Geschäftsführer trotz Verurteilung wegen Betrugs

Hallo,
mir sträuben sich gerade die Haare: Wie kann es sein, dass jemand, der wegen Betrugs im Gefängnis saß, wieder als Geschäftsführer (s)einer Unternehmensberatung tätig sein kann?
Gruß florestino

Das ist nun einzig und alleine Sache des Arbeitgebers, ob er dem Betreffenden soviel Vertrauen entgegenbringt… „Einmal Knacki, immer Knacki“ gibt es hierzulande nicht.

Hallo!

mir sträuben sich gerade die Haare: Wie kann es sein, dass
jemand, der wegen Betrugs im Gefängnis saß, wieder als
Geschäftsführer (s)einer Unternehmensberatung tätig sein kann?

Bei einer Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr liegt kein Ausschlussgrund vor. Liegt die Verurteilung (nicht das Ende Haftstrafe) mehr als 3 Jahre zurück, gibt es ebenfalls keinen Ausschlussgrund.

Welches Interesse kann ein Gemeinwesen haben, Menschen nach einem begangenen Fehler dauerhaft auszubremsen? Was wäre mit dem Verbot einer Geschäftsführertätigkeit bei einem Unternehmensberater erreicht? Der Unternehmensberater kann seine Tätigkeit in irgendeiner anderen Rechtsform ausüben, z. B. als Einzelunternehmer oder je nach Art der Tätigkeit auch als Freiberufler gem. 18 Abs. 1 EStG.

Gruß
Wolfgang

Hallo,

mir sträuben sich gerade die Haare: Wie kann es sein, dass
jemand, der wegen Betrugs im Gefängnis saß, wieder als
Geschäftsführer (s)einer Unternehmensberatung tätig sein kann?

weil der, der seine Strafe verbüßt hat, diese auch gesühnt hat.

Soll jemand, der einen Fehler begangen hat und dafür die Konsequenzen tragen musste, für immer stigmatisiert und benachteiligt sein?

S.J.

Hallo,

sofern im strafrechtlichen Verfahren kein Berufsverbot ergangen oder eine gewerbebedingte Erlaubnis (z.B. % 34 c GeWO) wegen des Betrugs widerrufen wurde,ist das o.k.
Wir haben ja auch vorbestrafte Exminister und von den Bundes- und Landtagsabgeordnete, die schon strafrechtlich belangt wurden, kräht auch kein Hahn.
lG

wenn du die tätigkeit als geschäftsführer einer kapitalgesellschaft (zB § 6 Abs.2 gmbhg) und die tätigkeiten nach §§ 1, 2b iVm 32 kwg herausnimmst, da diese tätigkeiten nicht betrieben werden dürfen, dann bleibt für die „unternehmensberatung“ nichts mehr übrig, was zu einer erheblichen vermögensgefährdung führt…

Das ist nun einzig und alleine Sache des Arbeitgebers, ob er
dem Betreffenden soviel Vertrauen entgegenbringt…

…quatsch :wink: