Hallo,
augfrund einer Trennung muss ausgezogen werden.
Verdienst: Teilzeitjob mit 900 netto.
In Berlin soll die angemessene Wohnungsmiete bei 378€ warm!!! liegen. Nur leider kann man hier sowas kaum finden (im jetzigen Bezirk muss wohnen geblieben werden, weil der weg zur arbeit nicht mit den öffentlichen machbar ist und der weg mit auto noch teuerer werden würde).
frage: kann man auch bei neubezug eine teurere wohnung nehmen , handelt sich lediglich um 50-100€ und den rest selbst zahlen oder wird dann gleich von anfang an eine unterstützung abgelehnt?
Auf jeden Fall schriftlich beantragen und gut begründen. Bei Ablehnung in den begründeten Widerspruch gehen und dann klagen. Die Miethöhe hängt auch vom örtlichen Mietspiegel ab. Eine neue Wohnung kann Dir das Amt nicht verweigern.
Mietpreise / Ortsübliche Vergleichsmieten laut Berliner Mietspiegel: Zum Stichtag 01.09.2010 liegen die Mietpreise (Vergleichsmieten) laut Mietspiegeltabelle je nach Wohnungstyp (Altbau/Neubau), Bezugsfertigkeit, Ausstattung, Wohnlage und Wohnungsgröße zwischen 2,58 Euro und 10,23 Euro Netto-Kaltmiete je Quadratmeter im Monat. Zu- und Abschläge, zusätzlichen Merkmale (wohnwerterhöhende, wohnwertmindernde Merkmale) sind in diesen Netto-Kaltmieten nicht berücksichtigt und können die ortsübliche Vergleichsmiete noch beeinflussen.
Hier finden Sie den Mietspiegel Berlin sowie die Möglichkeit der Online-Berechnung.
Hallo
der Träger muss die „örtlich angemessenen“ Unterkunftskosten anerkennen.
Wenn man bereits im ALG2-Bezug steht, ist vor einem Umzug (nachweislich schriftlich) mit Begründung die Zustimmung zum Umzug zu beantragen. Der Träger überprüft, ob der Umzug erforderlich ist (Trennung einer Beziehung ist ein ausreichender Grund für einen Umzug) und erteilt dann ggf. die Zustimmung zum Umzug in eine angemessene Wohnung.
Vor Unterzeichnung des neuen Mietvertrages ist dem Träger das Wohnungsangebot vorzulegen. Die Wohnung muss angemessen sein; ist sie es nicht, erteilt der Träger keine Zustimmung zu dieser Wohnung.Man kann zwar trotzdem einziehen, aber:
Ohne Zustimmung des Trägers zur neuen Wohnung wird er nicht die (vorher zu beantragenden und zu bewilligenden ) Umzugs- und Renovierungskosten übernehmen, er wird kein Kautionsdarlehn gewähren, und auch eventuelle Nebenkostennachzahlungen für die alte Wohnung werden i.d.Regel nicht übernommen. Außerdem muss er bei Umzug ohne vorherige Zustimmung für die neue Wohnung nur die Warmmiete der bisherigen Wohnung übernehmen. (Außer, man zieht in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Trägers um - aber das scheint ja hier nicht der Fall zu sein.)
Wenn man noch NICHT im ALG2-Bezug steht und in eine andere Wohnung umzieht, wird der Träger dann bei der ALG2-Antragsstellung überprüfen, ob die bewohnte Wohnung den örtlichen Angemessenheitskriterien entspricht. Tut sie es nicht (und wäre ein Umzug nicht unwirtschaftlich teuer), bekommt man eine Aufforderung zur Kostensenkung innerhalb (i.d.Regel) 6 Monaten; während dieser Frist wird die tatsächliche Miete übernommen. Zum Ende dieser Frist muss man die Kosten gesenkt haben (z.B. durch Untervermietung, Mietsenkung vom Vermieter o.ä.) oder eben in eine angemessene Wohnung umziehen. Auf vorherigen Antrag muss der Träger bei Umzug wegen Kostensenkungsaufforderung auch die Umzugs-u.Renovierungskosten übernehmen.-
Nur leider kann man hier sowas kaum finden
Dass Berlin allgemein gerne sein eigenes Süppchen kocht (auch ungeachtet der Rechtsprechung), ist bekannt und hat schon zu Tausenden von Klageverfahren geführt.
siehe zu Berlin: http://hartz.info/index.php?topic=5597.0
http://hartz.info/index.php?topic=15.0
Seine Wohnungs-Suchbemühungen sollte man protokolliert festhalten (Daten, Annoncen, Ansprechpartner, Absagen usw.). Ist nachweisbar im Fristzeitraum keine Wohnung zu den gegebenen Angemessenheitskriterien zu finden, muss der Träger (auf vorherigen Antrag) ggf. auch die Kosten für einen Makler übernehmen.
Alles Wichtige und allgemein zum Umzug: http://hartz.info/index.php?topic=24.0
LG
Hallo
Eine teurere Wohnung ist immer möglich - man muss diesen Differenzbetrag selber begleichen. Vorsicht: nicht dass man zu viel selber zahlt, die fragen sonst, wo das Geld herkommt, wenn es nur für die Miete drauf geht und zum Essen fast nichts mehr bleibt!
Die werden vorschlagen, dass du in einen anderen Bezirk ziehst - denen doch egal, wie du zur Arbeit kommst. Anders: kannst du nicht näher an die Arbeit ran ziehen? Frag doch sinniger Weise in der Firma, ob die was wissen!
Viel Glück!
ich verdiene ja geld, aber um eine wohnung und meinen unterhalt zu zahlen ist es zu wenig. zur arbeit nach brandenburg ziehe ich mit sicherheit nicht! gerade jetzt brauche ich meine kontakte und die mieten dort z.B. in hennigsdorf sind noch höher. zumal ich auf jobsuche bin und dann eine wohnung dort auch nicht klug wäre.
habe vorher nie alg bekommen. ich würde dies jetzt beantragen müssen, aber für 378,-€ gibt es gerade zurzeit hier nur 2 angebote und das sind rattenlöcher.
die frage ist also, ob man auch bei NEUBEZUG eine teurere Wohnung nehmen kann und den rest selbst zahlt. zum besipiel könnten meine eltern helfen. aber halt nur begrenzt.
Also nochmal Rechenaufgabe - du weißt, was du in Zukunft verdienen wirst - und du weißt,w ieviel Geld du monatlich von der ARGE bekommen hast. Hast du jetzt weniger Einkommen, dass geh bitte zur ARGE und beantrage entweder ergänzendes Hartz4 oder Mietzuschuss. Wenn der Betrag gleich, bzw. niedrige3r als Hartz4 ist, bekommst du das auf jeden Fall. Lass dich nicht abwimmeln! Und ich drücke die Daumen, dass du schnell eine andere gute Arbeit in Wohnungsnähe findest. Viel Glück! zaubermaus
habe vorher nie alg bekommen. ich würde dies jetzt beantragen müssen, aber für 378,-€ gibt es gerade zurzeit hier nur 2 angebote und das sind rattenlöcher.die frage ist also, ob man auch bei NEUBEZUG eine teurere Wohnung nehmen kann und den rest selbst zahlt. zum besipiel könnten meine eltern helfen. aber halt nur begrenzt.
Wie bereits geschrieben:
Wenn man noch NICHT im ALG2-Bezug steht und in eine andere Wohnung umzieht, wird der Träger dann bei der ALG2-Antragsstellung überprüfen, ob die bewohnte Wohnung den örtlichen Angemessenheitskriterien entspricht.
Mietest du jetzt (vor dem Leistungsbezug) eine Wohnung an, die dann bei Überprüfung deines Antrags nicht den Angemessenheitskriterien des JCs entspricht, muss das JC eine Wirtschaftlichkeitsprüfung anstellen und hat dann 2 Möglichkeiten:
- Sie stellen fest, dass deine Wohnung zwar unangemessen teuer ist - aber dass dieses „Zuviel“ an Wohnkosten für das JC immer noch günstiger ist, als dir die teuren Umzugs-und Renovierungskosten etc. zahlen zu müssen, falls sie dich zur Kostensenkung auffordern. In dem Fall schicken sie dir aus Wirtschaftlichkeitsgründen keine Kostensenkungsaufforderung, sondern übernehmen die tatsächliche Miete, auch wenn sie etwas „über“ angemessen ist. Oder:
- Sie stellen fest, dass deine Wohnung unangemessen teuer ist und dass die Unkosten für dieses „Zuviel“ an Unterkunftskosten höher ausfällt, als es die Umzugs- und Renovierungskosten wären. In dem Fall schickt man dir eine Kostensenkungsaufforderung.-
Ist die Frist zur Kostensenkung abgelaufen u. du bleibst in der zu teuren Wohnung wohnen, bezahlt das JC max. nur noch die vor Ort angemessenen Wohnkosten. Den Rest müsstest du aus deinem Regelsatz bzw. eigenen Einkommen aufbringen . (Auch bei evtl. Nachzahlungen für die Nebenkosten-Jahresabrechnung übernimmt das JC bei einer unangemessenen Wohnung dann i.d.Regel nicht den vollen Betrag.)
Das mit der finanziellen „Hilfe“ von deinen Eltern wird so, wie du dir das vorstellst, leider nicht funktionieren.
Dein Bedarf besteht aus deinem Regelsatz und deinen Unterkunftskosten - und dafür beziehst du wegen Hilfebedürftigkeit ALG2- Hilfeleistungen. Wenn du nun von jemandem Geld bekommst, das demselben Zweck dient wie die ALG2-Hilfe (also z.B. von den Eltern Geld für die Unterkunftskosten), stellt dieses Geld für dich zufließendes Einkommen dar, welches deine Hilfebedürftigkeit verringert. Und damit verringert sich auch dein ALG2-Bedarf - d.h. dieses Geld wird angerechnet, und deine ALG2-Zahlung verringert sich entsprechend. -
Sofern die Wohnung nicht ZU sehr über der Angemenssenheitsgrenze liegt, bliebe ansonsten (bei Kostensenkungsaufforderung) noch die Möglichkeit, einen Anwalt einzuschalten und gegen die Angemessenheitskriterien als solche vorzugehen. Als Geringverdiener bzw. ALG2-Bezieher kann man beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein beantragen (kann man i.d.Regel dann gleich mitnehmen) und damit einen Fachanwalt für Sozialrecht aufsuchen. Mit dem Schein kostet die anwaltliche Beratung max. 10 Euro Eigenbeitrag; für ein evtl. Klageverfahren wird dann über den Anwalt Verfahrenskostenbeihilfe beantragt. -
Wie gesagt… Berlin ist ein spezieller Fall. Das Bundessozialgericht hatte festgelegt, dass sich die „Angemessenheit“ einer Wohnung nach der (je nach Bundesland und nach Personenzahl) Quadratmeterzahl und nach der Brutto kalt miete bestimmt. Heizkosten waren in tatsächlicher Höhe zu übernehmen und durften nicht pauschal begrenzt vorgeben werden. In Berlin wurde aber (trotz regelmäßiger Anmahnungen seitens der Gerichte) einfach das Urteil des Bundessozialgerichts ignoriert und weiterhin fleissig eine maximale Brutto_warm_miete vorgeben… was unzulässig war - und zu Tausenden von Gerichtsverfahren geführt hat.
Durch die Änderungen des SGB II im April 2011 können die Kommunen nunmehr das BSG-Urteil umschippern und ihre Angemessenheitskriterien mehr oder weniger frei nach Schnauze festlegen. Also grundsätzliche auch eine maximale Warmmiete.
Allerdings (siehe bereits verlinkter Ratgeber) ist die Berliner AV-Wohnen laut Bundessozialgerichtsurteilen vom 19.10.2010, Az. B 14 AS 16/09 R, B 14 AS 2/10 R, B 14 AS 65/09 R, zur Bestimmung eines angemessenen Quadratmeterpreises innerhalb des gesamten Stadtgebiets von Berlin NICHT geeignet, da sie auf einem nicht schlüssigen Konzept beruht und somit keine hinreichende Gewähr dafür bietet, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergegeben werden.
Insofern könnte man hier mit Hilfe eines Anwalts höchstens gegen die Festlegung der Berliner Angemessenheitskriterein als solche vorgehen. Das würde allerdings (aufgrund der vielen Klagen) sicherlich keine „schnelle Sache“ werden, muss man dazu sagen. -
Vielleicht besteht eine Möglichkeit, dass deine Eltern die Wohnung selber anmieten und dann (zu einer etwas geringeren, ALG2- angemessenen Miete) an dich untervermieten ? (Man kann auch von Verwandten anmieten… das wäre also kein Problem.)-
LG