geringfügige Beschäftigung

Hallo,

ich habe eine Freundin, die seit Jahren in einem Unternehmen als geringfügig Beschäftigte tätig ist.
Sie würde gerne eine steuerpflichtige Arbeit haben, aber ihr Arbeitergeber will das nicht.
Muss er Sie fest einstellen?
Ihr wude vor einem halben Jahr vom Personalbüro gesagt, das ginge.

Lg

Hallo,
in der Regel wird Deine Freundin einen Arbeitsvertrag haben über eine geringfügige Beschäftigung. Sofern die Stunden in eine steuer- und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgestockt werden sollen, ist i.d.R. ein Änderungsvertrag erforderlich. Also es muss ein konkretes Angebot vom Arbeitgeber kommen, ein Anspruch für Deine Freundin besteht nicht.
Gruß
Alex

Leider, da gibt es keine Pflicht. Ich fände es beschäftigungspolitisch absolut wünschenswert, aber gegen die dauerhafte Ausbeutung von Minijobbern hat der Gesetzgeber nichts einzuwenden.

Hallo, müssen muß er nicht, er kann wenn mehr Arbeit da ist, als Arbeitsstunden. Man kann ja auch niemanden eine Freundschaft aufzwingen. Sie sollte sich vielleicht woanders umschauen und wenn sie etwas hat, noch einmal mit dem Chef sprechen, wenn sie dann die Absicht hat zu gehen, bekommt sie vielleicht mehr Stunden, wenn dem Chef etwas an ihrer Arbeit liegt.
Ansonsten ist es mit dem Chef nicht so doll.
M.f.G.

Hallo,

ich habe die Fragestellung nicht ganz erfasst - möchte sie bei Ihrem aktuellen Arbeitgeber in eine steuerpflichtige Arbeitsstelle wechseln oder bei einem anderen Arbeitgeber noch (zusätzlich) eine annehmen?

Gruß,
Astrid

Hallo,
Nein muss er nicht!
LG Oliver Haider

Hallo Hagin

Weder für eine geringfügige Beschäftigung noch für einen Vollzeitarbeitsvertrag ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag gesetzlich vorgeschrieben. Nach § 2 des Nachweisgesetzes (NachwG) ist der Arbeitgeber aber verpflichtet, spätestens einen Monat nach Beschäftigungsbeginn die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Hier kannst Du nachlesen, wie sich der AG eine Abgaben pflichtige Beschäftigung vorstellt. Ohne Kenntnis der Vertragsbedingungen kann man nichts näheres sagen
Gruß Ricko

Nein!
Der AG muss die geringfügige Beschäftigung nicht in ein steuerpflichtiges Beschäftigungsverhältnis wandeln.

Wenn Ihre Freundin einen sog. Volltimejob annimmt - egal ob bei dem jetzigen oder bei einen anderen AG - kann sie als Nebenbeschäftigung noch zusätzlich eine geringfügige Arbeit ausüben.

Das heißt: wenn die vereinbarten Bedingungen der jetzigen Beschäftigungim gegenseitigen Einvernehmen geändert werden - also z.B.: mehr Stunden; ein anderes Aufgabengebiet/andere Tätigkeit als bisher vereinbart usw. - dann könnte Ihre Freundin von Vornherein auf eine Vollbeschäftigung orientieren.

Letztendlich bleibt dem AG aber die Möglichkeit offen, den jetzigen Job auch in eine steuerpflichtige Vollbeschäftigung zu ändern.

Fazit: der AG kann, muss aber nicht.
Insofern stimmt auch die Auskunft des Personalbüros.

Ich hoffe damit weitergeholfen zu haben.

Viel Erfolg beim Verhandeln mit dem AG.

eine seit Jahren in einem Unternehmen
als geringfügig Beschäftigte würde gerne eine steuerpflichtige Arbeit haben, aber ihr
Arbeitergeber will das nicht.
Muss er Sie fest einstellen?

Hallo,
Nein, wenn der Arbeitgeber Ihrer Freundin nicht will, dann muss dass Ihre Freundin leider akzeptieren.
Einen steuerpflichtigen Arbeitsplatz kann sie nicht erzwingen, selbst dann nicht, wenn in der Firma schon steuerpflichtige Mitarbeiter/Innen beschäftigt sind.
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Dietrich

Hallo,

ich habe eine Freundin, die seit Jahren in einem Unternehmen
als geringfügig Beschäftigte tätig ist.
Sie würde gerne eine steuerpflichtige Arbeit haben, aber ihr
Arbeitergeber will das nicht.
Muss er Sie fest einstellen?

Offensichtlich ist sie doch fest eingestellt, wenn auch „geringfügig“?

Falls es ihre aber um einen Job mit mehr und steuerpflichtigem Einkommen ginge, dann wäre das natürlich (nur) mit Zustimmung des AG möglich.

Ihr wude vor einem halben Jahr vom Personalbüro gesagt, das
ginge.

Formal hat das Personalbüro recht, aber wenn der AG nicht will, dann hat sie keine Chance.

Lg

Hallo,

die Personalabteilung kann sagen was sie will, entscheiden tut letzendlich der Chef, und wenn der sagt, er will nicht, dann gibts auch keine Job.
Wenn die Freundin eine steuerpflichtige Arbeit haben will, muss sie sich halt bei einem anderen Unternehmen bewerben. Sie kann ja als arbeitslos gemeldete Person sowieso nur 165 Euro als Minijob verdienen.
Zwei steuerpflichtige Jobs sind nicht so rentabel, da der 2. auf Steuerklasse 6 lauft und das lohnt sich fast gar nicht.
MfG

Also grundsätzlich besteht keine Pflicht des Arbeitgebers einen langjährig geringfügig Beschäftigten steuerpflichtig einzustellen. Anders liegt die Sache allerdings, wenn der entsprechende Arbeitnehmer PERMANENT seine geforderte Stundenzahl um ein solches überschreitet, als würde er versciherungspflichtig arbeiten (Bezahlung erfolgt dann meist unter der Hand). Ansonsten bleibt einem nur immer wieder den Weg zum Chef zu suchen und nachzufragen, ob nicht eine versicherungspflichtige Tätigkeit aus der Geringfügigkeit werden könnte.

HAllo,

einen generellen Anspruch hat sie nicht auf eine steuerpflichtige Beschäftigung. Es sei denn, der Arbeitgeber schreibt eine Stelle aus, für die Ihre Bekannte geeignet ist. Dann kann sie sich bewerben und muss bei Eignung berücksichtigt werden. Das bedeutet aber nicht, dass es eine generelle Einstellungsgarantiebzw. Verpflichtung gibt. Eh´gal wie lange sie im Unternehmen als Minijobberin arbeitet.

Grüße
gorbes

Hallo,

einen gesetzlichen Anspruch darauf hat sie leider nicht. Vielleicht einfach noch mal im Guten versuchen, das Gespräch mit der Personalabteilung aufzunehmen.
Viel Glück !

denkt an später, bsp. für die rente. während der ganzen zeit wird nichts eingezahlt. entweder stellt der arbeitgeber sie ein, oder ihr sucht euch einen neuen und richtigen job. dies ist meine empfehlung.

Hallo,
wie lange arbeitet sie schon da ?
Wenn Sie teilzeit beschäftigt ist, muss er es nicht.
Gruss von Nonne 213

Wenn jemand aufstocken will, muss das wohlwollend vom Arbeitgeber geprüft werden. d.h. bevor er jetzt jemanden in Vollzeit einstellt, muss er prüfen ob nicht deine Freundin die Vorrausetzungen für die zu besetzenden Stelle erfüllt, oder ob sie dahin geschult werden kann.

Greetz