geringfügig Beschäftigte u Übungsleiter

Hallo,

Jemand würde als GfBeschäftigte z.B. Köchin bei einem Arbeitgeber 400,- Euro mtl verdienen, bei 40 Std./Monat

Beim selben Arbeitgeber! würde sie z.B. als Übungsleiterin „Stricken für Anfänger“ mit 20 Std./Monat tätig werden wollen.

Eine weitere Beschäftigung würde nicht bestehen.

Wäre das unproblematisch in Hinblick auf
a) den selben Arbeitgeber
b) Stundenumpfang als Übungsleiterin
c) könnte sie die Übungsleiterpauschale geltend machen?

Würde mich über Antworten freuen.

gegrüßt
Andy

Hallo Andy,

es wäre wichtig zu wissen, wer in deinem fiktiven Beispiel Arbeitgeber ist - ist es ein Verein, ein Unternehmen (Einzelfirma, Gesellschaft) usw.

Definiere den Begriff „Übungsleiterpauschale“.

THX
MrMOON

Hallo,

vielen lieben Dank für die Antwort.

Es wäre z.B. ein kirchlicher Arbeitgeber.

Ich meine mit Übungsleiterpauschale die 2.100 Euro Freibetrag.

Liebe Grüße

Andy

Hoi.

Zitat:
"Wer kann Übungsleiterpauschale und Ehrenamtpauschale geltend machen? Ein Überblick
Die Übungsleiterpauschale

Wer als Übungsleiter von der so genannten Übungsleiterpauschale profitieren will, muss sich nicht zwangsläufig als Trainer in einem Sportverein engagieren. Die Vergünstigung kann auch bei folgenden Tätigkeiten in Anspruch genommen werden:

* Ausbildungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten
* künstlerische Tätigkeiten
* Pflege behinderter, kranker oder alter Menschen

Die Übungsleiterpauschale ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

* Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgeübt werden.
* Die Tätigkeit darf nicht im Hauptberuf ausgeübt werden, wobei eine Tätigkeit als nebenberuflich gilt, wenn sie zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nimmt.
* Pro Person und Jahr können 2.100 Euro [Glossar] steuer- und sozialabgabenfrei hinzuverdient werden. Lediglich der diesen Freibetrag [Glossar] übersteigende Teil nebenberuflicher Einnahmen muss versteuert werden."

[http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/Buergerinne…](http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/Buergerinnen und Buerger/Alltag und Ehrenamt/Ehrenamt/005__ehrenamt.html)

Ciao
Garrett

Hallo

Bei den gemachten Angaben ist das in der Kombination möglich, wenn die 175 Euro pro Monat (bzw 2.100 Euro p.a.) dabei nicht überschritten werden.

Gruß,
LeoLo