Wenn geringfügig beschäftigte Studenten Ihr eigenes Fahrrad als Betriebsmittel einsetzen müssen (Zustellertätigkeit), wie ist vom Gesetzgeber die Vergütung dieses Sachverhalts angedacht?
Ist eine ausschließlich leistungsbezogene Vergütung vertretbar und zulässig? (Pro zugestellter Sendung)
Danke im voraus
Ingo Kublenz