Geschäftsfähigkeit

Hallo!
Ich weiß nicht genau, ob mein Posting hier richtig ist, aber egal…
Weiß jemand, ob ein beschränkt Geschäftsfähiger sein Konto überziehen darf??
Vielen Dank,
Galli

Hi,

  1. Du bist hier eher falsch, aber das ist nicht so wichtig.
  2. Jeder darf sein Konto überziehen, wenn die Bank es zuläßt.
  3. (und hier bitte ich um Korrektur, wenn mein Wissen veraltet ist) darf ein beschränkt Geschäftsfähiger nur Verbindlichkeiten auf eigenen Namen eingehen, wenn die Erziehungsberechtigten UND das Vormundschaftgericht zustimmen.

Daraus folgt, daß die Bank die - durch Kontoüberziehung geduldeten - Verbindlichkeiten eines beschränkt Geschäftsfähigen nicht einklagen kann.

Gruß
Christian

Ich bin zwar spät dran mit der Antwort, aber das kann zukünftigen Lesern ja egal sein. Also:
Beschränkt Geschäftsfähige dürfen nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter (i.d.R. die Eltern) !!!und!!! dem Vormundschaftsgericht ihr Konto überziehen. Und das ist ohne guten Grund schwer zu überzeugen.
Jede Bank sollte sich vor solchen Sachen hüten, auch wenn es nur um Pfg. gehen sollte, denn Christian (siehe Antwort) hat Recht; die Banken bleiben im Zweifel auf den Schulden sitzen.
MfG

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