Arbeitszimmer sind ja nun eine sehr verzwickte Geschichte.
Hat jemand eine Idee zu diesem Fall?
Ein Ehepaar hat zusammen eine GbR, sie sind Freiberufler, kein Gewerbe.
Er hat ausserdem eine halbe Angestellten-Tätigkeit, die zeitlich und finanziell überwiegt.
Sie arbeitet geringfügig selbstständig in der GbR, sonst ist sie, naja, Hausfrau.
Ohne Arbeitszimmer können beide ihre Selbstständigkeit nicht ausüben, die aber auch zu ca. 35% außerhalb stattfindet.
Gibt es eindeutige Hinweise, warum die Frau ein Arbeitszimmer geltend machen kann?
Ich denke ja, da
die Außentätigkeit nur passieren kann, weil Sie im Büro die Vorarbeit leistet,
sie zwar nur geringfügig selbstständig ist, aber dies ihre gesamtberufliche Tätigkeit ist.
Was meint ihr?
Vielen Dank im Voraus und schöne Grüße!
Genau dies dem Finanzamt darlegen (kurzer Brief) und Kosten
für’s Arbeitszimmer als Ausgaben beim Gewerbe ansetzen.
Die drei Jahren zuvor gab es dabei keinerlei Bedenken, und nun, ohne Begründung (!!!) wurden die Kosten vom Finanzamt für 2008 gestrichen.
(-Kann man allein aus dieser Tatsache einen Widerspruch begründen?)
Einige Regelungen rund ums AZ stehen sowieso gerade bei
höchsten Gerichten „auf dem Prüfstand“.
Da bin ich auch gespannt drauf! Aber ich befürchte, dass man als Nicht-Lehrer und Nicht-Außendienstmitarbeiter weiter das AZ gestrichen bekommt…
Die drei Jahren zuvor gab es dabei keinerlei Bedenken, und
nun, ohne Begründung (!!!) wurden die Kosten vom Finanzamt für
2008 gestrichen.
(-Kann man allein aus dieser Tatsache einen Widerspruch
begründen?)
Im Steuerrecht gibt es keinen Widerspruch sondern den Einspruch
Nein, kann man nicht, da die Einkommensteuer eine Jahressteuer ist und somit kein „Gewohnheitsrecht“ greift.
Gab es mit Beginn des Jahres 2008 eine Gesetzesänderung, die derzeit auf dem Prüfstand durch das BVerfG steht.
Dürfte der Bescheid bezüglich des Arbeitszimmers wohl „vorläufig“ sein. Im Anschluss an die Entscheidung des BVerfG dürften die Finanzämter hier wohl ggf. automatisch geänderte Bescheide versenden.
Lediglich, wenn das Arbeitszimmer NICHT im Vorläufigkeitskatalog genannt ist, sollte Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens mit Bezug auf das Verfahren vor dem BVerfG beantragt werden.