Geschäftsführer abberufen

Eine Frage zum Thema Geschäftsführer einer GmbH.

Angenommen, Ende des Jahres 2010 wäre ein Herr X zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt worden und erst Anfang April 2011 wäre das beim Amtsgericht öffentlich bekannt gemacht worden. Zwischenzeitlich hätten sich aber Inhaber der GmbH und Herr X verkracht und Herr X wäre wieder abbestellt und einer neuer mit dem Namen Y eingestellt worden. Der Vertrag läge vor und auf dem Briefbogen wäre der neue Herr Y schon als GF eingetragen. Sollte das Gericht jetzt wieder drei Monate benötigen, um diese Daten zu veröffentlichen, wäre ja der Geschäftsführer X immer noch in der Haftung. Dieser Geschäftsführer X könnte nämlich noch eine Einzelfirma besitzen, die von der GmbH noch Geld zu kriegen hätte. Wenn diese Einzelfirma nun an die GmbH einen Mahnbescheid schickte, wäre der GF X immer noch dafür haftbar? Kompliziert, aber vielleicht versteht es ja jemand?

Hallo,

nicht wirklich, welche Haftung denn?

http://www.mittelstandswiki.de/Wof%C3%BCr_GmbH-Gesch…

Was sollte den GF denn hindern, seine Forderung an den neuen GF zu stellen? Auch wenn der noch nicht im HR steht, ist der ja nun schon vorhanden und empfangszuständig für Forderungen an die GmbH.

VG
EK

Hallo,

entscheidend ist in diesem Falle die Vorlage des
Geschäftsführervertrages
(oder alternativ die Anmeldung zum Handelsregister)
Dadurch weist sich der neue Gf zum handlungsbefugten Vertreter der Gesellschaft aus. Die eigentliche Eintragung in das Handeslregister hat nur deklaratorische Wirkung.