Geringfügig beschäftigte Studenten

Wenn geringfügig beschäftigte Studenten Ihr eigenes Fahrrad als Betriebsmittel einsetzen müssen (Zustellertätigkeit), wie ist vom Gesetzgeber die Vergütung dieses Sachverhalts angedacht?
Ist eine ausschließlich leistungsbezogene Vergütung vertretbar und zulässig? (Pro zugestellter Sendung)

Danke im voraus

Ingo Kublenz

Hallo Ingo,

der Gesetzgeber hat zu diesen Dingen gar nichts parat. Es gilt grds. das Prinzip der Vertragsfreiheit.

Gruß

mr.bruns

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