Geringfügigkeit II

Hallo www,

kann bitte trotzdem mal jemand für einen relativ Unkundigen definieren, was Geringfügigkeit ist?
Gesetzt den Fall, dieser jemand hatte mal einen Vandalismusfall an seinem Auto (z. B. mutwilligen Lackkratzer). Hier wurde auch wegen Geringfügigkeit eingestellt, obwohl der Schaden für diesen jemand damals alles andere als Geringfügig war… Gibt es da eine Schadesgrenze, die in € (bzw. damals noch in DM) auszudrücken ist?

Gruß
jemand

Hallo,

es geht konkret um die §§ 153, 153a StPO, die so eine Einstellung ermöglichen.

Eine fixe „Grenze“ gibt es m.W. nicht.
Auch die Regelung über die Anwendung (und eventuell vorhandene interne Kriterien) wird sehr sehr unterschiedlich gehandhabt.

Es geht nebenbei nicht um den Sachschaden, sondern um die Einstufung der Schuld.

Gruß Ivo

Hallo,

die meisten dieser Asozialen haben eh kein Geld, da gehst du leer aus.

MfG

Hallo Tobi,

Dein Statement ist völlig daneben und nicht auf die Frage bezogen.
Da könnt man auch antworten:

Und wenn der Täter aus gutem Hause stammt kriegst Du auch nichts weil die Eltern sich den besseren Anwalt leisten können

Ansonsten kann ich nur auf das Posting von Ivo verweisen

Gruß Andrea

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

die meisten dieser Asozialen haben eh kein Geld, da gehst du
leer aus.

Ein durchaus nicht immer von der Hand zu weisender Hinweis.
Allerdings hat dies aber auch rein gar nichts mit der Einstellung des Straf verfahrens zu tun.

Die Ansprüche die der Geschädigte hat sind zivilrechtlich einklagbar und tangieren das Strafverfahren nicht.
Es stimmt allerdings tatsächlich, dass hier in nicht wenigen Fällen nichts zu holen ist und so der Kläger zwar einen Titel hat, mit diesem aber nichts anfangen kann und auch noch auf den Gerichtskosten sitzen bleibt.

Gruß Ivo

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Hallo jemand,

meines Wissens wird alleine das strafrechtliche Verfahren eingestellt, da der Nutzen der Verfolgung für die Gesellschaft gegenüber dem Aufwand im Missverhältnis steht (unsere Staatsanwaltschaften sind überlastet genug). Einer privatrechtlichen Verfolgung steht dagegen auch weiterhin nichts im Weg. Sollte also der Täter bekannt sein, kann er jederzeit auf Schadensersatz verklagt werden…

Grüße
Jürgen *auch bereits mehrfach eingestellt worden*

Hallo.
Es gab ein Gerichtsurteil (fragt mich bitte nicht nach dem AZ).
Da urteilte der Richter sinngemäß: Das Grafitti auf der Hauswand beeinträchtigt nicht den Gebrauchswert des Gebäudes. Der Täter ging straffrei aus.
Was ich gerne möchte: Das Auto dieses Richters mit meinen Graffitis „verzieren“. Dadurch wird der Gebrauchswert seines Autos auch nicht gemindert. Ich möchte dann mal sehen, wie er dazu steht.

Das frisch gestrichene Häuschen einer mir bekannten Witwe wurde mit großformatigen Grafittis beschmiert. Weinend ist die arme Frau zur Sparkasse gegangen und hat ihr Erspartes abgehoben un die Schmierereien beseitigen zu lassen.
Jochen.

Hi,

hier werden wieder verschiedene Sachen vermischt. Strafrechtlich kann ein Grafittisprüher nicht wegen Sachbeschädigung belangt werden, da § 303 StGB (Sachbeschädigung) ein beschädigen oder zerstören einer fremden Sache verlangt. Das beschmieren der Hauswand stellt aber weder eine Zerstörung da, noch eine Beschädigung, da Beschädigung eine „jedenfalls nicht ganz unerhebliche Verletzung der Substanz“ bedeutet. Die Substanz der Hauswand wird aber nicht verletzt. Aber lesen wir weiter: „nach herrschender, aber nicht unstreitiger Ansicht ist auch eine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung oder der Form einer Sache, durch welche die Brauchbarkeit der Sache zu ihrem bestimmten Zweck beeinträchtigt wird“ (Tröndle/Fischer Strafrechtskommentar) möglich. Durch ein Grafitti wird die Brauchbarkeit der Hauswand (Isolation, Statik, etc.) nicht verletzt. Strafrechtlich ist deswegen ein Sprüher nicht zu belangen.

BTW: CDU und FDP haben einen Gesetzentwurf eingebracht, der auch das beschmieren von Sachen als Sachbeschädigung auszeichnet. Die SPD will aber nur dafür Stimmen, wenn die Grünen auch dafür sind, bei denen scheitert es aber an Ströbele, so dass daraus wahrscheinlich nichts wird.

Aber zurück zum Fall: Wie oben erwähnt macht sich ein Sprüher nicht strafbar. ABER: Zivilrechtlich ist er sehr wohl zu belangen. Und da wird es für ihn richtig teuer wenn ich mir überlege wie viel eine Sanierung einer Hauswand kostet. Der Ex-Freund meiner Schwester fand es auch mal ganz toll, Bilder an irgendwelche Häuser zu malen, bis sein Vater plötzlich mehrere 10 tausend Euro löhnen durfte. Da war er ganz schnell geheilt.

grüße
Raoul

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Hallo Jochen,

ich finde es auch seltsam, dass Graffiti nicht als Sachbeschädigung gelten.

Aber das ändert doch nichts daran, dass der Hausbesitzer die Entfernung auf Kosten des Schmierers zivilrechtlich durchsetzen kann.

Gruß Ivo

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Hi Raoul

Aber zurück zum Fall: Wie oben erwähnt macht sich ein Sprüher
nicht strafbar. ABER: Zivilrechtlich ist er sehr wohl zu
belangen. Und da wird es für ihn richtig teuer wenn ich mir
überlege wie viel eine Sanierung einer Hauswand kostet. Der
Ex-Freund meiner Schwester fand es auch mal ganz toll, Bilder
an irgendwelche Häuser zu malen, bis sein Vater plötzlich
mehrere 10 tausend Euro löhnen durfte. Da war er ganz schnell
geheilt.

Tja, wenn der nix hat (was in den meisten Fällen sein wird) geht der Geschädigte leer aus. Vater kann doch bei einem über 18 Jahre altem nicht haftbar gemacht werden.

Aber Du sagst nix zu meinem Wunsch, das Auto des Richters zu beschmieren. Ist das ebenfalls keine Sachbeschädigung?

Jochen

Hi

Tja, wenn der nix hat (was in den meisten Fällen sein wird)
geht der Geschädigte leer aus. Vater kann doch bei einem über
18 Jahre altem nicht haftbar gemacht werden.

Er war ja auch keine 18. Aber gerichtliche Titel verjähren erst nach 30 Jahren, dass heißt, auch wenn er nach der Tat nichts hat, wird er sich in den nächsten dreißig Jahren wundern, wie schmal seine Lohntüte sein kann.

Aber Du sagst nix zu meinem Wunsch, das Auto des Richters zu
beschmieren. Ist das ebenfalls keine Sachbeschädigung?

Nein. Allerdings kann er dich auch zivilrechtlich belangen. Deswegen sind Bahn und die öffentlichen Verkehrsbetriebe ja so stinkig, weil sie alle wochenlang ihre Fahrzeuge putzen dürfen und keiner strafrechtlich dafür belangt wird.
Ich würde es aber trotzdem nicht probieren, da Richter im allgemeinen sehr gute Juristen sind und sehr schnell etwas konstruieren können. Ich hatte letztes Semester eine Strafrechtsvorlesung, da ging es auch darum, ob das besprühen von Autos Sachbeschädigung ist oder nicht. Die Antwort des Profs war:„Wenn die Farbe dem Lack nichts antut, ist es keine, wenn aber die Scheiben beschmiert werden ist es eine, da die Brauchbarkeit der Scheibe, nämlich durchzusehen, gestört ist. Greift die Farbe den Lack an ist es auch eine, da dann die Brauchbarkeit des Lackes, nämlich Rost zu verhindern, auch gestört ist.“ Aber das war ein Prof, der so weit vom Leben und der Realität entfernt war, dass das wahrscheinlich nur juristische Spitzfindigkeiten waren, die vor Gericht nie durchkämen.

Viele Grüße
(…)

P.S: Immer brav bleiben!

[Team] Name entfernt

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Hi Raoul

Viele Grüße
(…)

P.S: Immer brav bleiben!

Auch an dich viele Grüße.
Aber so ist’s eben: Der Gesetzestreue ist (häufig) der Gelackmeierte.
Ich bleib auch weiterhin brav. Du bitte auch.
Jochen

[Team] Name entfernt

'Die Nürnberger …
… hängen keinen, sie hätten ihn denn!"
So geht ein alter Spruch, der sich auf den Raubritter Eppelein von Gailingen bezieht, der den Nürnberger Händlern großen Schaden zufügte, aber weil sie seiner nicht habhaft werden konnten …

Genauso hier: Wohl kann die arme Frau klagen, sie würde auch obsiegen, aber mangels Täter wird halt nichts daraus.

Gruß
Eckard.