Kind A (10J) und Kind B (12J) ziehen los. Kind B hat einen
größeren Geldbetrag mit, Kind A hat kein Geld dabei.
So kauft Kind B dem Kind A eine Pistole (7,50€), spendierte
Kinobesuch (6 €), Trinken (5 €) und Gummitiere (2,60€).
ich gehe davon aus, dass b die sachen gekauft hat und nicht das geld an a weitergegeben hat, damit dieser die ware kauft:
Übereignung der Gegenstände durch die Verkäufer an b ist zu bejahen, da led. rechtl. vorteil für kind, § 107 bgb. b wurde also eigentümer der sachen.
an den gegenständen wurde dann a eigentümer.
die übereignung der gegenstände von b an a wäre grds. schwebend bzw. endgültig unwirksam, da für b nachteilig. wenn man aber sagt, dass die erworbenen gegenstände surrogate für das taschengeld sind, wird durch erfüllung des schuldrechtlichen vertrages (wohl schenkung) iSd §§ 110, 362 I bgb auch das erfüllungsgeschäft wirksam.
auf seiten des a liegt unproblematisch ein led. rechtlich vorteilhaftes geschäft durch die übereignung vor.
bzgl. des von b ausgelegten geldes.
wenn überhaupt, dann steht ein atypischer darlehensvertrag (da zinslos) im raum und keine leihe (nicht die bestimmten geldscheine sind zurückzugewähren). geht man davon aus, dass wirklich ein darlehen gewährt werden sollte und nicht vielmehr eine schenkung, dann:
der darlehensvertrag ist auf seiten des a unwirksam, da für ihn led. rechtl. nachteilig. § 110 bgb ist wohl (auf beiden seiten) nicht anwendbar, da minderjährigenschutz bei dauerschuldverhältnissen sonst nicht gewährleistet (kann man anders sehen, aber grds. ist der minderjährigenschutz sehr hochzuhalten).
es bestehen daher keine vertraglichen ansprüche.
aber bereicherungsrechtliche ansprüche nach §§ 812 I 1 1.alt, 818 bgb wegen fehlenden rechtsgrundes bestehen.
bzgl. pistole und gummitier (soweit nicht essbar?)sind diese herauszugeben.
bzgl. der bereits erhaltenen leistungen (kino/essen) besteht anspruch nur, wenn es sich nicht um luxusaufwendungen des a handelte. gemeint sind mit luxusa. aufwendungen, die sich das kind unter normalen umständen nicht geleistet hätte, wohl abzulehnen.
§§ 818 IV iVm 819 bgb scheidet aus, da die gesetzl. vertreter keine kenntnis hatten.
anmerkung: ich habe das in 5 min runtergeschrieben; ich hoffe trotzdem, das ergebnis ist klar.