Geringverdiener aufstocken hartz4

hallo,
ihr scheint euch alle auszukennen, deshalb stelle ich meine frage hier. habe mich bis heute noch nicht mit der möglichkeit des Aufstockens eines geringverdienergehalts beschäftigen müssen.
mein Freund wurde im sommer gekündigt (verdienst netto 1050€ bei 40 wochenstunden).
er befindet sichnoch bis 31.12. in einer transfergesellschaft, die sein anzunehmendes arbeitslosengeld auf 80% seines ehemaligen gehalts anhebt (ca. 850€).
nach 5 monaten arbeitslosigkeit kann er einen job annehmen, bei dem er ca. 850€ netto verdienen wird bei 40 wochenstunden (überstunden werden laut arbeitsvertrag abgefordert und sind mit gehalt abgegolten).
heute höre ich zum ersten mal vom Aufstocken und frage mich,
ob mein freund diesen Anspruch an die arge bereits innerhalb der zugehörigkeit zur transfergesellschaft geltend machen lassen konnte … und
ob er überhaupt förderfähig ist, da wir in einem gemeinsamen haushalt leben ((allerdings nicht verheiratet sind.

ich hoffe auf eure antworten

Hallo

Anspruch auf ALG2 hat man, wenn man seinen Bedarf (= seinen Regelsatz plus angemessene Unterkunftskosten plus eventuelle Mehrbedarfe, z.B. bei chronischer Erkrankung) nicht aus eigenem Einkommen plus ALG2- vorrangigen Leistungen anderer Stellen (z.B. ALG1, Wohngeld, Kinderzuschlag, BAB / Bafög usw.) decken kann.

Und ja - man kann auch als ALG1-Bezieher ergänzendes ALG2 beziehen.
Antragsformulare und Ausfüllhilfen hier: http://www.arbeitsagentur.de/nn_26642/Navigation/zen…

ob er überhaupt förderfähig ist, da wir in einem gemeinsamen haushalt leben (allerdings nicht verheiratet sind).

Das hinge vor allem ab von der Bedürftigkeit.
Die Frage wäre hier auch , ob du mit deinem Freund eine sogenannte „Verantwortungs- u. Einstehens- Bedarfsgemeinschaft“ nach § 7 SGB II bildest.
Das reine Zusammenleben als Liebespaar mit geteiltem Bett u. Tisch bedeutet nicht zwangsläufig, dass man auch finanziell füreinander einsteht und aufkommt.

Als unverheiratetes Paar (ohne gemeinsames Kind !) ist man einander per Gesetz nicht zum gegenseitigen Unterhalt verpflichtet. Das ist eine rein freiwillige Angelegenheit.

  1. Wenn man als Paar ohne gemeinsames Kind zusammenlebt, sich die Wohnkosten und Grundnahrungsmittel teilt, aber ansonsten getrennte Kasse macht, keine gemeinsamen Konten/ Bausparverträge o.Ä. hat, nicht über das Einkommen/ Vermögen des Anderen verfügen kann und einander finanziell/ wirtschaftlich nicht unterstützt, dann bildet man keine Bedarfsgemeinschaft.

In dem Fall würde (hier:smile: der Mann nur für sich selbst einen ALG2-Antrag stellen müssen und darin seine Freundin NICHT als „weiteres Mitglied der Bedarfsgemeinschaft“ eintragen, sondern (z.B. unter „Sonstiges“) lediglich als „eine weitere Person in der Wohnung wohnhaft; keine Verwandtschaft, keine Wirtschafts-/ Einstehensgemeinschaft“.
Er würde in dem Sinne innerhalb ihrer gemeinsamen Wohnung eine 1-Personen- Bedarfsgemeinschaft für sich darstellen und hätte für sich Anspruch auf den "vollen " Single- Regelsatz (364 Euro) sowie -für seinen (hälftigen) Anteil an der Wohnung- denselben Anspruch auf angemessene Wohnfläche und Unterkunftskosten für 1 Person, als würde er eine eigene Wohnung für 1 Person bewohnen.
(Angemessene Wohnfläche für 1 Pers. je nach Bundesland ca.45-50 qm http://hartz.info/index.php?topic=5597.0
Max. angemessene Unterkunftskosten für 1 Person: Örtlich unterschiedlich; beim zuständigen Jobcenter zu erfragen. Ohne Gewähr auf Aktualität eventuell auch hier zu finden: http://www.harald-thome.de/oertliche-richtlinien.html )

Die Partnerin hätte mit seinem ALG2- Antrag/ Leistungsbezug nichts zu tun, sie müsste ihm oder dem Jobcenter auch keine Auskünfte zu ihrem Einkommen/ Vermögen erteilen (da sie ja getrennte Kasse machen und sie ihn nicht unterstützt und somit seine Bedarfe nicht mit-deckt bzw. mit ihrem Einkommen „beeinflusst“) . Sie würde lediglich bei den Unterkunftskosten relevant: Wenn es nicht vertraglich anders aufgeteilt ist zwischen den beiden , rechnet das Jobcenter bei den Wohnkosten „Hälfte vom Mann/ Hälfte von der mitbewohnenden Frau zu tragen.“
Die Frau müsste also nur für ihren eigenen Lebensunterhalt und ihren Wohnkosten-Anteil aufkommen - und den Mann nicht „mitversorgen“.

Nach mehr als 1 Jahr des Zusammenlebens darf das Jobcenter per Gesetz von der Vermutung ausgehen, dass das Paar nunmehr finanziell füreinander einsteht. Falls das real aber nicht der Fall ist (weil das Paar weiterhin nur die Wohnkosten u.Grundnahrungsmittel teilt und ansonsten getrennt wirtschaftet), dann müssen beide Partner nachweislich schriftlich dieser Unterstützungsvermutung widersprechen. http://hartz.info/index.php?topic=9703.0

(Erst) Nach 1 Jahr des Zusammenlebens muss das Paar nachweisen können, dass bei ihm tatsächlich keine Bedarfs-/ Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt. Z.B. durch Belege / Nachweise über getrennte Konten / Mietanteilszahlungen/ Versicherungen/ Anschaffungen usw.-

Die Jobcenter sind natürlich daran interessiert, unverheiratete Paare nach Möglichkeit (= oft auf Biegen und Brechen) als Bedarfsgemeinschaft einzustufen, um Kosten zu sparen. Insofern ist es sinnvoll (auch generell, im eigenen Interesse) , seine getrennten Belege gut und übersichtlich aufzubewahren und ggf. auch eine privatrechtliche Kostenbeteiligungsvereinbarung miteinander abzuschließen, die (hier:smile: der Mann dann auch dem Jobcenter vorlegen kann: http://hartz.info/index.php?topic=30027.0

Allgemeine wichtige Infos für zusammenlebende Paare : http://hartz.info/index.php?topic=30.0

(Darin wird auch der Punkt „Hausbesuche“ angesprochen. Zu dem Punkt mehr hier: http://hartz.info/dateien/pdf/leitfaden_aussendienst… )

  1. Falls das unverheiratete Paar ein gemeinsames Kind hat bzw. falls es gemeinsam wirtschaftet und finanziell füreinander einsteht, wird es automatisch als Bedarfsgemeinschaft nach § 7 SGB II eingestuft. In dem Fall müsste der Mann die Partnerin (u. ggf. das Kind) entsprechend als „weiteres Mitglied der Bedarfsgemeinschaft“ in seinem Antrag eintragen. Das Einkommen/ Vermögen der Partnerin würde dann bei der Bearbeitung des Antrags und bei der Berechnung des Leistungsanspruchs mitberücksichtigt werden (da die beiden ja füreinander sorgen).
    Mal davon ausgehend, dass hier kein gemeinsames Kind vorhanden ist, würde für die beiden der Partner-Regelsatz (= je 328 Euro) sowie die angemessene Wohnfläche für 2 Personen (je nach Bundesland: ca. 60 qm) und die vor Ort maximal angemessenen Unterkunftskosten für 2 Personen zugrunde gelegt werden.-

Vielleicht noch wichtig zu erwähnen:
Wenn man Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, wird dieses nicht „1 zu 1“ als Einkommen auf den ALG2- Bedarf angerechnet. Es müssen gewisse Freibeträge berücksichtigt werden, die nicht auf den Bedarf angerechnet werden:
http://hartz.info/index.php?topic=17.0
und
http://hartz.info/index.php?topic=1166.0

LG

Hallo salimar,

ich bin nur Laie und kann daher keine verbindlichen Auskünfte erteilen.

Ich sehe den Sachverhalt so:

Ihr Freund befindet sich bis 31.12. in einem festen Anstellungsverhältnis (auch wenn sich jobmäßig nichts tut). Dies bedeutet, sofern er die Voraussetzungen erfüllt, dass er Anspruch auf ALG 1 hat.Die Überstundenregelung ist bei dieser Einkommenshöhe sehr ungewöhnlich (ist der Arbeitgeber seriös??).

Sollte Ihr Freund ALG 1 beziehen, ist er grundsätzlich kein Fall für Hartz IV. ALG 1 und Hartz IV schließen sich aus, da ALG 1 eine Versicherungsleistung unabhängig vom Vermögen/sonst. Einkommen ist.

Sollte er den angebotenen Job annehmen, wäre er grundsätzlich förderfähig, aber nicht für die Vergangenheit (Beschäftigung endet am 31.12.).

Doch Vorsicht ist geboten, da das Amt sie beide als Bedarfsgemeinschaft ansieht, ob Sie verheiratet sind oder nur zusammenleben, ist dafür unerheblich, da Sie offenbar in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben.

Ich hoffe, ich konnte ein wenig weiter helfen.

Mit freundlichen Grüßen

knuffel 1958

Servus,

Wann endet definitiv sein ALG1? Bekommt er ALG 1 oder 2? Sein und Dein Verdienst (sowie Vermögen) muss mit angegeben werden. Dann wird geprüft, wie viel der Antragsteller ALG 2 bekommt.

Anspruch an die ARGE, heißt jetzt Jobcenter, bereits innerhalb der Zugehörigkeit Transfergesellschaft = Nein da er ALG1 erhält! Bei Antragsstellung von ALG 1 und ALG 2 musst Du den Nebenverdienst angeben!

Aufstocken kann man bei ALG2!Anrechnung von Nebeneinkommen (§ 141 SGB III) Entscheidend für die Anrechnung des Nebeneinkommens auf Ihr ALG 2 ist nicht Ihr tatsächlicher Verdienst, sondern das sogenannte bereinigte
Netto-Nebeneinkommen.
(Freibetrag von 100.- € mtl.)

Nebenverdienst = Wichtig ist nur, ob Du die Zeitgrenze von unter 15 Wochenstunden eingehalten werden oder nicht. Wird diese Grenze erreicht oder überschritten, dann liegt keine Nebenbeschäftigung mehr vor. Du giltst dann nicht mehr als arbeitslos und verlierst somit Deinen Leistungsanspruch.

Bitte beachte: Jeder Nebenverdienst ist der Arbeitsagentur unverzüglich zu melden (Mitwirkungspflicht). Über einen Datenabgleich - z.B. mit Krankenkassen

  • ist die Arbeitsagentur jederzeit berechtigt, Informationen über Nebenbeschäftigungen mit Nebeneinkommen einzuholen

MfG
Wolfgang

Du hast Anspruch auf ALG 1 nach deutschem Recht, wenn in den letzten 24 Monate,
davon 12 Monate, Sozialversicherungspflichtige Beiträge einbezahlt worden sind. Falls er vorher etwas findet sowie wieder arbeitet, bleibt ihm ein Restanspruch aufs ALG 1 erhalten. Danach kann er ALG 2 beantragen.
Beachte 3 Monate vor Ablauf ALG1 beim Amt melden und Antrag auf ALG 2 stellen.

Bsp. 12 Monate Anspruch minus 5 Monate ALG1 Bezug = 7 Monate Restanspruch.

Wenn er nach 5 Monaten wieder arbeitet, ist es vorbei mit ALG 1 und oder ALG 2!

hey ho…
Förderfähigkeit könnte man annahmen, mann muss es jedoch an den „individuellen“ umständen abmessen. Oder wie es so schön heisst „den einzelfall prüfen“.

Wenn ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebt (nimmt die ARGE an wenn ihr gemeinsame Wohn- und Schlafbereiche habt und sonst nicht wie eine „Wohngemeinschaft“ organisiert seit) dann zählt man dein Einkommen leider mit zum Einkommen der Bedarfsgemeinschaft. Der Einzelfall wird nämlich nicht an ihm allein sondern am „Haushalt“ gemessen.

Da du ein Einkommen zu haben scheinst das höher wie das deines Freundes wirkt (so wie du schreibst) lehne ich mich glaube ich nicht zu weit aus dem fenster wenn ich sage das ihr wohl nix bekommen werdet.

hier könnt ihr das mal annähernd genau errechnen…

Hallo,

pauschal lässt sich die Frage leider nicht beantworten, da der Anspruch auf (aufstockendes) Arbeitslosengeld II von einer Vielzahl von Faktoren abhängig ist.
Da ihr zusammen lebt, wird geprüft, ob euer Einkommen und ggf. Ersparnisse ausreichen, um euren Lebensunterhalt zu sichern. Ist dies nicht der Fall, steht euch Arbeitslosengeld II zu.
Die Antragsstellung ist jederzeit beim zuständigen Jobcenter möglich.

Gruß

Hallo,
bei zu geringem Arbeitseinkommen hat man als sogenannter „Aufstocker“ Anspruch auf ALG II. Allerdings werdet ihr als Paar in einer sogenannten „Bedarfsgemeinschaft“ zusammengerechnet. Das heißt, dein Einkommen zählt voll mit.
Hier ist eine Seite, wo man den Anspruch errechnen kann:
http://www.sozialhilfe24.de/hartz-iv-4-alg-ii-2/alg2…
Leider kann man auf dieser Seite nur den Freibetrag für ein Arbeitseinkommen errechnen.Wenn beide Partner Arbeitseinkommen haben, muss man getrennte Eingaben machen und dann „zu Fuß“ ausrechnen.
Bei Rückfragen kannst du dich gerne nochmal melden.
l.G.

Guten Tag.

Sie und Ihr Lebensgefährte zählen dann als Bedarfsgemeinschaft, da sbedeutet das auch Ihr Einkommen bei der Berechnung der Hilfebedürftigkeit berücksichtigt wird. Lasse Sie doch eine Testberechnung beim Jobcenter machen.