Hallo!
Meine Frage bezieht sich auf die Gründung eines Unternehmens. Theoretisch hätte sie eher ins Existenzgründungs-Brett gepasst, doch aufgrund der rechtlichen Problematik habe ich sie hier gepostet.
Angenommen sei folgender Fall:
Die Personen A und B planen eine Firmengründung. Sie haben zusammen auch genügend Eigenkapital dafür. Beide befürworten die Gründung einer OHG, weil eine GmbH Nachteile bei der Gewerbesteuer vorweist und die Gründung komplizierter ist. Nun möchten sie aber noch Person C mit ins Boot holen, da dieser über fachliche Kenntnisse verfügt, die für den Erfolg des Unternehmens bedeutsam sind. Person C hat allerdings sehr wenig Geld. Dass er nur wenige hundert Euro mit einbringen kann, ist für A und B kein Problem. Doch C hat auch noch erhebliche Bedenken, als OHG-Gesellschafter persönlich zu haften und sich im Falle eines Scheiterns möglicherweise stark zu verschulden. Er will nur mitmachen, wenn er aus der persönlichen Haftung genommen wird. Was kann man nun den Dreien in Bezug auf die Rechtsform raten? Folgende Varianten werden in Erwägung gezogen:
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Gründung einer KG. A und B würden Komplementäre, C Kommanditist werden. Doch zunächst einmal schließt § 164 HGB aus, dass C auch die Geschäfte mit führt, was alle drei aber wollen. Wenn ich § 163 richtig verstehe, kann im Gesellschaftsvertrag demgegenüber eine Geschäftsführungsbefugnis vereinbart werden, eine Vertretungsbefugnis aber nicht. Doch wie ist die Stellung des geschäftsführenden Kommanditisten? Müssen dann für C Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden? Wie geht C mit seinen Gewinnanteilen um, sind diese als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus Kapitalvermögen oder aus nichtselbständiger Arbeit anzusehen? Kann man entgegen § 170 Prokura oder Handelsvollmacht erteilen? Wäre ein solches Modell insgesamt sehr aufwendig?
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A und B gründen eine OHG, C wird Angestellter. Dies wollen alle drei nicht, da C dann im Falle eines Verlustes trotzdem sein Gehalt kriegen würde und außerdem Sozialversicherungsbeiträge fällig würden.
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A und B gründen eine OHG, C wird freier Mitarbeiter. Könnte man die Entlohnung von C derart gestalten, dass sie sich nach dem Erfolg des Unternehmens rechnet? Ist dies für C aus steuerlicher Sicht kompliziert?
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C wird stiller Gesellschafter, arbeitet aber mit. Ist so etwas möglich?
Oder gibt es andere Möglichkeiten, dieses Problem zu beheben?
Viele Grüße,
Axel
Hallo Axel,
zu einem Teilaspekt, nämlich den befürchteten steuerlichen Komplikationen bei Alternative (3) - die mir am besten zum Sachverhalt zu passen scheint -: Selbst ein gänzlich variables Honorar für C ist bei dieser Gestaltung aus steuerlicher Sicht unproblematisch. Schwierigkeiten mit stark schwankenden oder unklar definierten Bezügen (gleich welcher Art) gibts bloß im Fall des GmbH-Beteiligten, der von dieser GmbH irgendwelche Bezüge (Standard: Tantiemen für Geschäftsführertätigkeit) bekommt. Da lauert hinter jeder Ecke eine verdeckte Gewinnausschüttung. Aber damit haben wir hier nicht zu tun.
Wenn C gegen ein an einem geeigneten Kriterium für den Erfolg seiner Arbeit bemessenes Honorar für die A&B-OHG tätig ist, erzielt er je nach Art der Tätigkeit Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit oder aus Gewerbebetrieb. Die können sein wie sie wollen. Fummelig wird es bloß, wenn z.B. im Zusammenhang mit Reisen unscharf abgegrenzte Sachbezüge fließen - aber diese Problematik hängt nicht an konkret dieser Gestaltung, sie tritt z.B. auch bei jedem angestellten „Keyaccounter“ oder Projektfuzzi in erheblichem Umfang auf.
Eventuell besteht ein Risiko in anderem Zusammenhang, nämlich betreffend Sozialversicherung: Freie Mitarbeit für bloß einen Auftraggeber hat immer ein Gschmäckle von Scheinselbständigkeit. In diesem Fall hilft die Einleitung eines sog. „Statusfeststellungsverfahrens“ bei der BfA - wenn dort im Vorfeld festgestellt wird, dass die konkrete Tätigkeit keine SV-pflichtige scheinselbständige Tätigkeit ist, ist diese Entscheidung bindend für den ganzen Zusammenhang Sozialversicherung und Krankenversicherung.
Schöne Grüße
MM
Hallo Axel,
Angenommen sei folgender Fall:
Die Personen A und B planen eine Firmengründung. Sie haben
zusammen auch genügend Eigenkapital dafür. Beide befürworten
die Gründung einer OHG, weil eine GmbH Nachteile bei der
Gewerbesteuer vorweist und die Gründung komplizierter ist. Nun
möchten sie aber noch Person C mit ins Boot holen, da dieser
über fachliche Kenntnisse verfügt, die für den Erfolg des
Unternehmens bedeutsam sind. Person C hat allerdings sehr
wenig Geld. Dass er nur wenige hundert Euro mit einbringen
kann, ist für A und B kein Problem. Doch C hat auch noch
erhebliche Bedenken, als OHG-Gesellschafter persönlich zu
haften und sich im Falle eines Scheiterns möglicherweise stark
zu verschulden. Er will nur mitmachen, wenn er aus der
persönlichen Haftung genommen wird. Was kann man nun den
Dreien in Bezug auf die Rechtsform raten?
Man gehe zu einem Rechtsanwalt und lasse sich beraten. Die Haftung nach aussen (Aussenverhältnis) kann nicht vermieden werden, man kann aber den OHG_ Vertrag so formulieren, dass C im Innenverhältnis entlastet wird.
Heisst: wenn C in Haftung genommen wird, muss er erst mal zahlen, kann sich aber auf Grund des OHG-Vertrages das Geld von A und B (Verhältnis der Beträge bitte vorher festlegen) wiederholen.
Ciao maxet.