Der Bewirtungsbeleg muß richtig ausgefüllt werden (Zweck der Bewirtung, bewirtete Personen).
Ab 2004 sind nur noch 70% (vorher 80%) der (Netto-)Aufwendungen abziehbar.
Dies gilt prinzipiell auch für die Vorsteuer, jedoch spricht viel dafür dass diese Begrenzung des Vorsteuerabzugs gegen EU-Recht verstößt so dass man erstmal die gesamte Vorsteuer abziehen und abwarten sollte, wie das Finanzamt reagiert.
Bsp: Die Rechnung beträgt 100 Euro zzgl. 16 Euro Umsatzsteuer. Dann kann man 70 Euro als Aufwand berücksichtigen und 16 Euro Vorsteuer geltend machen.
Stimmt das wirklich so?
das Essen zu 70% und die Vorsteuer voll?
klar ist es umstritten, wir ziehen in der Praxis immer die volle Vorsteuer und legen dann gegebenfalls Einspruch ein, kommt aber wenn dann eh meist erst bei der BP raus, hoffe mal dass bis dahin schon ein Urteil gefällt ist.