Geringfügige selbständige Tätigkeit

Hallo,

R bezieht vorgezogene Altersrente und hat verschiedene Tätigkeiten:

  • Angestelltenverhältnis als geringfügig Beschäftigter, Monatsbrutto ca. 350€
  • Jugendbetreuer mit Aufwandsentschädigung < 2.400€/Jahr
  • freiberufliche pädagogische Tätigkeit

Die steuerliche Situation der ersten beiden Tätigkeiten ist klar, meine Frage betrifft die selbständige Tätigkeit. Arbeitgeber ist ein Verein, es werden zwei Arbeitstunden pro Woche geleistet, spielerisches Vermitteln einer Fremdsprache, und mit ca. 100€/Monat vergütet.

Wie ist diese Vergütung steuerlich zu behandeln? Muss R sich als Freiberufler oder gar Gewerbetreibender beim Finanzamt anmelden oder gibt es da eine Art Geringfügigkeitsklausel?

Vielen Dank für eure Antwort.

Also als Gewerbetreibender schon mal nicht, da er keines betreibt. Die steuerliche Anmeldung ist zwar notwendig (Betriebseröffnungbogen), aber entbehrlich. Die Angabe der Einkünfte in der Einkommensteuererklärung und der Einnahmen in der Umsatzsteuererklärung genügt.

gibt es da eine Art Geringfügigkeitsklausel?

Keine Ahnung, was damit gemeint ist. Ob die Einkpünfte aus der Tätigkeit zu 3) zu einer Steuer führen, hängt davon ab, wie hoch sie sind. Aus 1.200 Euro Einnahmen pro Jahr kann man noch keine Rückschlüsse auf die Höhe der Einkünfte ziehen.

Sind die Einkünfte höchstens 410 Euro im Jahr, bleiben sie steuerfrei (§ 46 (3) EStG). Darüber hinaus bis zu einer Grenze von 820 Euro wird das Doppelte des übersteigenden Betrags versteuert, Bei 420 Euro Einkünfte wären also 20 Euro zu versteuern, bei 500 Euro wären es 180 Euro, die zu versteuern wären usw.

Bei der Umsatzsteuer ist s einfach: Er ist Kleinunternehmer und gibt keine Umsatzsteuern an, kann auch keine Vorsteuern abziehen. Der EIntrag in der Umsatzsteuererklärung erfolgt dann lediglich im Mantelbogen auf der ersten Seite.

Danke für die Antwort.

Wie muss ich „notwendig aber entbehrlich“ verstehen? Heißt das konkret, dass der Bogen nicht ausgefüllt werden muss?

Damit war gemeint, ob der Betriebseröffnungbogen immer ausgefüllt werden muss oder ob es da eine Ausnahme für Selbständige mit sehr geringem Umsatz gibt. Hintergrund ist, dass R. den Bogen nicht ausgefüllt hat, aber in 2014 bereits Einkommen als Selbständiger hatte.

Hallo @Axurit,
Sie beziehen eine „vorgezogene“ Altersrente. Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (65+X Jahre) dürfen nur 450 Euro monalich dazuverdient werden. Auch wenn dieser Betrag nur unwesentlich überschritten wird besteht nur noch ein Anspruch auf 2/3 der Rente.
Mit den Einkünften aus der geringfüigen Beschäftigung und der freiberuflichen Tätigkeit kann die Grenze von 450 Euro sehr schnell erreicht werden.
Also hierauf achten.
Gruß von TrixiMaus