Geschäfte unter Privatpersonen

Guten Tag zusammen. Folgende Aussgangssituation:
Privatperson A und Privatperson B realisieren gemeinsam einen Erwerb. Die Ware wird von A und B zunächst zu gleichen teilen bezahlt, später sagt Person A zu B in Gegenwart von Zeugen dass sie für alle Kosten aufkommt welche mit dem Erwerb verbunden sind.
Nachdem A nicht für alle Aufwendungen genüber B aufkommt erinnert A daran für diese doch aufzukommen welches A verweigert.
Wie kann B den Anspruch auf Leistung der Zahlung durchsetzen ?

Hi
also ich verstehe das jetzt mal so als wäre da ein mündlicher vertrag geschlossen worden (beweisbar durch zeugen) sprich daher wäre dies BGB §122 - §127 könnten da zutreffen. Genauer könnte dies aber nur ein Rechtsanwalt sagen, da dieser die gestze studiert hat.
Einen anspruch kann man nur durch der Gerichtsweg oder über einen Anwalt durchsetzten. Dabei können die oben aufgenannten paragrafen helfen.
hoffe ich konnte weiterhelfen.
mfg
Matthias

Hallo, es handelt sich um einen mündlichen Ver´trag. Allerdings kann die mündliche Aussage nicht unbedingt gerichtlich durchgesetzt werden, da wie bei allen mündlichen Vereinbarungen die Sache leicht falsch ausgelegt werden kann, man kann ja etwas anderes gemeint haben. Da sich die Sache andersherum auch unfair anhört wäre es fraglich wie das Gericht entscheidet. Daher lieber mit den Zeugen und dem Betreffenden ein Gespräch suchen ansonsten bleibt nur das Gericht.

Grundsätzlich können solche „Verträge“ auch mündlich geschlossen werden, auf den ersten Blick also für „A“ eine aussichtsreiche Position.
Nun ist das gesprochene Wort aber recht „flüchtig“. Sicher lässt sich belegen, dass A und B gemeinsam Eigentümer der Sache geworden sind. Wenn B nun eine weitere Zusage gemacht hat und sie dann nicht einhält, begibt er sich A gegenüber in eine Schuld.
Letzendlich kann A nun die Schuld bei B gerichtlich einfordern, wenn diese Zusage belastbar belegt werden kann. Ein Zeuge ist erst einmal nicht schlecht, kommt aber auf Glaubwürdigkeit und „Belastbarkeit“ an (vielleicht „kippt er ja um“).
Hart auf hart: Amtsgericht. Vielleicht tuts aber im Vorfeld auch eine „Schiedsstelle“ (kostet weniger, ist aber auch weniger verbindlich für B).

Hallo,
bitte zuerst schriftlich anmahnen. Wenn das nicht fruchtet, bleibt nur der Klageweg.Dabei sollte man allerdings bedenken, dass auch das gemeinsame Vorhaben komplett als gescheitert zu betrachten sein dürfte. Also bitte mit etwas Fingerspitzengefühl agieren.

Viele Grüße unds viel Erfolg wünscht
Schlaumischlumpf

Guten Tag,

Also mündliche Absprachen selbst unter Zeugen sind immer problematisch.
Nun wurde ja eine „willenserklärung“ unter Zeugen abgegeben,die durchaus bestand hat,wenn man den Zeugen glauben schenkt.

Hier ein Beispiel:
§ 133 BGB Auslegung einer Willenserklärung
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Einfacher wäre eine schriftliche Vereinbarung
Nichts desto trotz hat man die Möglichkeit darauf zu klagen,denn immerhin haben sie Zeugen.
Es liegt jedoch im Ermessen des Gerichtes ob man einen Zeugen glaubhaft und glaubwürdig einstuft.
Wenn man ihren Zeugen glaubt,siehts schon mal nicht schlecht aus…
Am besten sind Zeugen die einen nicht kennen also nicht in ein persönliches Verhältnis mit ihnen stehen.
Wenn der Kumpel oder Nachbar mit vor Gericht steht ist das eher suboptimal.

Also je nach Streitwert und Einschätzung der Zeugen würde ich schon darüber nachdenken die Person an ihre Absprache zu binden bzw. verpflichten zu lassen dieser nachzukommen.

Ich würde zunächst nochmal ein persönliches Gespräch suchen und ihn darauf hinweisen das ein rechtsverbindliches Abkommen getroffen wurde,das man auch durch Zeugen belegen könnte.
Desweiteren würde ich ihm auch die Auslegung der Willenserklärung vor Augen halten,sowie die entstehenden Kosten auf einem Klageweg(da gehts meist nach dem Streitwert)
Wenn man ruhig und sachlich bleibt müßte derjenige das wohl verstehen das man nicht einfach Vereinbarungen unter Zeugen treffen kann und dann diese nicht zu erfüllen.

Wenns alles nichts hilft,einfach mal Rat beim Ra holen.Erstberatung ist auch nicht teuer.Dieser wird ihnen sicherlich bei der Einschätzung behilflich sein.

Ich bin der Meinung das es nur auf den Zeugen ankommt.
Ich bin kein Rechtsanwalt,deshalb ist alles nur meine eigenen Meinung,aber hoffe ich konnte Ihnen helfen und vllt. andere Denkewisen eröffnen.

mfg
Fa. Kaisen

Guten Morgen ab-fragen,

leider haz mir www Deine Anfrage erst heute weitergeleitet.
Nachdem diese schon vom Juni ist, hoffe ich, dass Du bereits gute Lösungsansätze bekommen hast.
Liebe Grüße Bernd