Geringwertige Güter?

Moin,

Früher gab es mal eine Grenze von - ich glaube - DM 850,-- bis zu der man Anschaffungen nicht abschreiben musste. Gibt es die Regelung immer noch? Wenn ja, wie hoch ist die genau?

Gruß
JS

Hallo,

als Geringwertige Wirtschafts-Güter (GWG) gelten Güter, dessen Kaufpreis 410 Euro nicht übersteigt. Dessen Kaufpreis kann direkt in die EÜR einfließen. Allerdings müssen diese Güter trotzdem in der Anlagenbuchhaltung mit Restwert 1 EUR aufgeführt werden.

Leider ist immer noch eine Klärung wegen Computerperipheri anhänglich.

Wie unter
http://www.gebaeudereiniger.de/541.html?&contUid=1072
zu lesen, gilt immer noch eine BFH-Entscheidung von 2004.
„Mit Urteil vom 19.02.2004 hatte der Bundesfinanz­hof ent­schieden, dass entsprechende Geräte einer PC-Anlage (Moni­tore, Scanner, Drucker etc.) nicht geringwertige Wirt­schaftsgüter nach § 6 Absatz 2 Satz 1 EStG sind, da sie nicht selbständig nutzbar sind. Infolge dessen können die An­schaffungs­kosten solcher Wirtschaftsgüter regel­mäßig nicht im Jahr der Anschaffung wahlweise in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden, auch wenn diese Werte für das einzelne Wirtschafts­gut/Periphe­rie­gerät 410 Euro nicht übersteigen.“

Man kann es aber trotzdem probieren, Computer-Peripherie gesondert als GWG in die Kostenrechnugn einfliessen zu lassen. Meistens geht es bei Freiberuflern und Kleingewerbetreibenden problemlos durch. Ohne Gewähr.

Gruß
Edgar

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