Hallo,
in einem anderen Brett ging es darum, dass ein 14jähriger sich freiberuflich betätgen möchte. Er bekam die Antwort, das die Geschäfte erstmal schwebend unwirksam seien.
Das verstehe ich so weit. Meine Frage lautet, ob der Junge das irgendwie bekannt geben muss (zum Beispiel auf dem Geschäftspapier o.ä.), dass er nur beschränkt geschäftsfahig ist?
Danke und Gruß
Didi
Nein, denn er wäre für den Teilbereich unbeschränkt geschäftsfähig:
http://bundesrecht.juris.de/bgb/__112.html
Danke, aber Nachfrage
Hallo,
Super und Danke, aber hat der Text einen Fehler oder les ich immer falsch?
Zitat:
„(1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf.“
Wird er von gesetzlichem Vertreter UND Familiengericht ermächtigt, darf er das, außer Rechtsgeschäften, welche die Genehmigung des Familiengerichtes erfordern? Das ist doch dasselbe, oder?
Also braucht er auf jedenfall die Genehmigung des Familiengerichtes?
Mir ist wichtig, ob ich geschützt wäre vor Geschäften mit beschränkt Geschäftsfähigen? Angenommen, so einer bestellt bei mir Waren für 10.000 € und ich bleib nachher drauf sitzen, weil die Eltern nicht einverstanden wären.
Grüße
Didi