ich hoffe ich bin im richtigen Brett, ich konnte mich nicht entscheiden, also bitte verschieben wenn es falsch sein sollte
Ich wurde gestern zum Thema Geschäftsaufgabe befragt, aber habe davon gerade bei Kleinunternehmern selber keine Ahnung, aber interessieren tut es mich jetzt auch.
A ist ein Kleinunternehmer und hat sein Gewerbe nach 3 Jahren jetzt aufgegeben.
Er hat im letzten Jahr die Hälfte noch voll selbständig gearbeitet, sich dann arbeitslos gemeldet, ALG (1 oder 2 keine Ahnung) bekommen und das zweite halbe Jahr sein Gewerbe nur noch teilzeit betrieben um noch einige Waren zu verkaufen und am Ende des Jahres dann das GEwerbe entgültig abgemeldet.
Nun hat er gewerblich keine Forderungen, keine Verbindlichkeiten, auch nichts was Sozialleistungen betrifft offen, auch keine Büromöbel etc. aber dafür noch ein paar Waren.
Nun wurde er aufgefordert eine Gewinnermittlung nach §4 Abs. 3 EstG zu machen, aber wie soll das bei dem bischen denn aussehen?
Verbindlichkeiten 0
Forderung 0
BGA 0
etc.
Und wonach werden die Waren berechnet?
Er hatte soweit ich weiß in den Jahren von der Kleinunternehmerregelung gebrauch gemacht und die Waren nach Gewerbeende in sein Privatvermögen übernommen, wie muß er das nun in dieser Ermittlung aufführen?
EK ohne Vorsteuer (hat er ja eh nie bekommen), EK mit Steuer oder geschätzter Markwert also Verkaufspreis?
Muß der Warenbestand extra mit aufgeführt werden, um die Angaben glaubhaft zu machen?
Was passiert denn wenn er jetzt privat ein paar Sachen davon verkauft, muß er die dann auch extra noch zum Veräußerungsgewinn zählen oder einfach in der nächsten Steuererklärung als Einnahme angeben? (mit oder ohne Umsatzsteuer?)
Ich dachte für sowas gibt es auch Formulare vom Finanzamt aber offenbar hat er nichts bekommen, sondern nur die Aufforderung so eine Ermittlung zu machen.
Einen STeuerberater hat er als Kleinstunternehmer natürlich auch nicht den er fragen könnte. Vielleicht kann jemand einige Aufschlüsse zu den Fragen geben.
PS
ich fand es schon recht interessant, als ich ihm ein paar gute Links raussuchen wollte, wo sowas auch etwas verständlich ausgedrückt steht, mußte ich feststellen, daß es kaum Informationen dazu gibt, außer die besagten Gesetzestexte.
Dabei gibt es doch so viele Gewerbetreibende die Pleite machen.
Nun wurde er aufgefordert eine Gewinnermittlung nach §4 Abs. 3
EstG zu machen, aber wie soll das bei dem bischen denn
aussehen?
einnahmen ./. ausgaben = gewinn
die EÜR gem. 4(3) hätte er die ganze zeit schon machen müssen !?
Verbindlichkeiten 0
Forderung 0
BGA 0
etc.
das sind bilanzposten, die mit der EÜR nix zu tun haben - zumindest die ersten beiden…
Und wonach werden die Waren berechnet?
Er hatte soweit ich weiß in den Jahren von der
Kleinunternehmerregelung gebrauch gemacht und die Waren nach
Gewerbeende in sein Privatvermögen übernommen, wie muß er das
nun in dieser Ermittlung aufführen?
das ist bestandteil der aufgabebilanz
EK ohne Vorsteuer (hat er ja eh nie bekommen), EK mit Steuer
oder geschätzter Markwert also Verkaufspreis?
zeitwert o. USt
Muß der Warenbestand extra mit aufgeführt werden, um die
Angaben glaubhaft zu machen?
man sollte es irgendwie dokumentieren…
Was passiert denn wenn er jetzt privat ein paar Sachen davon
verkauft, muß er die dann auch extra noch zum
Veräußerungsgewinn zählen oder einfach in der nächsten
Steuererklärung als Einnahme angeben?
die zählen zum laufenden gewinn und nicht zum veräußerungsgewinn - ggf. später als nachträglich BE
Ich dachte für sowas gibt es auch Formulare vom Finanzamt aber
offenbar hat er nichts bekommen, sondern nur die Aufforderung
so eine Ermittlung zu machen.
gibt ja für vieles formulare, aber dafür nicht - wäre auch quatsch
Eine normale EÜ für das letzte Jahr hat er ja auch gemacht wie immer. Nur das reicht denen ja offenbar nicht. Daher auch die Frage, was soll er denn jetzt nun noch angeben?
Reicht die Angabe das er die Waren (mit Angaben der Anzahl Anschaffungswet und Marktwert) in sein Privatvermögen übernommen hat?
Nun wurde er aufgefordert eine Gewinnermittlung nach §4 Abs. 3
EstG zu machen, aber wie soll das bei dem bischen denn
aussehen?
einnahmen ./. ausgaben = gewinn
die EÜR gem. 4(3) hätte er die ganze zeit schon machen müssen
!?
letzte Frage
er müsste jetzt eine aufgabebilanz machen - in diesem falle
wäre dann nur die entnommene ware zu bewerten
ok danke, das mit der EÜ die er nochmal machen sollte, hat ihn jetzt nur verwirrt.
Gibt es in diesem Fall bestimmte formale Regeln (was in diesem Fall Quatsch wäre, da ja nur noch diese Angabe fehlt) oder reicht ein einfacher Nachtrag, also blanke Angabe vom entnommenen Warenwert (Verkehrswert) zur Zeit der Geschäftsaufgabe, damit der Finanzmensch davon Kenntnis nimmt?