ich hoffe, ich bin hier richtig und Ihr könnt mir helfen.
Hier meine Frage:
Laut Prüfer der Landesversicherungsanstalt (LVA) darf ein alleiniger Gesellschafter einer GmbH nicht als Geringverdiener bei der selbigen beschäftigt werden. Eine Beschäftigung wäre nur als normaler Angestellter möglich.
Ist das rechtlich so ok? Und wenn ja, wo ist das verankert?
Dank Euch im Voraus
weil er nicht arbeitnehmer i.s.d. SGB ist (da beherrschender gesellschafter geschäftsführer), für ihn gelten nicht die erleichterungen (pauschale SV) des SGB.
im gegenteil: sein brutto sv frei! wie hoch das brutto an sich ist, ist nach objektiven gesichtspunkten zu beurteilen!
Hallo,
wenn er nicht Geschäftsführer der GmbH ist, ist er auch nicht Selbständig sondern Angestellter oder Arbeiter.
Ob die LVA recht hat, kann ich nicht sagen - am besten bei der
Bundesknappschaft nachfragen.
ich hoffe, ich bin hier richtig und Ihr könnt mir helfen.
Hier meine Frage:
Laut Prüfer der Landesversicherungsanstalt (LVA) darf ein
alleiniger Gesellschafter einer GmbH nicht als Geringverdiener
bei der selbigen beschäftigt werden. Eine Beschäftigung wäre
nur als normaler Angestellter möglich.
Ist das rechtlich so ok?
Ja!
Und wenn ja, wo ist das verankert?
Ich wette der Prüfer hat den Artikel in seinem Prüfbericht genannt!
Der geschäftsführende Gesellschafter ist kraft seiner Funktion mit allem und mit jeder Minute, die er für die Firma tätig ist, in dieser Funktion für die Firma tätig. er kann sich nicht auch noch als sein eigener Angestellter anstellen. Das ist doch schon von der Idee her idiotisch, oder? Und eben von daher nur als Steuerverkürzungsversuch oder verdeckte Gewinnausschüttung zu betrachten.
die beherrschende Stellung in der Gesellschaft hat ausschließlich der Geschäftsführer. Die Gesellschafter haben auf die Unternehmung keinen unmittelbaren Einfluß. Sie bestellen zwar den Geschäftsführer und können ihn wieder abberufen, sie können auch die Richtlinien festlegen und das Kapital erhöhen.
Nur wenn ein Gesellschafter auch gleichzeitig Geschäftsführer ist, also der geschäftsführende Gesellschafter, dann treffen auf ihn die Attribute des SGB zu, insbesondere die beherrschende Stellung, die ihn auch in eine Haftungsposition bringt.
Der Vertreter der Sozialversicherung hat in diesem Fall Unrecht. Ein Gesellschafter, der nicht Geschäftsführer ist, kann von dem Unternehmen in jede Funktion eingestellt werden wie ein anderer Aussenstehender. Es gibt keine Einschränkungen.
er ist nicht Geschäftsführer, nur Gesellschafter.
Geschäftsführer ist eine andere Person.
Trifft das dann immer noch zu?
guten morgen
hallo nochmal. ein 100% gesellschafter ist nicht geschäftsführer… das riecht für mich dann nach ehegattenfall. stimmts? ehemann ist 100% gesellschafter und ehefrau ist geschäftsführer? zumindest auf dem papier?
ist es denn tatsächlich so, das der 100% gesellschafter der gmbh nur ein 400 EUR job hat und sonst nix und ein fremder geschäftsführer die geschäfte führt? für mich liegt hier einiges vom sachverhalt noch in nebel gehüllt, kann es sein?
Ist aber rechtlich und Steuerlich voll ok!
Aber darum geht es ja nicht.
rhei sira,
doch darum geht es. es wird unterstellt, dass die „personengruppe“ eheleute eine beherrschende stellung hat. deswegen fällt der ehemann mit unter die regelung. gerade die konstellation hier zeigt das. ich könnte wetten, die frau als fremd-GF ist doch auch sv-frei, oder???
ich verweise auf das, was weiter oben Showbee gesagt hat. Das ist ja ein ganz anderer Sachverhalt. Das Ehegattenverhältnis hast du verschwiegen. Damit bekommt der geringfügig beschäftigte Gesellschafter einen anderen Status und gehört wieder zu der das Unternehmen beherrschenden Position.
wenn der Gesellschafter nicht die Geschäftsführerfunktion inne hat, darf er sich in seiner eigenen Firma als wer-weiss-was anstellen. Die Frage ist nur ob man der LVA glaubhaft machen kann, ob diese Position als wer-weiss-was nicht dahingehend nutzt um in die Geschäftsführung einzugreifen. Das kommt automatisch mit der Maßgabe an den (fremden) Geschäftsführer mit den Weisungsbefugnissen konform. Da der Geschäftsführer dem Gesellschafter in jeglicher Hinsicht weisungsgebunden ist, widerspricht sich dieses. Es wird daher grundsetzlich vermutet, das der Geschäftsführer für die Umgehung der Sozialversicherung eingestellt wird. Da der Gesellschafter sich dann privat SV - versichern müßte. Dieser müßte dann höhere Beiträge entrichten als wenn er sich als Angestellter durch einen 400,00 Euro Job einstellen würde. Dies hätte zur Folge das er gegen geringes Entgelt kranken-und pflegegeld versichert wäre. Die Arbeitslosenversicherung zahlt er vergebens, da ein Gesellschafter sich nicht dagen versichern kann. Steuertechnisch hat dieses (Scheinmannöver) keinen auswirkenden Tatsachenverhalt, da er tantiemenmäßig vom Gewinn versteuert würde. Der 400 Euro Job, der lohnsteuerfrei ist, wird dann einkommenssteuertechnisch als Verdienst hinzugerechnet. Alles in allen: SV-Schwindel, der vom der LVA-BFA- unterstellt wird.
Gruß
Rolf
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]