Geringfügig Beschäftigte - schwanger

Eine geringfügig beschäftigte soll am 15.d.M. in Vollzeit übernommen werden. Am 12. d.M. teilte siew dem AG die Schwangerschaft mit. Es wurde vorher der Arbeitsvertrag schriftlich niedergelegt. Ist eine Einstellung zu verhindern oder tritt hier schon der Mutterschutz in Kraft.

Hallo Günther202,

auch bei geringfügig Beschäftigten greift der Mutterschutz und das ist die ANin am 12. gewesen.
Da der Vollzeitvertrag für den 15. bereits unterschrieben ist muß der auch so eingehalten werden.

Finde ich persönlich jetzt auch nicht weiter tragisch. Die Dame wird nach der Elternzeit ja sicherlich wiederkommen wollen. Und wenn nicht in Vollzeit, dann eben in Teilzeit.
Für die Abwesenheit stellen Sie einfach eine befristete „Schwangerschaftsvertretung“ ein. Solange die Dame in Elternzeit ist kostet sie auch nichts.

Da es ein Vollzeitvertrag ist sind Sie auch nicht verpflichtet genau diese Stelle später als Teilzeitstelle zur Verfügung zu stellen, falls das der Wunsch des AN ist…und wenn ihr diese Stelle nicht gefällt, dann muß sie halt woanders hingehen.

Wenn Sie die Dame eingestellt haben, dann muß sie es auch wert sein als Teilzeit-AN gehalten zu werden. Solche Mitarbeiter sind oft sehr dankbar und bleiben der Firma oft ewig treu…viel zu wenig AG geben Müttern eine Chance. Dabei reißen die sich oft zwei Beine aus und schaffen meist weit mehr wie so manche Vollzeitkraft!!!

Alles Gute

Viele Grüße Lore

hallo,
das kann und darf keine arbeitsrechtlichen konsequenzen nach sich ziehen. es sei denn die schwangerschaft wurde arglistig verschwiegen und ist schon sehr weit fortgeschritten.
toi toi, nils

Wie sind Sie denn drauf?
Bin kein Experte

HAllo, leider habe ich davon gar keine Ahnung. Blöde Situation für beide!

Hallo,

der Mutterschutz ist der Zeitraum von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung. Sie befindet sich also noch nicht im Mutterschutz.
Aber soweit ich weiß, besteht Kundigungsschutz sobald die Schwangerschaft bekannt gegeben wurde. Das gilt bei befristeten Arbeitsverträgen bis zum Ende der Laufzeit, bei unbefristeten Arbeitsverträgen bis zum Ende der Elternzeit.

Hallo Günther,

gute Frage. Dafür haben wir eine Buchhalterin, die könnte ich am Montag fragen, falls dir die Anderen nicht schon die Antwort geben können.

Gruß
Bibiline

Hallo!

Das kann ich leider nicht beantworten.

GRüße, Martina

Hallo,
der Mutterschutz tritt 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt in Kraft.
Zu dem theoretischen Beispiel kann ich nicht mehr sagen. Mir fehlt da irgendwie die Frage.

Hallo

Bei der Anfrage muss ich passen, da dies nicht wirklich etwas für Experten einer Schwangerschaft ist, sondern für Anwälte. Da ich mich auf dem Rechtsgebiet nicht auskenne muss ich passen. Kann mir des weiteren noch vorstellen, dass dies von Bundesland zu Bundesland variiert.

Viel Glück auf der Suche nach einem Rechtsanwalt der sich bei diesem Themengebiet auskennt.

Mein Bauchgefühl sagt mir jedoch, dass hier so oder so der Mutterschutz vor jedem Recht Bestand hält und sich durchsetzen wird.

Hallo, zu dieser Frage kann ich leider nichts sagen.
Alles Gute.

Ist der Vertrag bereits von der Schwangeren unterschrieben ist das nicht mehr rückgängig zu machen. Ist er noch nicht unterschrieben ist sie lt. Mutterschutzgesetz unkündbar, jedoch weiterhin geringfügig beschäftigt.

LG Silke

Nach meinem Kenntnisstand muss die Frau wie schriftlich festgehalten in Vollzeit eingestellt werden und kann erst nach Ablauf der Mutterschutzfrist gekündigt werden. Aber fragen Sie am besten einen Arbeitsrechtsexperten. Gekündigt werden kann eine Schwangere nur, wenn das Unternehmen sehr klein oder kurz vor der Insolvenz ist unter bestimmten Umständen. Kann und will die Schwangere denn Vollzeit arbeiten, bis der Mutterschutz beginnt? Manchmal klappt das extrem gut – der Arbeitgeber hat eine dankbare, extra fleißige Mitarbeiterin, die nach der Geburt bald wiederkommt, und die Arbeitnehmerin kann sich an Kind und Beruf doppelt freuen, was die Produktivität und Treue zum Unternehmen sehr erhöht.
Nicht zuletzt: Mütter sind Organisationstalente! Ich rate zum offenen Gespräch Arbeitnehmerin/Arbeitgeber mit Planung für die Zukunft und parallel dazu zu Gesprächen mit Arbeitsrechtsexperten (Anwälte etc.)

Hallo,
da bereits ein mündlicher und sogar schriftlicher AV besteht greift hier schon der Mutterschutz. Die Festanstellung kann nicht rückgängig gemacht werden. Sowohl Gewerbeaufsichtsamt als auch Arbeitsgericht beraten hierzu. Viele Grüße, SAM

das weiss ich leider nicht

Damit kenne ich mich nicht aus.