Ab wann ist ein Vorstand, speziell geschäftsführender Vorstand, eigentlich satzungsgemäß zustande gekommen?
Beispiel: Laut Satzung besteht ein geschäftsführender Vorstand aus a) Sprecher, b) Sprecherin, c) SchatzmeisterIN und d) SchriftführerIn. Wenn nun nur zwei Personen gewählt werden, weil nur zwei Personen kandidieren, hat der Verein dann einen geschäftsführenden Vorstand, der der Satzung entspricht, oder nicht?
Vielen Dank für Antworten!
Hallo
Ab wann ist ein Vorstand, speziell geschäftsführender
Vorstand, eigentlich satzungsgemäß zustande gekommen?
Beispiel: Laut Satzung besteht ein geschäftsführender Vorstand
aus a) Sprecher, b) Sprecherin, c) SchatzmeisterIN und d)
SchriftführerIn. Wenn nun nur zwei Personen gewählt werden,
weil nur zwei Personen kandidieren, hat der Verein dann einen
geschäftsführenden Vorstand, der der Satzung entspricht, oder
nicht?
Es gibt eine gesetztliche Mindestdefinition für eine Vereinsführung. Diese besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und einem Schatzmeister. Letzterer muss Volljährig sein und eine ladungsfähige Anschrift in Deutschland besitzen.
Dieser mindest Vorstand wird durch Eintragung im vereinsregister Außenvertretungsberechtigt. Wer dort nicht hinterlegt ist, kann keine Rechtsgeschäfte im Namen des Vereins abschließen.
Die Satzung ist eine selbsterstellte Ordnung die nur im Innenverhältnis des Vereins gilt. Diese darf natürlich nicht den Gesetzt wiedersprechen.
Spätestens beim Versuch der Eintragung ins Vereinsregister kommt das Thema Vereinsauflösung auf die Tagesordnung.
Ein Vorstand ist so lange im Amt, bis ein neuer gewählt wird. Ein Neuer wurde offenbar nicht gewählt. Was sagt eigentlich der Wahlleiter dazu?
Hallo,
Es gibt eine gesetztliche Mindestdefinition für eine
Vereinsführung. Diese besteht aus einem Vorsitzenden, einem
Stellvertreter und einem Schatzmeister. Letzterer muss
Volljährig sein und eine ladungsfähige Anschrift in
Deutschland besitzen.
Jetzt machst du mich aber neugierig! -Wo bitte im BGB findet sich eine gesetzliche Mindestdefinition zum Vorstand? Es bleibt jedem Verein überlassen wie der Vorstand sich zusammensetzt. Es gibt zig vereine die haben nur ein Vorstandsmitglied der den Verein allein vertritt. Ob das sinnvoll ist sei dahingestellt.
Dieser mindest Vorstand wird durch Eintragung im
vereinsregister Außenvertretungsberechtigt. Wer dort nicht
hinterlegt ist, kann keine Rechtsgeschäfte im Namen des
Vereins abschließen.
Wieder total daneben! Der Vereinsvorstand ist vertretungsberechtigt mit seiner Wahl. Deshalb ist die Eintragung im Vereinsregister (bei einem e.V. ) auch deklaratorisch und es besteht anmeldezwang.
Einzig die Änderung der Satzung ist konstitutiv, d.h. die Änderung wird erst wirksam mit Entragung im Register.
Ein Vorstand ist so lange im Amt, bis ein neuer gewählt wird.
Nö. Dies ist nur der Fall wenn eine entsprechende Klausel in der Satzung ist, ansonsten gilt für die Amtsdauer der satzungsgemäße Turnus.
Doch zum Kern des Fragestellers:
Wenn der Vorstand trotz nicht vollständiger Besetzung der Ämter in vertretungsberechtigter Anzahl gewählt wird und damit handlungsfähig bleibt, sehe ich kein Problem.
Der neu gewählte Vorstand meldet dann das Ausscheiden des alten Vorstandes an und seine Neuwahl mit der Prämisse, dass eben 2 Ämter aktuell unbesetzt bleiben. Ist zwar ggf. etwas fragil aber was solls. Ein Hoch auf unsere Vereine.
ml.
Hallo
Jetzt machst du mich aber neugierig! -Wo bitte im BGB findet
sich eine gesetzliche Mindestdefinition zum Vorstand?
Stimmt. Hier lag ich falsch. §26 BGB macht keine Vorschriften über die Anzahl der vertretungsberechtigten Personen.
Allerdings wird der Vorstand nach §26 BGB durch die eigene Satzung bestimmt. Ist der dort definierte geschäftsführende Vorstand nicht vollständig vorhanden, existiert kein Vorstand im Sinne des §26 BGB.
btw: §29 BGB kommt dann ins Spiel.
Dieser mindest Vorstand wird durch Eintragung im
vereinsregister Außenvertretungsberechtigt. Wer dort nicht
hinterlegt ist, kann keine Rechtsgeschäfte im Namen des
Vereins abschließen.
Wieder total daneben! Der Vereinsvorstand ist
vertretungsberechtigt mit seiner Wahl.
§67 BGB
Wie erfahre ich denn als Geschäftspartner, wer Vertretungsverechtigt (im Außenverhältnis) ist?
Ein Vorstand ist so lange im Amt, bis ein neuer gewählt wird.
Nö. Dies ist nur der Fall wenn eine entsprechende Klausel in
der Satzung ist, ansonsten gilt für die Amtsdauer der
satzungsgemäße Turnus.
Stimmt. Am Tag nach dem Turnus gilt dann halt §29 BGB.
Doch zum Kern des Fragestellers:
Wenn der Vorstand trotz nicht vollständiger Besetzung der
Ämter in vertretungsberechtigter Anzahl gewählt wird und damit
handlungsfähig bleibt, sehe ich kein Problem.
„vertretungsberechtigter Anzahl“ = geschäftsführender (im Amtsgericht namentlich eingetragener) Vorstand?
Dann gibt es doch kein Problem.
MfG Frank
Moin,
vielen Dank für die Antworten. Aber weil ich dies schon vermutet hatte, habe ich mehr das Problem in der Satzung als in den Gesetzen gesehen.
In einer Satzung steht beispielsweise wörtlich: „Der Vorstand besteht aus: a) einem Sprecher, b) einer Sprecherin, c) einer Schatzmeisterin oder einem Schatzmeister, d) einer Schriftführerin oder einem Schriftführer“
Angenommen jetzt werden mangels Kandidaten nur Sprecher und Schatzmeister gewählt, entspricht der Vorstand dann der Satzung?
Zwei Argumentationsmuster:
- es hätten mindestens drei Personen gewählt werden müssen. So entspricht der Vorstand nicht der Satzung und die Beschlüsse sind nichtig.
- die Plätze bleiben frei und werden bei nächster Gelegenheit nachgewählt. Es kommt auf die Personen nicht die Posten an.
Welches Argumentationsmuster haltet ihr für stichhaltiger?