Geschäft geerbt

Meine StiefMutter ist verstorben
Sie war Besitzerin eines Kiosk und mein Vater als Geschäftsführer eingestellt. Den Kiosk haben die beiden 2009 eröffnet. Sie hat noch eine Schwester. Meine Eltern ( sie war wie eine Mutter für mich) waren in einer zugewinnGemeinschaft oder wie das auch heißt, verheiratet. Ist mein Vater jetzt AlleinErbe oder auch ihre Schwester? So weit ich allerdings weiß, möchte sie nichts haben. Mein Vater will das Geschäft auf jeden Fall weiterführen. Was muss er da alles beachten? Muss er sich jetzt selbst anstellen? Er war zuletzt krank geschrieben wegen eines Herzinfarktes. Nun ist sein Arbeitgeber so gesehen weg gefallen, wie verhält sich das jetzt mit der Krankenkasse? Er bezieht momentan Krankengeld. Oder ist er jetzt automatisch arbeitslos, trotz Krankheit und muss sich arbeitslos melden, obwohl er das Geschäft geerbt hat

Viele Fragen, ich weiß und ich sag auch jetzt schon Danke für eure Antworten. Viele grüße Saskia

hallo Saskia es tut mir leid, aber ich kann die frage leider nicht beantworte

L.G. Dasschattengras.

Offenbar liegt keine Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) vor, somit tritt die gesetzliche Erbfolge nach der 2. Erbordnung ein. Erben wurden der Witwer und die Schwester falls weder Abkömmlinge noch Eltern der Stiefmutter vorhanden sind. Ferner muß eine GmbH und ein Gesellschaftsvertrag für den Kioskbetrieb bestehen. Durch den Tod endet die GmbH nicht einfach so, sondern es geht der Ges.Anteil auf die beiden Erben über (in der Regel). Notfalls können Sie den Vertrag beim Amtsgericht (Handelsregister) einsehen und Näheres erfahren. Die Geschäftsführer-Eigenschaft bleibt trotz allem bis zu einer Abberufung, die nur die Gesellschafter (Vater und Schwester) vornehmen können, bestehen. —
Die Schwester kann ihren Anteil auf ihren Bruder (notariell) übertragen.
Noch Fragen? Schreiben Sie gern erneut.
Mit freundlichen Grüßen aus der Lüneburger Heide
H.Gintemann

Es muß natürlich statt Bruder Schwager heißen. sorry.

Hallo,
wenn sie kein testament hatte,tritt die gesetzl.erbfolge in kraft,d.h.es erben der ehemann und wenn vorhanden,kinder.hier ein link dazu:
http://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzliche_Erbfolge

der vater muss dann ein gewerbe anmelden,wenn er den kiosk als inhaber alleine führen will.ein steuerberater kann ihm da genau sagen,was er machen soll/kann.er müsste sich dann selbst versichern,also privat.

kann leider nicht weiterhelfen

Er ist auf jeden Fall Alleinerbe, Geschwister sind nicht erbberechtigt wenn es einen Ehemann gibt.
Da es sich sicherlich um eine Einzelforma handelt, kann er sich selbst ja nicht anstellen. Es kommt darauf an, wieviel Umsatz das der Kiosk macht - ob er nach kleinunternehmer gehandelt wird oder ober er mehr als 17500,-- Umsatz macht.

kannst ja den Kiosk auf deinen Namen laufen lassen und deinen Vater anstellen - der den Kiosk macht.

Zunächst sollte er sich nach Ende seiner Krankheit sicherheitshalber beim Arbeitsamt melden.

mfG Rolando

Guten Tag hysteric,

die Schwester Ihrer Stiefmutter erbt erst, wenn alle Verwandten in gerader Linie (Kinder,Eltern, Großeltern) verstorben sind oder nicht vorhanden. Somit wäre Ihr Vater Alleinerbe!

Ihr Vater war Angestellter und somit hat er Anspruch auf Arbeitslosengeld und/oder Krankengeld!

Ob er das Geschäft nehmen will oder nicht, muss er ja erstmal selbst herausfinden. Nur weil er es geerbt hat, ist er nicht automatisch selbständig. Er muss das Erbe ja auch annehmen und dann weitersehen.

1.: Erbe sind Mann / Vater und Schwester
2.: wenn er Geschäftsführer war und ist, muß er ja wissen, was er alles zu beachten hat, weil er dieses
Geschäft ja geführt hat, diese Frage ist nicht sinnig
gestellt

Hallo Saskia,

ich kann da leider nicht weiterhelfen.
Lieben Gruss von ninja

herzlichen Dank für Ihre Anfrage.

Die Erbfolge hängt davon ab, ob es ein Testament gibt oder nicht.
Gibt es keine letztwillige Verfügung, so greift die gesetzlichen Erbfolge.
Ist Ihre Stiefmutter gestorben, ohne dass sie Sie adoptiert hat, werden Sie nicht erben.
War die Stiefmutter im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet erbt Ihr Vater, ggf. neben weiteren Abkömmlingen der Stiefmutter oder deren Eltern…

Angesicht der Vielzahl der Fragen und des zu klärenden Sachverhalts emfehlich ich Ihnen einen Fachanwalt für Erbrecht aufzusuchen.

Auch stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Weitere Hinweise zum Erbrecht finden Sie unter:
htttp://www.dr-erbrecht.de

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
Rathausstr. 16
53332 Bornheim

Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
[email protected]
http://www.rechtsanwalt-erbrecht-bonn.de

Schon vorgesorgt?
http://www.vorsorgeordnung.de

Hallo,
leider sind die Angaben völlig unvollständig, so dass ich darauf keine korrekte Antwort gegen kann.
Die Mutter war war die gemeldete Konzessionsträgerin des Kiosk-Ladens. Bei einem Einzelhandel gibt es eigentlich in dem Sinne keinen Geschäftsführer. So etwas hat eine GmbH. Er war also Angestellter und Verkäufer, oder?
Jetzt müsste ich wissen, welche Verträge zwischen Vater und der Stiefmutter bestanden haben. Das Geschäft hat jetzt keinen Inhaber mehr, der Stiefvater könnte, so alle Beteiligten (Behörden, Vermieter usw.) damit einverstanden sind, das Geschäft übernehmen. Er hat es ja sowieso geerbt, zusammen mit der Schwester der Verstorbenen, wenn die Elternteile beide verstorben sind. Sollte das nicht der Falle sein, bitte melden, dann sieht die Sache schon wieder anders aus. Wenn kein Testament vorhanden ist, erbt der Ehemann 1/2 und 1/4 Pflichtteil, also 3/4 Anteil.
Der Vater, der ja Krank ist, müsste sich wohl beim Arbeitsamt melden, damit über sein „Beschäftigunsverhältnis“ die Krankenversicherung bestehen bleibt und somit das Krankengeld weiterbezahlt wird. Er kann ja erst, wenn er gesund ist, das Kiosk weiter betreiben, oder? Und sich auch dann erst offiziell als „Selbständiger“ bei den Behörden melden. Da müssten Sie aber noch einmal bei den dortigen Behörden - Gewerbeamt usw. - schlau machen. Dieser Punkt fällt nicht in mein Wissensgebiet.
Übrigens: Geschäft geerbt bedeutet nicht unbedingt, dieses fortführen zu dürfen, sondern den Verkaufswert zu erhalten.
MfG
PB

Hallo,

ich kann Ihnen dazu nur raten, sich anwaltlich beraten zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

hallo
leider kann ich nicht helfen,sorry
lg sicha