Hallo allerseits,
ich habe allgemeine juristische Fragen im Bereich GmbH-Recht.
Ist jeder GmbH-Geschäfstführer der Komplementär-GmbH auch in einem Dienstverhältnis zur GmbH bzw. KG? Oder kann es sein, dass er „nur“ Geschäftsführer ist und bei Abberufung ist jede vertragliche Beziehung zu nichte?
M.a.W.: wenn der Geschäftsführer nun abberufen wird, ist damit nur das Geschäftsführerverhältnis beendet und das Dienstverhältnis besteht fort?
Danke im Voraus für Antworten 
die organschaftliche bestellung als geschäftsführer ist immer von einem anstellungsvertrag zu trennen, d.h. die abbestellung hat grds. keine auswirkung auf den anstellungsvertrag (es sei denn, im anstellungsvertrag steht etwas anderes).
das sieht man in der praxis vor allem an „abfindungszahlungen“: die abbestellung als geschäftsführer, vorstand etc. ist problemlos möglich, die abfindungszahlung ist der anreiz zum abschluss eines auflösungsvertrages des anstellungsvertrages.