nehmen wir mal an, ein junger Mann hat einen Beruf gelernt, ist aber nach der Ausbildung nicht übernommen worden. Jetzt wäre er 22 und wohnt noch bei seinen Eltern, bekommt keine Leistungen vom Arbeitsamt, ist aber dort gemeldet.
Um überhaupt was zu machen, hat er einen 400 Euro Job angenommen.
Jetzt wurde ihm noch angeboten, 2 Tage die Woche in einer Diskothek zu helfen, fürs erste bis zum Jahresende.
Wären also noch 12 Wochen.
Dürfte er das als kurzfristigen Job machen? Steht der 400 Eurojob dagegen, wenn die Antwort nein sein sollte? Oder hat s Arbeitsamt was dagegen?
Hallo,
kurzfristig geht nur für Personen, die dem Arbeitsamrkt nicht zur Verfügung stehen - was er da macht sind zwei geringfügige Beschäftigungen und die können zusammengerechnet werden was dann wieder zur Sozialversicherungspflicht führren kann, wobei die Beitragsberechnung anteilmässig auf die beiden Beschäftigungen verteilt wird (was die beiden Arbeitgeber ganz besdonders freuen wird).
Gruss
Czauderna
Einmal heißt es da:
„Im Übrigen darf eine kurzfristige Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt werden, was aber bei Studierenden i.d.R. unproblematisch ist. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung u. a. dann ausgeübt, wenn sie nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. … Berufsmäßigkeit liegt z.B. nicht vor, wenn der kurzfristige Minijob neben einer Hauptbeschäftigung oder beispielsweise von Hausfrauen, Altersrentnern, Schülern und Studenten ausgeübt wird.“
Soweit schon mal klar…aber…
gleich danach heißt es:
„Eine kurzfristige Beschäftigung kann auch neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt werden, ohne selbst versicherungspflichtig zu werden. Sie kann sogar neben einer geringfügigen Beschäftigung ausgeübt werden, da bei der Frage einer möglichen Beitragspflicht kurzfristige und geringfügig entlohnte Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werden.“