Geschäft unter beschränkt geschäftsf. Kindern

Hallo,

Kind A (10J) und Kind B (12J) ziehen los. Kind B hat einen größeren Geldbetrag mit, Kind A hat kein Geld dabei.
So kauft Kind B dem Kind A eine Pistole (7,50€), spendierte Kinobesuch (6 €), Trinken (5 €) und Gummitiere (2,60€). Kind A sagte zu Kind B, dass es das Geld wiederbekommen würde.
Als Kind A nach zuhause kommt, möchten dessen Eltern, dass die Eltern von Kind B die Pistole zurücknehmen (Kind B könnte diese im Geschäft wieder zurückgeben), auch haben sie ihr Einverständnis zum Kinobesuch und zu den weiteren Ausgaben - Flasche Sprite für 5 Euro und Kino für 6 Euro- nicht erteilt. Eltern von Kind B wollen das gesamte Geld, was Ihr Kind ausgelegt hatte.
Beide sind dem Alter nach beschränkt geschäftsfähig. Hätte für solche „kleinen Geschäfte“ die Einwilligung der Eltern von Kind A vorliegen müssen?

thanx

Hallo,

woher hat denn B das Geld?
Den Eltern/sonst wem geklaut?
Ist es sein Taschengeld?

VG René

woher hat denn B das Geld?
Den Eltern/sonst wem geklaut?
Ist es sein Taschengeld?

ja, Kind B hat soviel Taschengeld dabei

Hallo,

hätte B das Geld geklaut, wäre es wohl einfacher…

§ 110 BGB
Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln.Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind..

Eltern können hier aber immer noch das Geschäft rückgängig machen lassen.

Allerdings hat ja B dem A das Geld geliehen.
B hat wiederum die Artikel gekauft…und wenn B jetzt alle rückgängig machen will, wird es wohl etwas schwierig bei der Limo und den Kinokarten.

Ich selber könnte diese Frage nicht abschließend beantworten.
Daher würde mich die genauere Beantwortung auch interessieren!

VG René

danke soweit, Silex.

Allerdings hat ja B dem A das Geld geliehen.

ja aber angenommen: A zwar zu Kind B sagt, er hätte noch 20 Euro Taschengeld, welches B dann bekäme, tatsächlich hat Kind A aber nicht mehr soviel TG.

Das war der genannte einfache Fall. Aber angenommen, der Fall würde noch folgender Maßen ausgebaut: Kind B bzw. der Vater meinen nach der Spritztour es wäre unter den Kindern ausgemacht „jeder bezahlt die Hälfte“ …des gesamt ausgegebenen Geldes (angenommen es wurde außer die genannten Ausgaben noch mehr Geld ausgegeben, welches aber von Kind B an einem Automaten allein verspielt wurde, was Kind B aber aus Angst vorm Vater verschweigt).

VG FT

Kind A (10J) und Kind B (12J) ziehen los. Kind B hat einen
größeren Geldbetrag mit, Kind A hat kein Geld dabei.
So kauft Kind B dem Kind A eine Pistole (7,50€), spendierte
Kinobesuch (6 €), Trinken (5 €) und Gummitiere (2,60€).

ich gehe davon aus, dass b die sachen gekauft hat und nicht das geld an a weitergegeben hat, damit dieser die ware kauft:

Übereignung der Gegenstände durch die Verkäufer an b ist zu bejahen, da led. rechtl. vorteil für kind, § 107 bgb. b wurde also eigentümer der sachen.

an den gegenständen wurde dann a eigentümer.
die übereignung der gegenstände von b an a wäre grds. schwebend bzw. endgültig unwirksam, da für b nachteilig. wenn man aber sagt, dass die erworbenen gegenstände surrogate für das taschengeld sind, wird durch erfüllung des schuldrechtlichen vertrages (wohl schenkung) iSd §§ 110, 362 I bgb auch das erfüllungsgeschäft wirksam.
auf seiten des a liegt unproblematisch ein led. rechtlich vorteilhaftes geschäft durch die übereignung vor.

bzgl. des von b ausgelegten geldes.
wenn überhaupt, dann steht ein atypischer darlehensvertrag (da zinslos) im raum und keine leihe (nicht die bestimmten geldscheine sind zurückzugewähren). geht man davon aus, dass wirklich ein darlehen gewährt werden sollte und nicht vielmehr eine schenkung, dann:

der darlehensvertrag ist auf seiten des a unwirksam, da für ihn led. rechtl. nachteilig. § 110 bgb ist wohl (auf beiden seiten) nicht anwendbar, da minderjährigenschutz bei dauerschuldverhältnissen sonst nicht gewährleistet (kann man anders sehen, aber grds. ist der minderjährigenschutz sehr hochzuhalten).

es bestehen daher keine vertraglichen ansprüche.

aber bereicherungsrechtliche ansprüche nach §§ 812 I 1 1.alt, 818 bgb wegen fehlenden rechtsgrundes bestehen.
bzgl. pistole und gummitier (soweit nicht essbar?)sind diese herauszugeben.
bzgl. der bereits erhaltenen leistungen (kino/essen) besteht anspruch nur, wenn es sich nicht um luxusaufwendungen des a handelte. gemeint sind mit luxusa. aufwendungen, die sich das kind unter normalen umständen nicht geleistet hätte, wohl abzulehnen.
§§ 818 IV iVm 819 bgb scheidet aus, da die gesetzl. vertreter keine kenntnis hatten.

anmerkung: ich habe das in 5 min runtergeschrieben; ich hoffe trotzdem, das ergebnis ist klar.

Vielen Dank, Hendrik, für die Ausführung, hab ich sehr gut verstanden.
Sorry aber mich interessiert nun noch etwas, vielleicht hast Du Lust, noch weiter auszuführen (siehe zu nachfolg. Text), ansonsten danke soweit.

Wie wäre nun der Fall, angenommen folgender Fall: nach Heimkehr der Jungs wird die Mutter von Kind A nach ihrer Bekundung dass Ihr Einverständnis für die Sachen nicht vorliegt, genötigt, Geld zu geben (Nötigung durch permanentes Haustürklingeln, Telefonklingeln, lautes Rufen, körperliche Bedrängung). Kind A gibt die in seiner Sparbüchse vorhandenen 19,50 Euro, ebenfalls gibt Mutter die Pistole zurück. Diese wollte Vater von Kind B nicht annehmen und wurde handgreiflich, indem er mit einer Armbewegung die Pistole aus der Hand hauen will. Mutter von Kind A legt sie somit im Nachhinein auf den Stuhl vor seiner Tür. Einen Tag später gibt Mutter noch die restlichen 1,65 Euro dazu (damit sind für sie Kino, Gummitiere, Trinken u. Pistole bezahlt und die Sache für sie hoffentlich aus der Welt). Das reicht Vater von Kind B aber nicht, er möchte weiteres Geld, die Differenz zum bereits erhaltenen Geld und dem hälftigen Gesamtbetrag der Ausgaben an diesem Tag (Kind B verspielte noch am Automaten Geld, sagt dies aber zuhause nicht), denn er wirft vor, dass die Absprache unter den Kindern lautete „Ausgaben werden geteilt“, was nach Aussage von Kind A nicht so der Fall war.
Und angenommen, die Nötigung und Belästigung ginge dann so weit, dass Mutter von Kind A die Polizei ruft. Diese kommt herbei u stellt sich nach kurzer (genervter) Anhörung auf die Seite der Eltern von Kind B und meint zu Mutter von A „wenn Sie Ruhe wollen, müssen Sie schon noch den Rest bezahlen, den Vater von B haben möchte, das steht ihm zu, weil es unter den Kindern hieß Ausgaben werden geteilt“ Aus lauter Verunsicherung und damit endlich Ruhe ist, gibt die Mutter von A nun das restliche Geld. Der Polizist sagt hinterher noch zu Mutter von A, dass sie ihrem Sohn mal beibringen solle, wie man Geschäfte macht, die Regeln von Geschäften. Das alles vor dem Kind A.
Was rät man in so einem fiktiven Fall?