ein Freund von mir hat nach langem hin und her vor ca 4 Jahren die Privatinsolvenz eröffnet, wurde aber weiterhin in seiner Firma als Geschäftsführer eingesetzt.
Es war zwar immer alles finanziell ziemlich eng, aber es war zu packen.
Leider Pfänden zb die Krankenkassen ziemlich schnell aktuelle Beiträge, weil sie Angst haben, nicht an ihr Geld zu kommen. Somit ist mindestens 1x im Monat auf seinem Firmenkonto eine Pfändung. der Insolvenzverwalter sagte,da das alles laufende Sachen sind, müsste er sich keine Sorgen machen.
Nun ist es so, dass es einige blöde Umstände gab. Ein großer Kunde ist abgesprungen, 2 Firmenwägen waren mit relativ hohen Summen in der Werkstatt und eine riesige Pfändung vom Finanzamt hat ihm das Genick gebrochen. Er hängt nun ziemlich mit gehältern hinterher (bei einem Mitarbeiter sogar 1,5Monate). Laut Debitorenliste müsste noch genug Geld reinkommen, jedoch zieht er eben immer diesen riesen Rattenschwanz hinter sich her.
Er ist nun mittlerweile nervlich so am Ende (kann kaum schlafen, ist depressiv) dass er den Laden schließen will. Er hat jedoch Angst vor den Sanktionen. Macht er sich aktuell Strafbar, weil er „neue Schulden“ macht? Oder zählt, dass er noch genug Geld von Kunden zu kriegen hätte? Was würde passieren, wenn er zum Insolvenzverwalter geht und den Laden schließen will?
Ehe ich hier eine Antwort geben kann, muß folgendes klar sein (am besten meldet sich der GF mal selber, der weiß am besten was los ist):
Wer ist in Inso gefallen der Freund oder eine von ihm geleitete Firma und in deren Gefolge hat auch er Inso angemeldet
Mit wessen Genehmigung arbeitet er als GF und was muß er an die Masse abaführen?
Ist das die in Inso gefallene Fa. wo er arbeitet (was ist das Eigenverwaltung unter Aufsicht des Insoverwalters oder Rauskauf aus der Masse?
Wenn die Fa in der es jetzt eng ist, nichts mit der ersten Insolvenz an sich zu tun hat, dann ist es bei Gefahr der Insolvenzreife Pflicht des GF entweder die Gesellschafter zu Kapitalnachschuß aufzufordern oder Insoantrag zu stellen,
Insoantrag kann u.U. vermieden werden, wenn eine Sanierung erfolgversprechend ist, dann muß mit den Gläubigern über Stundung gegen Ratenzahlung und ggf. Teilverzicht verhandelt werden.
Wenn länger als 3 Wochen Überschuldung oder Zashlungsunfähigkeit, dann macht sich GF strafbar.
Wenn die Fakten klar sind, kann ich evtl. raten was zu tun ist.
Eionen schönen Abend wünscht RA Streich
vielen Dank für die schnelle Antwort!
Mein Freund hat die Insolvenz selbst eingeleitet. Der Betrieb ist von der Insolvenz ausgenommen wurden.
Er wurde vom Insolvenzverwalter (glaube ich) als Geschäftsführer eingesetzt, bekommt seinen Lohn und der Überschuss geht in den Insolvenztopf.
Es handelt sich um Eigenverwaltung unter Aufsicht des Insolventverwalters.
Ich weiß nicht ob Ihnen das weiterhilft… es ist eine kleine Firma mit 5 Mitarbeitern… er hat die Firma von seiner damaligen Freundin gekauft und sie seitdem geleitet. Es gibt keine Gesellschafter oder ähnliches.
Im Grunde könnte er alles zahlen, wenn er die Aussenstände von den Kunden bekommt, jedoch sind das eben Rechnungen die ende November geschrieben wurden und somit noch nicht angemahnt oder ähnliches werden können.
Die Mitarbeiter werden langsam (verständlicherweise) unruhig und er hat einfach Angst, dass ihm nun dicker Ärger droht.
So eine kleine Firma haut es leider schnell um, wenn mal was kaputt geht usw.
Soll er zum Insolvenzverwalter gehen und mit dem reden was zu tun ist? Drohen ihm dadurch Sanktionen?
Oder soll er es „aussitzen“ und hoffen, dass es vorbei geht?
Was droht schlimmstenfalls?
ich habe eben nochmal nachgefragt. Die Insolvenz hat er eingeleitet, um die Firma zu schützen.
Nach Prüfung eines Wirtschaftsprüfers ist genug Masse vorhanden, weil es wohl seid 2009 ein neues Gesetz gibt, dass Firmen oder Familienbetriebe versucht werden zu erhalten.
Wenn er Überschuss hat, muss er diesen Abführen. Ihm stehen 1410eur zu, er darf aber bis 3000eur verdienen.
Die Firma hat mit der Insolvenz nichts zu tun, wurde einen Tag nach Insolvenzeröffnung neu gegründet mit neuer Steuer- und Betriebsnummer
wichtig wäre zu wissen, ob der Verwalter das Unternehmen aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben hat oder auf Rechnung der Masse weiter arbeiten lässt. Notfalls könnten Sie mir auch den Beschluss übersenden.
Schlimmstenfalls könnte er einen weiteren Antrag auf Insolvenz stellen (ist für die erste Insolvenz nicht hinderlich).
ein Freund von mir hat nach langem hin und her vor ca 4 Jahren
die Privatinsolvenz eröffnet, wurde aber weiterhin in seiner
Firma als Geschäftsführer eingesetzt.
Es war zwar immer alles finanziell ziemlich eng, aber es war
zu packen.
Hallo Schicksal07,
bin leider kein Experte, aber Firmeninsolvenz und Privatinsolvenz sind doch ein Unterschied, oder? Wenn der Geschäftsführer nicht Inhaber der Firma, sondern angestellt ist, hat er doch mit den Schulden der Firma nichts zu tun, oder?
Viel Glück, Wed
um die Fragen sinnvoll zu beantworten solltest Du folgendes klar beschreiben:
Dein Freund in PI ist in der WP.
Er ist GF in Anstellung.
Heisst " seine Firma "
Firma ist in der Masse der PI
Firma ist freigegebene Masse
Firma ist GmbH oder was ähnliches
oder ist die Bezeichnung umgangssprachlich und er ist in einer Firma als leitender Angestellter beschäftigt.
in allen Fällen ist die Situation für den GF unterschiedlich zu bewerten.
Zu beachten ist auf jeden Fall, ein offizieller GF
einer Firma haftet bei Hinterziehung von Sozialleistungen und das FA versteht auch keinen Spass.
Bei vorliegender Zahlungsunfähigkeit ist ein Insolvenzantrag innerhalb der gesetzlichen Frist zu stellen, wenn es sich nicht um ein Einzelunternehmen handelt.
Jedoch verstehe ich im Moment die Zusammenhänge nicht, da ich mir keine Konstellation vorstellen kann, in der ein PI noch eine eigene Firma führt.
Wenn doch, dann führt diese Firma der IV und hat den Freund als GF eingestellt.
eigentlich hatte ich gehofft,dass ich in meiner zweiten Antwort oben schon alles beantwortet habe.
Das Ganze ist irgendwie ganz schön kompliziert und mein Freund selbst will damit nicht „an die Öffentlichkeit“ gehen, weil er sich schämt oder was auch immer…
Die Firma wird vom IV geführt und mein Freund ist weiterhin als Geschäftsführer eingesetzt.
Also eine Inso eines Einzelunternehmers, welche die PI
des Ex- Besitzers nach sich zog.
Der Inso gestattet dem EX- Unternehmer weiter zu machen um Geld in die Kasse zu bekommen?
Oder gibt es einen GF- Vertrag des Inso mit dem Geschäftsführer?
Es ist auf jeden Fall Vorsicht geboten.
Mit Eröffnung der Insolvenz wurde eine Gläubigertabelle eröffnet.
Diese Tabelle konnte bis zu Beginn der WF durch bis dato unbekannte Forderungen erweitert werden.
Ab Beginn der WP ist dies Forderungsliste fixiert.
Alle neuen Forderungen sind nicht an die laufende Inso gebunden und sind somit eintreibbar.
Da nun bereits eine Inso besteht, ist der IS nicht pfändbar.Dies gilt bis zum Ende der WP.
Allerdings können die Gläubiger im Falle von Neuschulden die sogenannte Restschuldbefreiung über das Insogericht versagen lassen.
Damit würde einer Vollstreckung nach dem Ende der WP nichts im Wege stehen.
Das FA könnte sich zusätzlich noch die EK-Steuerrückerstattungen ab Beginn der WP, da stehen diese wieder dem Insolventen zu, greifen.
Nun aus Sicht des Inso,
Er lässt den IS weiter arbeiten, bekommt Geld in die Kasse und muß nur das Existenzminimum an den IS bezahlen. Und dieses auch nur, wenn genug da ist.
Im Zweifelsfall arbeitet der IS für lau, kann sich seinen Unterhalt ja vom Amt holen.
Geht etwas schief, wird der Firmenwert verflüssigt und der Rest eingestampft.
Gibt es einen Vertrag zwischen IS und IV als GF, sieht es für den Inso nicht so gut aus, da der Eigentümer der Firma der IV ist.
Er haftet seit Eröffnung der Inso für alles, was nicht am GF hängen bleiben kann.
Dieses wären nur die Rechtsverstöße - Straftaten.
Also, hier ist im Detail die Konstellation der Firma wichtig.
Was wurde mit dem Inso vereinbart. Nur schriftliches gilt hier.
Möglicherweise arbeitet der Freund in einer neuen Firma, die mit gleicher Steuernummer geführt werden darf,
wenn keine eingetragene Firma besteht.
Hallo,
§19 2 der Insolvenzordnung sagt aus:
(2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.
Trotzdem ist die Zahlungsunfähigkeit abzugrenzen von einer bloßen Zahlungsstockung. Die Zahlungsunfähigkeit setzt das Einstellen von Zahlungen voraus und wäre somit eine Straftat der Insolvenzverschleppung.
Da dein Freund als Geschäftsführer eingesetzt ist, gehe ich davon aus, dass es sich um eine Gesellschaftform handelt, bei der keine persönliche Haftung besteht. Von daher wäre die Restschuldbefreiung aus der Privatinsolvenz heraus nicht gefährdet. Die gemachten Angaben sind leider etwas vage.
Die Rechtssprechung sagt, dass alle Forderungen nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens als „neue Schulden“ anzusehen sind und daher die Gefahr bergen die Restschuldbefreiung zu verlieren. Hierbei müßte man allerdings die genauen Zusammenhänge klären um eine detaillierte Aussage zu treffen.