine geringf. Beschäftigung ohne
„selbst“, denn Beschäftigung drückt aus, das es ein
Dienstverhältnis ist, also abhängige Beschäftigte. I.d.R ist
die sog. geringf. Beschäftigung heutzutage meist der
400EUR-Job und das ist keine selbständige Tärigkeit. Auch gibt
es keine geringfügige Selbständigkeit.
Kleinunternehmerregelung ist wieder was anderes.

OK, ich hatte es nur mit eigenen Worten ausdrücken wollen und bin prompt wieder über eine Steuerfachbegriff gestolpert. Wie gesagt, es geht um ein einmaliges Werk, das das Talent herstellen soll.

angenommen ein aufstrebendes Designtalent möchte sich einmalig
1.000 Euro nebenher verdienen und dafür ein korrekte Rechnung
stellen.
Das Talent sei noch Student und lebe von Zuwendungen seiner
Eltern im Bereich von 600 Euro bzw. von einer
Aufwandsentschädigung von 500 Euro als Praktikant.

Monatlich? Aufwandsentsch.? Definitiv kein Lohn?

Bei den 500 Euro bin ich mir nicht sicher, wie dies dem Talent wohl zuerkannt wird. Es geht um ein Praktikum, aber ob es eventuell als Lohn gilt, kann ich nicht sagen.

Die 1000 Euro wären aber „on top“ und von einem anderen Geldgeber.

Ich hätte gesagt, dass das Talent eigentlich eine Rechnung
ohne MWSt. ausstellen kann und diese dann in der
Steuerklärung, die es dann abgeben müsste, als „Einnahmen aus
selbstständiger Tätigkeit“ korrekt angibt und fertig.

Kann man machen.

[…]

Wenn es künstlerische Tätigkeit ist, ist es freiberufliche
Tätigkeit und kein Gewerbe. Es reicht dann die Anzeige beim
FA. USt. wird keine erhoben, damit erledigt sich auch die
Umsatzsteuererklärung und USt-ID. Die Einnahmen müssen nachher
in der Steuererklärung deklariert werden. Natürlich darf/muss
der Künstler auch seine Aufwendungen gegenüber stellen. Hier
reicht die Einnahmen/Überschuss-Rechnung zur Gewinnermittlung.
In wieweit Einkommenssteuer fällig wird, hängt natürlich von
der Gesamtsituation ab.

Ah, OK, das kommt meiner Vermutung sehr nahe :smile:

Besten Dank!

Ja, aber dann bitte mit dem Hinweis „Kleinunternehmer nach §19
UStG, daher kein Mehrwertsteuerausweis möglich.“ - oder so
ähnlich. Eine Entscheidung für die Umsatzsteuer will gut
überlegt sein, da sie 5 Jahre bindend ist.

Wird eine solche Entscheidung nicht ohnehin hinfällig, wenn der Umsatz die 12.500 Euro (?) pro Jahr übersteigt.

Aber dann kamen mir Zweifel, ob nicht doch eine Anmeldung als

freiberuflicher Künstler angezeigt sein könnte.

So ist es.

Genau: Konjunktiv! Der Künstler gehört nicht zum festen Stamm
der freien Berufe, das hängt auch immer ein wenig vom
zuständigen FA ab. Ein wichtiger Faktor ist, wie sich die
Einkünfte zusammensetzen (Stichwort: Nutzungsrechte).

In diesem Fall würden alle abtretbaren Rechte an den Auftraggeber übergehen. Klassischer Designauftrag „Mach mal ein CI und baue entsprechende Materialien elektronisch“.

Klares Nein. Voraussetzung für die KSK-Pflicht ist u.a. die
auf Dauer angelegte Tätigkeit. Zusätzlich ist der Punkt
„Student“ zu berücksichtigen, da diese bei der KSK immer ein
Sonderfall darstellen.

prima

Bei einem Freiberufler reicht die EÜR.

OK

Was meint die Gemeinde dazu?

Es klingt, als wäre das Talent scheinselbständig oder
arbeitnehmerähnlicher Selbständiger, da die typischen Merkmale
einer Selbständigkeit fehlen. Die Entscheidung darüber fällt
aber nicht hier, sondern im zuständigen FA.

Kann man denn bei einem einmaligen Werkvertrag als Arbeitnehmer gelten?

Siehe oben. Die Umsatzsteuerpflicht ist hier einzig und allein
vom Umsatz abhängig wie bei allen anderen Tätigkeiten auch.
Ausnahmen gibt es nur bei Vereinen, Gemeinden und anderen
Dingen, die hier alle nicht zutreffen.

ok

Besten Dank!

Das Unternehmen ist ziemlich talentfrei

Dazu noch ein paar Details, um den Fall besser beurteilen zu
können:
Das Talent würde sich 2009 genau einmalig diese 1000 Euro
verdienen. Es handelt sich um einen Werkvertrag für die
Gestaltung eines bestimmten Produktes.
Von einer weiteren Tätigkeit in 2010 ist ersteinmal nicht
auszugehen.

Macht nichts.

Insofern fehlt IMHO für eine Selbstständigkeit das Merkmal der
Gewinnerzielungsabsicht zumindest mittelfristig.

Auf diesen Fall bezogen ja, aber das Talent kann ja seine Arbeit auch anderen anbieten. Die Gewinnerzielungsabsicht ist damit schon gegeben, wenn das Talent beabsichtigt einen 1000-EUR-Auftrag auszuführen, für welchen es ja kaum Ausgaben hat (wird ja am bereits vorhandenen PC erstellt wie ich das versatnden habe) und demzufolge Gewinn entsteht. Das danach kein Auftrag mehr kommt, kann man als Selbständiger nicht ahnen.

Das Talent will sich auch nicht selbstständig machen, sondern Ende 2010
in ein Angestelltenverhältnis gehen.

O.K. Das eine schließt das andere nicht aus. Da war neulich eine Hausfrau mit Nebenjob (angestellt) die nebenbei ein bis Unterricht erteilt, als freiberulicher Lehrer.

Bis dahin bleibt es Student.

Das wird der Punkt. Gibt es da für Studeneten nicht noch anderes zu beachten. Viele erhalten doch staatliche Gelder wo es wiederrum Einkommensgrenzen zu beachten gilt. Da wäre auch die GKV die Grenzen setzt, wegen der studententischen Krankenversicherung.

Es geht nur darum, dass das Talent einem Unternehmen eine
ordentliche Rechnung stellen kann.

Es geht darum, dass es ein Unternehmen gibt, welches Dienstleistungen von Menschen erbringen lässt, welche es nicht anstellen will, weil es nur gelegentliche oder einmalige Jobs sind und weil es sich um einen Studenten handelt, der sich wegen der einmaligen Sache nicht gleich noch selbständig machen will, händeringend nach einer Möglichkeit gesucht wird, damit das Unternehmen für das Geld, welches es ja bereit ist zu bezahlen, eine ordentliche Rechnung für die Bücher bekommt!

Mein Gott, zieh von der Kohle dein Steueranteil ab und gibt dem das Geld so! Es ist ne einmalige Sache. Oder wie wärs mit offiziell 2 Monaten 400-EUR-Job.

  • KSK habe ich der Antwort entnommen, kann man schonmal
    abhaken.
  • Optieren auf Kleinunternehmer müsste IMHO überflüssig sein,
    da keine Gewinnerzielungsabsicht dauerhaft gegeben ist
  • Für eine Scheinselbstständigkeit fehlt IMHO das Merkmal
    einer fortgesetzten Beschäftigung
    Insofern müsste es doch tatsächlich legal und richtig sein,
    wenn das Talent seine fiktiven 1000 Euro als Einnahmen aus
    selbstständiger Beschäftigung in der Steuererklärung angeben
    würde und sonst nichts unternimmt, oder?

Ja, wenn das Talent die 1000 EUR als hinzuverdienender und Einkommensgrenzen unterliegender Student noch unterkriegt.