Gesamtschuldner Unterhaltspflicht

Hallo Fachkundige,

-§ 1586b Kein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten
(1) Mit dem Tode des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über.-

Erben sind im Regelfall Gesamtschuldner. Kann der Anspruchsberechtigte sich aus der Erbengemeinschaft eine beliebige Person aussuchen, die Gesamtschuld einfordern und die Aufteilung der Forderung dem Binnenverhältnis (Regress) überlassen?

Beispielhaft erklärt: Ein Unterhaltsschuldner hat das Zeitliche gesegnet und neben den eigenen Kindern auch die aktuelle Ehefrau und die Stiefkinder testamentarisch zu gleichen Teilen bedacht. Alle Erben sind einverstanden. Nun möchte die ehemals unterhaltsberechtigte Person aus Bequemlichkeit oder (wahrscheinlich eher) anderen Gründen nur einen Erben, und zwar keines der eigenen Kinder, in Regress nehmen.
Ist das rechtlich in Ordnung?

Ab wann tritt Verzug ein und es kann vollstreckt werden?

Danke für Antworten und §§,

tantal

Hi Tandal,

Sinn der gesamtschuldnerischen Haftung ist genau das. Jeder Erbe kann zur Zahlung aufgefordert werden, am besten mit Fristsetzung.

Ciao Ricco