Hallo,
Es dürfte bekannt sein, dass dann, wenn der Beklagte einen
Zeugen zurückzieht, den bestehenden Sachverhalt anerkennt,
durchaus für das Ende des Prozesses sorgen kann.
Offensichtlich soll es doch hier um einen streitigen Anspruch
gehen, den der beklagte nicht erfüllen will. Wieso denkst Du
dann an ein Anerkenntnis?
der Beklagte ist doch ausgezogen, so dass das Räumungsverfahren für erledigt erklärt werden konnte. Nun streitet er, weil er, wenn ich es richtig verstanden habe, die Auffassung verritt, es sei gelogen worden. Wohl nicht vor Gericht, sondern ihm gegenüber.
ja, Frank, aus Sicht des Beklagten mag es einen streitigen Anspruch egben. Das Problem dabei ist nur, dass er die Auffassung vertritt, ein Zeuge habe falsch ausgesagt. Mir ist aus den gesamten Hinweisen bis jetzt nicht klar worauf sich die Behauptung der Falschaussage bezieht und wenn der Beklagte nachfragt, wie hoch sein Risiko wohl ist, einen Prozess zu verlieren, mag dies eine berechtigte Frage sein, jedoch im Gesamtzusammenhang soll offenkundig „Recht haben mit einer angeblichen Falschaussage“ erreicht werden. Bekanntlich ist oft, was der Laie als Falschaussage interpretiert letztlich nur etwas, was der andere nicht richtig verstanden hat.
Was also wäre nun das Ergebnis? Will der Beklagte, dass das Räumungsurteil, das erledigt ist durch den Auszug, ungeschehen gemacht wird. Geht nicht. Will er Schadenersatz ? Dann wird er beweisen müssen, weshalb er ohne Not ausgezogen ist, wenn er doch Recht hatte und weshalb der Zeuge nicht in der Anhörung bereits benannt ist.
Was mich an der Frage stört ist, dass ein Räumungsverfahren anhängig war, das in der Hauptsache durch den Auszug des Beklagten erledigt ist. Warum - aus welcher Sicht - muss nun eine mündliche Verhandlung erfolgen, wenn doch alles geklärt ist. Der Richter hat sich mit dem Räumungsanspruch und in der Folge mit er tatsächlichen Räumung zu befassen.
Will der Beklagte nun ohne Widerklage das Verfahren fortsetzen mit der Behauptung falsche Aussage ? Ohne Widerklage wird wohl das Verfahren abgewiesen, denn es ist erledigt. Die Falschaussage ist aus meiner Sicht in einem neuen Verfahren zu erledigen. Oder einfacher dargelegt. Ihc kann nicht nach eigenem Auszug ( wie der Beklagte ) danach mit dem Kläger Fragen lösen, die vor dem Auszug oder durch Räumungsurteil eben hätten geklärt werden müssen.
Grüsse Günter