Geringfügige Beschäftigung plus sozialversicherungsrechtlicher Beschäftigung

Warum steht in den Vorlagen von Arbeitsverträgen für geringfügige Beschäftigungen meist
„Der Arbeitnehmer versichert, keiner weiteren Beschäftigung nachzugehen“ 
Der Gesetzgeber sieht dies anders!
Bei der Aufnahme einer zweiten geringfügigen Beschäftigung wäre das o.k.!
Kann mir einer diese Frage beantworten.

Danke
Hasophia

Hallo!

Nein, das wäre nicht OK !
Nicht wenn in beiden Jobs zusammengerechnet die Schwelle von 450 € überschritten würde.
Bzw. kurzfristig darf es übersteigen, muss sich aber im Jahresverauf durch weniger Einkommen ausgleichen. Denn max. wäre 12 x 450 = 5.400 € im Jahr möglich, egal ob aus 1 oder 2 oder 3 Minijobs.

Und deshalb muss es der Arbeitgeber wissen, ob so ein Fall vorliegen könnte.

MfG
duck313

Sorry,
habe mich sicher verkehrt ausgedrückt. Bei zwei 450 Euro Jobs geht das natürlich nicht.
Aber ein Sozialversicherungspflichtiger Job und ein 450 Euro Job (über die Minijobzentrale abgerechnet) sind doch OK. - Warum dann in den Verträgen der Passus steht?
Das wollte ich wissen.

Danke
Hasophia

Servus,

wenn ein Arbeitgeber keinen administrativen Zirkus mit Mehrfachbeschäftigten am Hals haben möchte, sondern schlicht einen billigen Mitarbeiter, wird er sich seine Billigleute nach dem einfachsten Kriterium aussuchen: Keinerlei Mehrfachbeschäftigung, weder SV-pflichtig noch pauschal verbeitragt, insgesamt ein Minijob und basta.

Der Gesetzgeber kann ihn nicht zu irgendwas Komplizierterem zwingen - warum sollte er auch?

Schöne Grüße

MM

Hallo,

wenn ein Arbeitgeber keinen administrativen Zirkus mit Mehrfachbeschäftigten am Hals haben möchte, sondern schlicht einen billigen Mitarbeiter, wird er sich seine Billigleute nach dem einfachsten Kriterium aussuchen: Keinerlei Mehrfachbeschäftigung, weder SV-pflichtig noch pauschal verbeitragt, insgesamt ein Minijob und basta.

Naja, pauschale Beitrage fallen auch bei nur einem Minijob an. Ich sehe da keinen administrativen Mehraufwand für den AG. Allein der Mindestlohn wird ein Vielfaches an Verwaltungsaufwand bringen als die eine Anmeldung und die jährliche SV-Meldung.

Der Gesetzgeber kann ihn nicht zu irgendwas Komplizierterem zwingen - warum sollte er auch?

Warum sollte ein AG eines Minijobbers sowas reinschreiben können? Bei einem Vollzeitbeschäftigten habe ich für so eine Klausel Verständnis, aber nicht bei jemanden der nur ein paar Stunden die Woche arbeitet. Diese Klausel wäre dann möglicherweise sogar unwirksam.

Grüße

Servus,

es genügt, dass der Arbeitnehmer eine andere Beschäftigung hat, die er für als kurzfristige Beschäftigung SV-frei hält, die aber in Wirklichkeit geringfügig ist, oder mit einem stundenweisen „Hauptjob“ ebenfalls unter die Grenze der geringfügigen Beschäftigung rutscht, dass der AG (bzw. dessen Lohnrechenknechte) u.U. Monate später (und die Korrektur für den letzten Abrechnungszeitraum ist unverändert in allen Systemen harmlos im Vergleich zur Nachberechnung für zurückliegende Zeiträume) den schönsten Zirkus mit dem Mehrfachbeschäftigten hat. Das sieht von oben aus wie „Knopfdrucksachen“, sind es aber nicht.

Geht doch viel einfacher - unter Vertrag wird nur genommen, wer keinen anderen Job hat.

Schöne Grüße

MM

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Dicke Rechnung am Ende

  • nicht nur lästig, sondern richtig teuer wird es, wenn die nachträglich als SV-pflichtig qualifizierte Periode länger als drei Abrechnungszeiträume zurück liegt: Dann zahlt in der Regel der Arbeitgeber alleine.

Schöne Grüße

MM

Hallo,
Können wir mal auf den Punkt kommen, wo im hier diskutierten Fall (ein sv-pflichtiger Job und ein Minijob) der Mehraufwand liegt oder ein Risiko besteht und ob ein AG grundsätzlich weitere Beschäftigungen untersagen kann?
Der AG kann seine Minijobber sicher dazu zwingen neue/weitere Beschäftigungen anzuzeigen. Dann sollte das auch so formuliert werden.

Grüße

Gemeinnützige Tätigkeit eines Arbeitgebers
Servus,

im vorliegenden Fall wird eine Vereinbarung vorgelegt, in der der Arbeitnehmer versichert, keinen weiteren Beschäftigungen nachzugehen. Damit wird die Einstellung des Arbeitnehmers faktisch davon abhängig gemacht, dass er keiner weiteren Beschäftigung nachgeht.

Schlicht, um den bereits beschriebenen Zirkus zu vermeiden und nicht mit irgendjemandem Einzelheiten zur SV-Pflicht bei Mehrfachbeschäftigung diskutieren zu müssen, der brauchbare Auskünfte dazu nur nach einer geeigneten Einweisung geben könnte.

Wenn sich durch dieses Kriterium jemand diskriminiert fühlt, der der Ansicht ist, dass Arbeitgeber eigentlich ohne Rücksicht auf ihre eigenen Kosten zum Wohle der Menschheit tätig sein müssten, gibt es immer die Möglichkeit, so ein Einstellungskriterium sachlich zu begründen (kürzerfristige Disposition bei wechselnden Arbeitszeiten möglich oder dergleichen).

Schöne Grüße

MM

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Hallo,

im vorliegenden Fall wird eine Vereinbarung vorgelegt, in der der Arbeitnehmer versichert, keinen weiteren Beschäftigungen nachzugehen. Damit wird die Einstellung des Arbeitnehmers faktisch davon abhängig gemacht, dass er keiner weiteren Beschäftigung nachgeht.

Ist diese Klausel in diesem Sinne denn dann grundsätzlich wirksam?

Schlicht, um den bereits beschriebenen Zirkus zu vermeiden und nicht mit irgendjemandem Einzelheiten zur SV-Pflicht bei Mehrfachbeschäftigung diskutieren zu müssen, der brauchbare Auskünfte dazu nur nach einer geeigneten Einweisung geben könnte.
Wenn sich durch dieses Kriterium jemand diskriminiert fühlt, der der Ansicht ist, dass Arbeitgeber eigentlich ohne Rücksicht auf ihre eigenen Kosten zum Wohle der Menschheit tätig sein müssten,

Ist eben in Deutschland so, dass Arbeitgebern ein Haufen administrativer Aufwand im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Arbeitnehmern aufgehalst wird. Das wäre ein Thema für ein anders Brett. Ich wäre auch dafür, dass sich hierum die AG in keiner Weise kümmern und sich FA und SV-Träger die ihnen zustehenden Gelder vom Arbeitnehmer holen. Darum geht es hier aber nicht.

gibt es immer die Möglichkeit, so ein Einstellungskriterium sachlich zu begründen (kürzerfristige Disposition bei wechselnden Arbeitszeiten möglich oder dergleichen).

Wie gesagt, ist nicht jede Klausel wirksam, weil sie in einem Vertrag steht.

Grüße

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Hallo,

dieser Satz steht, da, um der Lohnabrechnung die Arbeit zu erleichtern. Ob man einer zweiten Tätigkeit nachgehen darf, wird im Arbeitsvertrag geregelt. Auf dem Personalbogen wird nur noch einmal nachgefragt, ob es so ist.
Kleine Geschichte aus meiner Praxis:

Eine Arbeitnehmerin arbeitet in einem Restaurant als Aushilfe auf 450 €. Sie ist in ihrem Hauptjob als Verkäuferin tätig. Sozialversicherungsrechtlich alles in Ordnung. Nun wird im Supermarkt die Arbeitszeit reduziert. Aus dem Hauptjob wird ebenfalls ein Minijob. Und schon geht das Theater los. Beide Minijobs zusammen liegen über 450 € und sind dann sofort sozialversicherungspflichtig. Um diese Kiste zu klären (es ging dann natürlich gleich auch um Rentenversicherungspflicht für den „neuen“ Minijob, bei dem alten war sie nicht pflichtig usw.), hat es eine ganze Weile gedauert, inkl. Bescheiden von der Minijobzentrale, diversen Einsprüchen usw.

Diesem ganzen Theater versuche ich mittlerweile aus dem Weg zu gehen, indem ich in die Fragebögen auch noch den Zusatz schreibe, dass sich der Arbeitnehmer verpflichtet, jede Änderung der Beschäftigungen sofort anzuzeigen.

Also, es ist keine Vorschrift, sondern nur eine Absicherung für die Lohnabrechnung.

Viele Grüße

Gesine