Hallo, lieber Harry
Die geschilderte Situation mit der alten Dame und Mitmieterin ist selbstverständlich für alle Mit-bewohner problematisch. Normalerweise müßte sich der Vermieter diesen Störungen durch die alte Dame annehmen. Erforerlichenfalls müßte dieer das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
Sofern er dies unterläßt, hat der Mieter die Möglichkeit, die eheblichen Störungen schriftlich anzuzeigen und um Behebung dieser Störungen von dem Vermieter Verlagen. Dies insbesondere, da der Vermieter aus dem Mietvertrag und nach § 535 BGB verpflichtett ist dafür Sorge zu tragen, dem Mieter die Mietsache störungfrei während der Mietzeigzu gewähren.
§ 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu er-halten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
Sollte der Vermieter dieser seiner Verpflichtungen nicht nachkommen, kann der mieter die Miete entsprechend dem prozentualen Grad der Störung mindern § 536 BGB
. § 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit auf-gehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu ent-richten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.
(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 ent-sprechend.
(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters ab-weichende Vereinbarung unwirksam.
Dies wären die mietrechtlichen Möglichkeiten den Vermieter zu zwingen seinen Pflichten nachzukommen.
Über die Möglichkeit durch eine einstweilie Verfügung zum Ziel zu kommen füge ich Dir eine ausführliche Darstellung aus dem Internet www.anwaltsinfo.de/rechtaktuell/beitraege bei, die ausführlich die handhabung einer eidestadlichen Verfügung behandelt.
Mit freundlichen Grüßen Willi
Leonhardt: 17.03.2011
Liebe/-r Experte/-in,
möchte eine einstweilige Verfügung erwirken wegen Geruchs/Lärmbelästigung.
wir haben in unserem Haus eine ältere Dame diese Tagund Nacht im und vorm Haus herum-schreit, dies natürlich auch Tagsüber.
Sie schlägt den ganzen Tag Ihre Türen und Fenster zu. Desweiteren, wenn sie ihre Türe auf macht stinkt es im Treppenhaus bestialisch, so dass man mindesten eine halbe Stunde das Treppenhaus lüften muß.
Wir haben uns schon an den Vermieter (Stadtverwaltung) gewendet. Diese haben schon den sozialen Dienst und viele andere Möglichkeiten versucht ohne Erfolg. Sie können der Frau nicht kündigen wegen Obdachlosigkeit.
Sie hat drei Katzen in ca. 15 qm Wohnfläche, wir schätzen, dass sie diese nicht sauber macht. den Tierschutz haben wir auch schon eingeschaltet, ohne Erfolg.
Auch, wenn wir Bewohner Besuch bekommen schreit Sie den an und sagt er solle hier ver-schwinden und habe hier nichts zu suchen.
Nun meine Frage wie erwirke Ich eine einstweilige Verfügung…
Kommen da Kosten auf uns zu.
Wie ist die Abwicklung.
Ich bedanke mich im Voraus für Eure Antworten und Bemühungen
Liebe Grüße aus Stuttgart
Hardy
www.anwaltsinfo.de/rechtaktuell/beitraege
Die einstweilige Verfügung ist der übliche Verfahrensfortgang nach einer Ab-mahnung. Da das Verfahren einige Besonderheiten aufweist, hier die ent-sprechenden Erklärungen:
In den meisten wettbewerbs- namens- oder kennzeichenrechtlichen Streitfällen geht es primär um die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen. Im ersten Schritt werden diese Ansprüche durch eine Abmahnung außergerichtlich eingefordert. Werden die erhobenen Forderungen (strafbewehrte Unterlassung- und Verpflichtungserklärungen) nicht freiwillig oder nur unzureichend vom Abgemahnten abgegeben, stellt sich die Frage, wie ein Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend gemacht werden kann. Grundsätzlich möglich ist die Einreichung einer Unterlassungsklage. Ein Urteil ist bei normalem Verfahrensgang allerdings frühestens in ein paar Monaten, nicht selten erst nach Jahren zu erwarten. Ein Urteil käme daher oft zu spät, um effektiven Rechtsschutz zu gewähren.
Eine Alternative bietet der vorläufige Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Ver-fügung. Dieses Verfahren dient dazu ein Streitfall vorläufig (gemeint: bis zur Klärung durch die Hauptsache, also durch das Klageverfahren) zu regeln. Da das ganze Verfahren nur eine vorläufige Regelung darstellen soll, ergeben sich unter dem Gesichtspunkt eines möglichst effektiven Rechtsschutzes (= schneller Rechtsschutz) einige Besonderheiten:
Der Antragssteller bestimmt das Verfahren durch das Einreichen des Antrages maß-geblich. Die meisten einstweiligen Verfügungen ergehen durch die Gerichte ohne mündliche Verhandlung innerhalb von wenigen Tagen. In diesen Fällen erfährt der Antragsgegner regelmäßig nichts von einem Antrag, d. h., er hat auch keine Möglichkeit sich im Verfahren zu äußern! Dies erscheint so manchem, der plötzlich per Gerichtsvollzieher eine einstweilige Verfügung überreicht bekommt, sehr bedenklich. Solche Überlegungen müssen aber hinter dem Anspruch auf die Gewährung effektiven d.h. schnellen Rechtsschutzes zurückstehen.
Glaubhaftmachung statt Beweis
Die Gewährung schnellen Rechtsschutzes erlaubt keine langwierigen Beweisauf-nahmen. Daher müssen die Tatsachen, die den Anspruch begründen vorläufig nur glaubhaft gemacht werden. Der Begriff „glaubhaft" bedeutet hier einen geringeren Grad an Wahrscheinlichkeit, die ein Beweis erfordert. Die Mittel zu Glaubhaft-machung sind die Vorlage von Urkunden und die Versicherung an Eides statt. Daneben kommt die Vorlage von Kopien, Parteigutachten, etc. in Betracht. In einem Hauptsacheverfahren (Klage) müssen die glaubhaft gemachten Tatsachen, soweit Sie zwischen den Parteien streitig sind, bewiesen werden.
Eilbedürftigkeit des Antrags
Der Antragssteller kann innerhalb von wenigen Tagen einen Titel erlangen und dies bei bloßer Glaubhaftmachung seines Anspruchs in tatsächlicher Hinsicht. Ein solches Verfahren ist nur gerechtfertigt, wenn die Sache dies erfordert, also eine Dringlichkeit der Sache vorliegt. Die Dringlichkeit wird im Wettbewerbsrecht (§ 25 UWG) allerdings zugunsten des Antragsstellers vermutet. Diese Vermutung der Dringlichkeit ist widerlegbar. Von besonderer Bedeutung ist hierbei das Verhalten des Antragsstellers.
Wer als Antragssteller – nach positiver Kenntnis des Wettbewerbsverstoßes – oder nach erfolgter Abmahnung des Konkurrenten, längere Zeit zuwartet, bis er den An-trag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellt, zeigt damit, dass ihm die Sache selbst nicht eilig ist. Damit ist die Dringlichkeit widerlegt; der Antrag wird in der Regel abgelehnt. Die wichtige Frage, wie lange zugewartet werden kann, lässt sich nicht eindeutig beantworten. Hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an.
Als Faustregel gilt 4 Wochen Untätigkeit sind die Grenze. Liegen sachliche Gründe für ein Zuwarten vor, dann kommen auch wesentlich längere Zeiträume in Betracht.
Die Vermutung der Dringlichkeit kann auch aus objektiven Gründen entfallen, etwa wenn der Wettbewerbsverstoß nicht zeitnah wiederholt werden kann. Beispiel: Werbung aus Anlass des Millenniums.
Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache
Eine weitere Besonderheit, die sich aus dem Charakter der einstweiligen Verfügung als vorläufigen Rechtsschutz ergibt, ist das Verbot der Vorwegnahme der Haupt-sache. Würde beispielsweise die Freigabe einer Internet-Domain per einstweiliger Verfügung beantragt, so wäre dies eine endgültige Entscheidung, die dem eigent-lichen Hauptsacheverfahren vorbehalten ist. Ein solches endgültiges Anliegen kann daher grundsätzlich nicht per einstweiliger Verfügung geltend gemacht werden. Eine Ausnahme gibt es aber auch hier: Eine endgültige Entscheidung muss bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren ergehen, um effektiven Rechtsschutzes zu gewähren.
Verfügungsbeschluss des Gerichts
Die Entscheidung des Gerichts ergeht in der Praxis meist als Beschluss. Untersagt wird eine konkrete Verletzungshandlung unter Androhung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft.
Kosten
Bei einer erfolgreichen einstweiligen Verfügung hat der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die rechtsanwaltliche Vertretung wird eine 1,2 Ver-fahrensgebühr berechnet. Hinzukommt eine Gerichtsgebühr.
Bemessung des Streitwertes
Anhaltspunkte für die Bemessung des Streitwertes können sein: der Wert, den die Sache für den Antragsteller aufgrund bereits investierter Kosten hat. Dringlichkeit und Bedeutung der Sache für den Antragssteller. Die Dauer und Intensität der Rechtsverletzungen durch den Antragsgegner. Die Bedeutung des Antragstellers, sein Umsatz, seine Stellung im Wirtschaftsleben bzw. sein Bekanntheitsgrad.
Rechtsmittel des Antragsgegners.
Nach der oft überraschenden Zustellung einer einstweiligen Verfügung stellt sich dem Antragsgegner die Frage, ob und wie er gegen die einstweilige Verfügung vor-gehen kann. Zunächst ist festzuhalten, dass mit der Zustellung die einstweilige Ver-fügung regelmäßig vollzogen ist und daher befolgt werden muss, soll nicht die Fest-setzung eines Ordnungsgeldes riskiert werden.
Widerspruch
Ist die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung ergangen, dann gibt es die Möglichkeit Widerspruch einzulegen. Ein solcher Widerspruch hat keine auf-schiebende Wirkung (wie beispielsweise im Falle eines Verwaltungsaktes). Auf An-trag kann das Gericht aber die Vollstreckung einstellen, bis über den Widerspruch entschieden ist. Zu entscheiden hat das Gericht, das bereits die einstweilige Ver-fügung erlassen hat. Eine höhere Instanz wird mit dem Widerspruch nicht erreicht. Da die Rechtsfragen bereits bei Erlass der einstweiligen Verfügung durch das gleiche Gericht geklärt wurden, kann nicht erwartet werden, dass eine andere Entscheidung ergeht, solange nicht der gegnerische Tatsachenvortrag in Frage gestellt werden kann.
Sinnvoll ist ein Widerspruch insbesondere, wenn die Vollziehung der einstweiligen Verfügung ausgesetzt oder eine Aufbrauchfrist für Werbematerialien erreicht werden soll.
Ebenso, wenn später Berufung eingelegt und damit ein höheres Gericht an-gesprochen werden soll.
Oder, wenn die Kostenlast aufgrund einer fehlenden Abmahnung ungerechtfertigt erscheint.
Der Widerspruch kann auf die Kostenentscheidung beschränkt werden.
Berufung
Erging die einstweilige Verfügung nach mündlicher Verhandlung oder wurde die einstweilige Verfügung nach eingelegtem Widerspruch bestätigt, dann kann Berufung eingelegt werden. Das Verfahren wird unabhängig von einem Haupt-sacheverfahren fortgeführt. Eine Revision findet nicht statt.
Antrag auf Erhebung der Hauptsache
Da das einstweilige Verfügungsverfahren den Antragssteller begünstigt, kann der Antragsgegner den Antragssteller zwingen, die Hauptsache einzuleiten. Leitet dieser die Hauptsache (das Klageverfahren) nicht ein, dann kann der Antragsgegner die Aufhebung der einstweiligen Verfügung beantragen.
Antrag auf Aufhebung wegen geänderter Umstände
Ändern sich die tatsächlichen Umstände nach Erlass der einstweiligen Verfügung, so kann der Antragsgegner die Aufhebung beantragen. Dieser Antrag ist sinnvoll, wenn die einstweilige Verfügung ursprünglich rechtmäßig war, durch geänderte Umstände aber hinfällig geworden ist, und daher für die Zukunft aufgehoben werden soll. Wurde bereits Widerspruch oder Berufung eingelegt, können und müssen die geänderten Umstände in diesen Verfahren geltend gemacht werden
Möglichkeiten des Antragsstellers
Wird eine beantragte einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung zurück-gewiesen, dann kann der Antragssteller Beschwerde einlegen. Wird aufgrund der Beschwerde die einstweilige Verfügung nicht doch noch von der ersten Instanz er-lassen, dann entscheidet das Beschwerdegericht (nächste Instanz) endgültig über die Beschwerde. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt. Dem Antragssteller bleibt es aber unbenommen, die Hauptsache einzuleiten oder aufgrund neuen Tat-sachenvortrages eine weitere einstweilige Verfügung zu beantragen.
Berufung
Wird die einstweilige Verfügung nach mündlicher Verhandlung zurückgewiesen, dann kann der Antragssteller Berufung einlegen. Auch hier entscheidet das Be-rufungsgericht letztinstanzlich.
Abschließende Klärung des Streitfalls
In der Praxis wird durch den einstweiligen Rechtsschutz oft eine abschließende Klärung des Streitfalls erreicht. Dies hat seinen Grund in folgender Überlegung: In vielen Streitfällen geht es um die Klärung von Rechtsfragen. Diese werden im einst-weiligen Rechtsschutz nicht anders behandelt wie im Hauptsacheverfahren. Eine summarische Prüfung findet lediglich hinsichtlich der Tatsachen, nicht aber hinsichtlich der Rechtsfragen statt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen werden in einem einstweiligen Verfügungsverfahren nicht anders behandelt, wie in einem normalen Klageverfahren. Sowohl im einstweiligen Rechtsschutz als auch im Hauptsacheverfahren sind die gleichen Gerichte und Kammern zuständig. Ist eine Rechtsfrage im einstweiligen Verfügungsverfahren durch die Instanzen geklärt, so kann nicht erwartet werden, dass die gleichen Kammern im Hauptsacheverfahren, die Rechtslage plötzlich anders beurteilen. Eine Einleitung der Hauptsache macht daher für die im einstweiligen Verfügungsverfahren unterlegene Partei nur Sinn, wenn der Streit um Tatsachen und nicht um Rechtsfragen geht.