Ges.GF und Minijob

moin,

kann eine gesellschafter-geschäftsführer (50% anteile) bei „seiner“ gmbh einen mini-job haben ?

gruß inder

Gegenfrage: Warum sollte er denn NICHT können?

Gegenfrage: Warum sollte er denn NICHT können?

weil er sozialversicherungsfrei ist durch seine stellung ?

Ach jetzt versteh ich Dein Problem!

Die pauschalen Abzüge fallen trotzdem an.

Ach jetzt versteh ich Dein Problem!

Die pauschalen Abzüge fallen trotzdem an.

deshalb ja die frage… die soz.vers.BP hat den minijob geknickt und die beiträge zurückerstattet… dafür rutschen die 400 in die est-veranlagung des ges.

Ich habe vor geraumer Zeit auch wegen dieses Problems mal recherchiert. Ich kam damals zu der gleichen Lösung

===> GGF verträgt sich nicht mit Minijob.

Die Auskunft kam damals (glaub ich) von der Minijob-Zentrale.

Gruß

Jörg

===> GGF verträgt sich nicht mit Minijob.

Komisch-ich WOLLTE damals die pauschalen Abzüge nicht, Auskunft der Knappschaft: Es handle sich um Pauschalen, die unabhängig von der individuellen SV-Pflicht anfallen…wissen die, was sie wollen?

Dem geh ich Montag gleich nochmal nach!

Einheitliches Beschäftigungsverhältnis
Hallo,

es gibt in der Sozialversicherung den Begriff des „einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses“. Das bedeutet, dass in dem gleichen Betrieb nicht mehrere Arbeitsverhältnisse mit unterschiedlichen Rechtswirkungen bestehen können. Diese einheitliche Betrachtungsweise führt dazu, dass der Minijob das Schicksal der Hauptbeschäftigung teilt und als Anhängsel zu betrachten ist. Folglich sind keine Pauschalbeiträge an die Minijobzentrale zu zahlen, da es de jure keinen Minijob gibt.
http://www.versicherungswissen.org/Geringfuegigkeits…

Gruß Woko

es gibt in der Sozialversicherung den Begriff des
„einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses“. Das bedeutet,
dass in dem gleichen Betrieb nicht mehrere Arbeitsverhältnisse
mit unterschiedlichen Rechtswirkungen bestehen können.

es gibt ja nicht mehrere, sondern nur den minijob…

gruß inder

Hallo,

es gibt ja nicht mehrere, sondern nur den minijob…

Entweder gibt es zwei oder kein Beschäftigungsverhältnis.

Dem Arbeitsverhältnis als GmbH-Geschäftsführer fehlt die Eigenschaft des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 SGB IV, da die Weisungsgebundenheit eines Arbeitnehmers fehlt. Das gleiche gilt auch für den Minijob im gleichen Betrieb.
Beides kann nur einheitlich beurteilt werden. Wird bei dem GmbH-Gf diese Eigenschaft verneint, ist auch der Minijob keine Arbeitnehmertätigkeit. Somit besteht also auch hierfür keine Beitragspflicht.

Gruß Woko