Moin,
Früher gab es mal eine Grenze von - ich glaube - DM 850,-- bis zu der man Anschaffungen nicht abschreiben musste. Gibt es die Regelung immer noch? Wenn ja, wie hoch ist die genau?
Gruß
JS
Moin,
Früher gab es mal eine Grenze von - ich glaube - DM 850,-- bis zu der man Anschaffungen nicht abschreiben musste. Gibt es die Regelung immer noch? Wenn ja, wie hoch ist die genau?
Gruß
JS
Hallo,
als Geringwertige Wirtschafts-Güter (GWG) gelten Güter, dessen Kaufpreis 410 Euro nicht übersteigt. Dessen Kaufpreis kann direkt in die EÜR einfließen. Allerdings müssen diese Güter trotzdem in der Anlagenbuchhaltung mit Restwert 1 EUR aufgeführt werden.
Leider ist immer noch eine Klärung wegen Computerperipheri anhänglich.
Wie unter
http://www.gebaeudereiniger.de/541.html?&contUid=1072
zu lesen, gilt immer noch eine BFH-Entscheidung von 2004.
„Mit Urteil vom 19.02.2004 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass entsprechende Geräte einer PC-Anlage (Monitore, Scanner, Drucker etc.) nicht geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Absatz 2 Satz 1 EStG sind, da sie nicht selbständig nutzbar sind. Infolge dessen können die Anschaffungskosten solcher Wirtschaftsgüter regelmäßig nicht im Jahr der Anschaffung wahlweise in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden, auch wenn diese Werte für das einzelne Wirtschaftsgut/Peripheriegerät 410 Euro nicht übersteigen.“
Man kann es aber trotzdem probieren, Computer-Peripherie gesondert als GWG in die Kostenrechnugn einfliessen zu lassen. Meistens geht es bei Freiberuflern und Kleingewerbetreibenden problemlos durch. Ohne Gewähr.
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