Hallo
Anspruch auf ALG2 hat man, wenn man seinen Bedarf (= seinen Regelsatz plus angemessene Unterkunftskosten plus eventuelle Mehrbedarfe, z.B. bei chronischer Erkrankung) nicht aus eigenem Einkommen plus ALG2- vorrangigen Leistungen anderer Stellen (z.B. ALG1, Wohngeld, Kinderzuschlag, BAB / Bafög usw.) decken kann.
Und ja - man kann auch als ALG1-Bezieher ergänzendes ALG2 beziehen.
Antragsformulare und Ausfüllhilfen hier: http://www.arbeitsagentur.de/nn_26642/Navigation/zen…
ob er überhaupt förderfähig ist, da wir in einem gemeinsamen haushalt leben (allerdings nicht verheiratet sind).
Das hinge vor allem ab von der Bedürftigkeit.
Die Frage wäre hier auch , ob du mit deinem Freund eine sogenannte „Verantwortungs- u. Einstehens- Bedarfsgemeinschaft“ nach § 7 SGB II bildest.
Das reine Zusammenleben als Liebespaar mit geteiltem Bett u. Tisch bedeutet nicht zwangsläufig, dass man auch finanziell füreinander einsteht und aufkommt.
Als unverheiratetes Paar (ohne gemeinsames Kind !) ist man einander per Gesetz nicht zum gegenseitigen Unterhalt verpflichtet. Das ist eine rein freiwillige Angelegenheit.
- Wenn man als Paar ohne gemeinsames Kind zusammenlebt, sich die Wohnkosten und Grundnahrungsmittel teilt, aber ansonsten getrennte Kasse macht, keine gemeinsamen Konten/ Bausparverträge o.Ä. hat, nicht über das Einkommen/ Vermögen des Anderen verfügen kann und einander finanziell/ wirtschaftlich nicht unterstützt, dann bildet man keine Bedarfsgemeinschaft.
In dem Fall würde (hier:smile: der Mann nur für sich selbst einen ALG2-Antrag stellen müssen und darin seine Freundin NICHT als „weiteres Mitglied der Bedarfsgemeinschaft“ eintragen, sondern (z.B. unter „Sonstiges“) lediglich als „eine weitere Person in der Wohnung wohnhaft; keine Verwandtschaft, keine Wirtschafts-/ Einstehensgemeinschaft“.
Er würde in dem Sinne innerhalb ihrer gemeinsamen Wohnung eine 1-Personen- Bedarfsgemeinschaft für sich darstellen und hätte für sich Anspruch auf den "vollen " Single- Regelsatz (364 Euro) sowie -für seinen (hälftigen) Anteil an der Wohnung- denselben Anspruch auf angemessene Wohnfläche und Unterkunftskosten für 1 Person, als würde er eine eigene Wohnung für 1 Person bewohnen.
(Angemessene Wohnfläche für 1 Pers. je nach Bundesland ca.45-50 qm http://hartz.info/index.php?topic=5597.0
Max. angemessene Unterkunftskosten für 1 Person: Örtlich unterschiedlich; beim zuständigen Jobcenter zu erfragen. Ohne Gewähr auf Aktualität eventuell auch hier zu finden: http://www.harald-thome.de/oertliche-richtlinien.html )
Die Partnerin hätte mit seinem ALG2- Antrag/ Leistungsbezug nichts zu tun, sie müsste ihm oder dem Jobcenter auch keine Auskünfte zu ihrem Einkommen/ Vermögen erteilen (da sie ja getrennte Kasse machen und sie ihn nicht unterstützt und somit seine Bedarfe nicht mit-deckt bzw. mit ihrem Einkommen „beeinflusst“) . Sie würde lediglich bei den Unterkunftskosten relevant: Wenn es nicht vertraglich anders aufgeteilt ist zwischen den beiden , rechnet das Jobcenter bei den Wohnkosten „Hälfte vom Mann/ Hälfte von der mitbewohnenden Frau zu tragen.“
Die Frau müsste also nur für ihren eigenen Lebensunterhalt und ihren Wohnkosten-Anteil aufkommen - und den Mann nicht „mitversorgen“.
Nach mehr als 1 Jahr des Zusammenlebens darf das Jobcenter per Gesetz von der Vermutung ausgehen, dass das Paar nunmehr finanziell füreinander einsteht. Falls das real aber nicht der Fall ist (weil das Paar weiterhin nur die Wohnkosten u.Grundnahrungsmittel teilt und ansonsten getrennt wirtschaftet), dann müssen beide Partner nachweislich schriftlich dieser Unterstützungsvermutung widersprechen. http://hartz.info/index.php?topic=9703.0
(Erst) Nach 1 Jahr des Zusammenlebens muss das Paar nachweisen können, dass bei ihm tatsächlich keine Bedarfs-/ Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt. Z.B. durch Belege / Nachweise über getrennte Konten / Mietanteilszahlungen/ Versicherungen/ Anschaffungen usw.-
Die Jobcenter sind natürlich daran interessiert, unverheiratete Paare nach Möglichkeit (= oft auf Biegen und Brechen) als Bedarfsgemeinschaft einzustufen, um Kosten zu sparen. Insofern ist es sinnvoll (auch generell, im eigenen Interesse) , seine getrennten Belege gut und übersichtlich aufzubewahren und ggf. auch eine privatrechtliche Kostenbeteiligungsvereinbarung miteinander abzuschließen, die (hier:smile: der Mann dann auch dem Jobcenter vorlegen kann: http://hartz.info/index.php?topic=30027.0
Allgemeine wichtige Infos für zusammenlebende Paare : http://hartz.info/index.php?topic=30.0
(Darin wird auch der Punkt „Hausbesuche“ angesprochen. Zu dem Punkt mehr hier: http://hartz.info/dateien/pdf/leitfaden_aussendienst… )
- Falls das unverheiratete Paar ein gemeinsames Kind hat bzw. falls es gemeinsam wirtschaftet und finanziell füreinander einsteht, wird es automatisch als Bedarfsgemeinschaft nach § 7 SGB II eingestuft. In dem Fall müsste der Mann die Partnerin (u. ggf. das Kind) entsprechend als „weiteres Mitglied der Bedarfsgemeinschaft“ in seinem Antrag eintragen. Das Einkommen/ Vermögen der Partnerin würde dann bei der Bearbeitung des Antrags und bei der Berechnung des Leistungsanspruchs mitberücksichtigt werden (da die beiden ja füreinander sorgen).
Mal davon ausgehend, dass hier kein gemeinsames Kind vorhanden ist, würde für die beiden der Partner-Regelsatz (= je 328 Euro) sowie die angemessene Wohnfläche für 2 Personen (je nach Bundesland: ca. 60 qm) und die vor Ort maximal angemessenen Unterkunftskosten für 2 Personen zugrunde gelegt werden.-
Vielleicht noch wichtig zu erwähnen:
Wenn man Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, wird dieses nicht „1 zu 1“ als Einkommen auf den ALG2- Bedarf angerechnet. Es müssen gewisse Freibeträge berücksichtigt werden, die nicht auf den Bedarf angerechnet werden:
http://hartz.info/index.php?topic=17.0
und
http://hartz.info/index.php?topic=1166.0
LG