Geringtes Gebot Zwangsversteigerung

Hallo,

habe ein Objekt das die 1te Verhandlung hinter sich hat.
Nun stellt sich folgendes dar.
Geringstes Gebot 54t €, Ablösen der bleibenden Grundschulden bei den 2 versch. Banken
71t €. In Summe 125t€ für schuldenfreies Haus/Grundstück.
Das ist viel zu teuer da viele Sachen wie Dach, Heizung usw. zu machen sind. Die Bank kam schon während des Termins auf mich zu da sonst kein Interessent da war. Aussage ca: Billiger wird es ja in dem 2ten, 3ten usw. Termin nicht. Jetzt gilts… so in etwa.
Frage 1: Kann man auf den Hauptgläubiger vor dem 2ten Termin zugehen und über die 125t € failschen?
Frage 2: Gibt es doch die Möglichkeit das das Haus/Grundstück doch billiger wird?
Danke Vorab für die Antworten

Guckst du hier
http://www.schuldenfrust.de/Immobilie.pdf

Grundsätzlich hat bei jeder Versteigerung der Gläubiger (in der Regel Banken) das letzte Wort, ob Sie zu einem bestimmten Gebot den Zuschlag erteilen oder nicht. Daher kann es sinnvoll sein, bereits vor dem Versteigerungstermin mit der Bank zu verhandeln. Wichtig ist, dass Sie mit allen Gläubiger/Banken sprechen. Eine Möglichkeit es doch billiger zu bekommen gibt es nicht, da immer die Bank die im Grundbuch eingetragen ist, zustimmen muß.

Hallo Sascha,
kann es sein, daß Du ein paar juristische Begriffe durchinander wirfst? Meinst Du mit den 54T€ das Gebot, das derjenige abgegeben hat, der am meisten (oder als einziger) geboten hat?
Fangen wir von vorne an. Das geringste Gebot bei einer Zwangsversteigerung setzt sich im wesentlichen zusammen aus den Gerichtskosten und den rückständigen öffentlichen Lasten, z. B. Grundsteuern. Das sind normalerweise nur zwei- drei- viertausend €. Ins geringste Gebot fallen noch die bestehenbleibenden Rechte. Als bestehenbleibendes Recht bezeichnet man zum Beispiel eine Grundschuld, die 1) vorrangig eingetragen ist und 2) die Grundschuldgläubigerin (also eine Bank) muß sich völlig aus der Versteigerung raushalten. Bestehenbleibende Grundschulden sind sehr selten, weil eine Bank, die ein vorrangiges Recht hat, auch als erste ihr Geld bekommt, und Bargeld lacht bekanntlich. Die Grundschulden von allen anderen Banken, die sich entweder an der Versteigerung beteiligen oder nachrangig eingetragen sind, fliegen raus. Übrigens, wenn ich sage, eine Bank „beteiligt“ sich an der Versteigerung, dann meine ich nicht, daß die mitbietet, sondern, daß sie die Zwangsversteigerung beim Gericht (mit-)beantragt hat.

Insofern erscheint mir die Summe von 54 T€ als geringstes Gebot recht hoch, wäre aber noch denkbar. Daß darüber hinaus weitere 71T€ bestehenbleiben ist völlig unmöglich.

Bei einer Zwangsversteigerung ist der Dreh- und Angelpunkt der Verkehrswert, den ein vereidigter Sachverständiger im Auftrag des Gerichts ermittelt.

Machen wir ein Beispiel:
Der Verkehrswert, den der Sachverständige im Auftrag des Gerichtes ermittelt hat, beträgt 180T€. Im ersten Termin gibt es dann die sogenannte 5/10-Grenze und die 7/10 Grenze.
Die 5/10-Grenze soll den alten Grundstückseigentümer vor Verschleuderung schützen. Ein Gebot unter 5/10 des Verkehrswertes, also in unserem Beispiel unter 90T€ ist im ersten Termin nicht zuschlagsfähig. Wenn also jemand im Termin ein Gebot unter 5/10 legt, wird der Zuschlag versagt. Im nächsten Termin wird auf diesen Verschleuderungsschutz keine Rücksicht genommen. Dann sind auch Gebote unter 90T€ möglich.
Die 7/10-Grenze beinhaltet ein Veto-Recht des Gläubigers, wenn dieser seine Felle davonschwimmen sieht. Die Bank kann also „Stop“ rufen, wenn jemand im ersten Termin unter 70% des Verkehrswertes bietet, in unsrem Beispiel 70% von 180T€ = 126T€. Beide Grenzen gelten im 2., 3. und allen weiteren Terminen nicht mehr, wenn einmal ein Gebot abgegeben wurde.

Und, wie gesagt, alle Grundschulden mit der seltenen Ausnahme, daß sich ein vorrangiger Gläubiger nicht an der Versteigerung beteiligt, werden mit dem Zuschlag gelöscht und der Meistbietende erwirbt das Haus schuldenfrei.

Puh, das war jetzt recht ausführlich, aber vielleicht ist Dir das eine oder andere jetzt klarer.

Um auf Deine Fragen zurückzukommen:

  1. Feilschen empfiehlt sich immer, aber denk daran, die Banken bluffen wie die alten Pokerspieler im Wilden Westen!
  2. Wenn es nicht mit dem Teufel zugeht, wird es im zweiten Termin bestimmt billiger

Hoffe, das war hilfreich.

Morelle

Hallo,

zu Frage 1. letztendlich entscheidet immer der bestrangig betreibende Gläuibger, ob das Objekt zu einem bestimmten Preis weggeht oder nicht. Der muss man verhandeln. Es ist nicht möglich, den Gläubiger in irgendeiner Weise zu einem Gebot zu zwingen. Feilschen Sie mit dem Gläubiger.

zu Frage 2. bei einem geringsten Gebot von T€ 54 ist dies der niedrigst mögliche Preis. Ist wie gesagt eine reine Verhandlungssache.
P.

Sehr geehrter Herr Ciolkowski,

auf den Gläubiger zugehen und feilschen sollte man immer versuchen und kann lohnenswert sein.
Umso mehr, wenn man der einzige Bieter ist.

Das Haus/Grundstück wird auf jeden Fall billiger, denn bei weiteren Terminen fallen die Gebotsgrenzen.
Wenn die Bank dann sieht, dass das Haus nicht weggeht, wird sie auch einer sehr sehr niedrigen Summe zustimmen.
Wir hatten schon ein Haus, welches einen Verkehrswert von 300.000.- Euro hatte für 60.000.- ersteigert.
Die Bank wird in weiteren Terminen (die ja auch Geld kosten) immer nervöser werden :wink:

http://www.schuldnerakuthilfe.com/zwangsversteigerun…

Antworten:
Ich kann aufgrund der knappen Angaben nicht darüber urteilen, ob das Objekt für TEUR 125 zu teuer ist.
Von einem gerichtlichen Verkehrswert hast du nichts geschrieben. Hast Du das gerichtliche Schätzgutachten genau und gut durchstudiert?
O.K., das war ja nicht Deine Frage. Aber ich kenne das Knausern von Interessenten beim Steigpreis. Habe selbst 1983 ein Reihenhaus gesteigert. Kann Dich also gut verstehen.
Habe ca. 200 ZV-Termine, die ich für meinen Arbeitgeber wahrnahm, hinter mir.

Ich nehme an, dass im 1. ZV-Termin die Grenzen gefallen sind.
Wenn die Sachlage so ist, wie Du schreibst, sehe ich kaum Chancen auf ein Feilschen.
Wenn aber der Hauptgläubiger mit einer nachrangigen Grundschuld das Verfahren betreibt, gibt es doch einen Weg.

Beispiel:

  1. Rang TEUR 50 XY-Bank
  2. Rang TEUR 21 XXL-Bank
  3. Rang TEUR 100 XY-Bank

Wenn der Hauptgläubiger (hier: XY-Bank) nur aus dem 3.Recht die ZV aktiv betreibt und das 1.Recht lediglich als Forderung bei Gericht angemeldet hat, so bleibt sein 1.Rang-Recht bestehen und muß von einem Bieter ausgeboten werden, ebenso wie das Recht des 2.Gläubigers (XXL-Bank).
Wenn also die XY-Bank bereit ist, mit dem Preis runterzugehen, braucht diese nur mit dem Erstrangrecht aktiv dem ZV-Verfahren beitreten.
Folge: Kein bestehen bleibendes Recht mehr (auch das 2.Rang-Recht nicht mehr).
Jetzt mußt Du nur mehr das geringste Gebot als Mindesgebot bieten.
Das Mindestgebot wird sich auch spürbar verringern, da dort bisher die Grundschuldzinsen der beiden bisher bestehen gebliebenen Rechte angemeldet waren.
Das geht also alles nur, wenn es sich nicht um 3 Banken handelt, sondern nur um 2. Bei meinem Beispiel habe ich also unterstellt, dass eines der beiden bestehen gebliebenen Rechte dem Hauptgläubiger gehört.

Gruß
Bracco

Hallo Bracco,

das was du da schreibst kommt wirklich sehr gut in die Richtung wie es sich darstellt. Da das Runterrattern von geringstem Gebot und die bestehbleibenden Rechte sehr schnell ging konnte ich alles so genau nicht aufschreiben. Mein Gutachten habe ich online runtergeladen. Hier fehlt natürlich etwas. Der Hauptgläubiger sendet mir aber noch eines zu. Möchte auch nochmal beim Amt anrufen um eine genauere Aufstellung zu bekommen. Wenn meine Notizen soweit richtig sind : Abteilung 3 auf Pos 3+4+5 stehen ca 71t € Grundschulden die übernommen werden. Pos 5+3 ist eine Bank, Pos4 eine andere. Die Verbandsgemeinde hängt da irgendwie auch noch drinn.Das Haus wurde vom Gutachten auf 185t € geschätzt, Begutachtung nur von aussen. Das Dach ist kaputt, keine Heizung im EG, Bauliche Fachmängel bei der Innenrenovierung im 1ten Geschoss sind einige wichtige Eckpunkte der Anlage. Konnte das Haus von innen besichtigen.
Wie gesagt, ich rufe noch einmal für genauere Infos an. Würde mich dann gerne wieder melden da mir deine Aussagen und Schilderungen sehr fachlich und sachlich waren. Vielen Dank erst einmal und ein Frihes Fest!!

Gruß
Sascha

Antworten:
Die Bank gibt immerhin mit TEUR 125 bei 67,5% des gerichtlichen Schätzwertes ab.
Du schreibst von einem gerichtl. VWT von TEUR 185 und gleichzeitig dazu, dass dies und jenes kaputt ist.
Aber gerade deswegen ist der geri. VWT nur bei TEUR 185, als unter Berücksichtigung dessen, dass einiges nicht o.k. ist. Dies nur zur Aufklärung.
Aber natürlich: je günstiger, umso besser.
Zur Gemeinde: das öffentliche Recht geht in manchen Belangen den Grundpfandrechtsgläubigern vor, ohne dass für den öffentlichen Träger im Grundbuch ein Recht eingetragen ist. So z.B. rückständige Grundsteuer,
unbezahlte Erschließungskosten usw.
Bei Erschließungskosten kanns schon höher werden, aber ansonsten sind das Beträge im Hunderter Euro - Bereich.

Eins mußt Du auch berücksichtigen: Wenn auch die 5/10- sowie 7/10-Grenzen gefallen sind, so hat der bestbetreibende Gläubiger (XY-Bank) das Verfahren in der Hand, das heisst u.a. dieser kann selbst mitbieten und das Gebot (auch Deinerseits) hochtreiben. Bleibt der bestbetreibende Gläubiger im Meistgebot selbst hängen, kann er das Verfahren nach § 30 ZVG einstweilen einstellen lassen und kann innerhalb von 6 Monaten erneut einen Antrag auf Fortsetzung des ZV-Verfahrens stellen. Dann kommt der nächste ZV-Termin. Sollte der XXL-Gläubiger aktiv dem ZV-Verfahren beitreten (z.B. weil XY-Bank mit seinem Erstrangrecht dem Verf. beigetreten ist) dann kann er zwar auch mitbieten hat aber nicht die Benefits des Erstranggläubigers.
Also: Es ist dringend notwendig, sich mit dem bestbetreibenden Gläubiger zu besprechen, für welchen Mindestpreis dieser das Objekt abgibt, also selbst untätig im ZV-Termin bleibt sowie Deinem Gebot den Zuschlag gibt.
Wenn er auch anfangs zaudert, dranbleiben.
Spätestens, wenn das Objekt im nächsten Termin nicht weggeht, ist vielleicht die Schmerzgrenze der Bank schon erreicht. Man darf nicht vergessen, je länger das Verfahren dauert um so mehr Zinsen laufen auf.
Von Termin zu Termin sind kürzestenfalls i.d.R. 6 Monate, meist länger. Die Bank kann sich also überlegen, ob sie Zinsen immens auflaufen lässt oder nicht doch am Preis knabbern lässt.

Grüsse aus Bayern
Bracco