geringfügig Beschäftigte 155,- Euro Mindestbetrag

Hallo zusammen,

früher war im SGB III geregelt, dass bei geringfügiger Beschäftigung mind. von 155,- Euro als Berechnungsgrundlage auszugehen war. Der § 163 ist jedoch weggefallen und ich finde im Netz nur veraltete Artikel hierüber. Weiß Jemand wo ich nu suchen muss?

LG
Andy

Hallo,

früher war im SGB III geregelt, dass bei geringfügiger
Beschäftigung mind. von 155,- Euro als Berechnungsgrundlage
auszugehen war.

Berechnungsgrundlage wofür?

MfG

Hallo,

mein Wissensstand ist von 2006:

Frage war von mir vermutl. nicht ausführlich genug gestellt.
Antwort: für die RV:

Bei Arbeitsentgelten unter 155,- Euro kann im Falle der Aufstockung der GfB den AG-anteil ebenfalls ergänzen, aber er hat den Mindesbeitrag zu beachten, der auf Basis von 155,- Euro berechnet wird. (D.h. 19,9 % von 155)

Liebe Grüße
Andy

Hallo,

Antwort: für die RV:

Dann war es das falsche SGB. Das SGB III hat mit RV nichts zu tun. Und der § 163 SGB VI existiert noch. Siehe http://www.buzer.de/gesetz/886/a12235.htm

Vielleicht hilfts.

MfG

oh jesses, glaube mache Schluss für heute.

Ja, SGB VI.
PS: danke für den Link ! (§ 163 Abs 8)

LG

Andy