Hallo Sascha,
kann es sein, daß Du ein paar juristische Begriffe durchinander wirfst? Meinst Du mit den 54T€ das Gebot, das derjenige abgegeben hat, der am meisten (oder als einziger) geboten hat?
Fangen wir von vorne an. Das geringste Gebot bei einer Zwangsversteigerung setzt sich im wesentlichen zusammen aus den Gerichtskosten und den rückständigen öffentlichen Lasten, z. B. Grundsteuern. Das sind normalerweise nur zwei- drei- viertausend €. Ins geringste Gebot fallen noch die bestehenbleibenden Rechte. Als bestehenbleibendes Recht bezeichnet man zum Beispiel eine Grundschuld, die 1) vorrangig eingetragen ist und 2) die Grundschuldgläubigerin (also eine Bank) muß sich völlig aus der Versteigerung raushalten. Bestehenbleibende Grundschulden sind sehr selten, weil eine Bank, die ein vorrangiges Recht hat, auch als erste ihr Geld bekommt, und Bargeld lacht bekanntlich. Die Grundschulden von allen anderen Banken, die sich entweder an der Versteigerung beteiligen oder nachrangig eingetragen sind, fliegen raus. Übrigens, wenn ich sage, eine Bank „beteiligt“ sich an der Versteigerung, dann meine ich nicht, daß die mitbietet, sondern, daß sie die Zwangsversteigerung beim Gericht (mit-)beantragt hat.
Insofern erscheint mir die Summe von 54 T€ als geringstes Gebot recht hoch, wäre aber noch denkbar. Daß darüber hinaus weitere 71T€ bestehenbleiben ist völlig unmöglich.
Bei einer Zwangsversteigerung ist der Dreh- und Angelpunkt der Verkehrswert, den ein vereidigter Sachverständiger im Auftrag des Gerichts ermittelt.
Machen wir ein Beispiel:
Der Verkehrswert, den der Sachverständige im Auftrag des Gerichtes ermittelt hat, beträgt 180T€. Im ersten Termin gibt es dann die sogenannte 5/10-Grenze und die 7/10 Grenze.
Die 5/10-Grenze soll den alten Grundstückseigentümer vor Verschleuderung schützen. Ein Gebot unter 5/10 des Verkehrswertes, also in unserem Beispiel unter 90T€ ist im ersten Termin nicht zuschlagsfähig. Wenn also jemand im Termin ein Gebot unter 5/10 legt, wird der Zuschlag versagt. Im nächsten Termin wird auf diesen Verschleuderungsschutz keine Rücksicht genommen. Dann sind auch Gebote unter 90T€ möglich.
Die 7/10-Grenze beinhaltet ein Veto-Recht des Gläubigers, wenn dieser seine Felle davonschwimmen sieht. Die Bank kann also „Stop“ rufen, wenn jemand im ersten Termin unter 70% des Verkehrswertes bietet, in unsrem Beispiel 70% von 180T€ = 126T€. Beide Grenzen gelten im 2., 3. und allen weiteren Terminen nicht mehr, wenn einmal ein Gebot abgegeben wurde.
Und, wie gesagt, alle Grundschulden mit der seltenen Ausnahme, daß sich ein vorrangiger Gläubiger nicht an der Versteigerung beteiligt, werden mit dem Zuschlag gelöscht und der Meistbietende erwirbt das Haus schuldenfrei.
Puh, das war jetzt recht ausführlich, aber vielleicht ist Dir das eine oder andere jetzt klarer.
Um auf Deine Fragen zurückzukommen:
- Feilschen empfiehlt sich immer, aber denk daran, die Banken bluffen wie die alten Pokerspieler im Wilden Westen!
- Wenn es nicht mit dem Teufel zugeht, wird es im zweiten Termin bestimmt billiger
Hoffe, das war hilfreich.
Morelle