Hallo zusammen. Mal eine generelle Frage: Ist es erlaubt, bei einem festen Angestelltenverhältnis (seit mittlerweile 25 Jahren) dennoch als Geschäftsführerin einer neugegründeten Firma zu unterschreiben. Selbstverständlich würde die Arbeitskraft/-zeit im Angestelltenverhältnis nicht betroffen sein. Was muss mit dem Arbeitgeber gegenüber abgeklärt werden? Ist das generell zulässig?
Danke für die Antwort hierzu vorab.
Hallo,
Hallo zusammen. Mal eine generelle Frage: Ist es erlaubt, bei
einem festen Angestelltenverhältnis (seit mittlerweile 25
Jahren) dennoch als Geschäftsführerin einer neugegründeten
Firma zu unterschreiben.
Die Geschäftsfühererin einer GmbH ist eine Angestellte der GmbH. Es handelt sich also um ein weiteres Angestelltenverhältniss.
Ist das generell zulässig?
Ein Nebenjob ist generess zulässig.
MfG Frank Müller
Hallo,
ein Geschäftsführer einer GmbH. ist nicht zwangsläufig auch ein
Arbeitnehmer - es ist durchaus möglich in dieser Tätigkeit als
haupütberuflich Selbständige zu gelten - die Prüfung bzw. Entscheidung nimmt in solchen Fälle bei Zweifelsfällen der
Rentenversicherungsträger vor.
Gruss
Czauderna
Und auch hier mal wieder der fehlende Rest der Wahrheit, der die Antwort erst brauchbar machen würde: Ja, grundsätzlich ist eine Nebentätigkeit zulässig, sie muss aber dem ersten Arbeitgeber angezeigt werden, und der kann durchaus etwas gegen diese Nebentätigkeit einwenden, wenn dadurch Belange des eigenen Unternehmens betroffen sind, z.B. die Arbeitsleistung im eigenen Unternehmen aufgrund der Nebentätigkeit nachlässt, ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Unternehmen besteht, die konkrete Gefahr des Abflusses von Betriebsgeheimnissen gegeben ist, durch die Tätigkeit für das andere Unternehmen das Ansehen des eigenen Unternehmens betroffen ist, … D.h. es gibt eine ganze Menge Versagungsgründe, und zunächst sollte man auch mal einen Blick in den eigenen Arbeitsvertrag werfen, der durchaus einen grundsätzlichen Genehmigungsvorbehalt enthalten kann.
Außerdem ist in der anderen Ergänzung ja auch schon darauf hingewiesen worden, dass der Angestelltenstatus nicht ansatzweise zwingend ist.
Gruß vom Wiz
Hallo
Und auch hier mal wieder der fehlende Rest der Wahrheit, der
die Antwort erst brauchbar machen würde:
Dafür habe ich doch dich. ;o)
Grüße Frank
haupütberuflich Selbständige zu gelten - die Prüfung bzw.
Entscheidung nimmt in solchen Fälle bei Zweifelsfällen der
Rentenversicherungsträger vor.
*ankopfkratz*
Is das nich´ eher so ein Krankenkassending hauptberufliche Selbstständigkeit zu prüfen?
Und arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit der Rentenversicherungsträger?
Oder machen die Kassen jetzt noch nicht mal das mehr, nachdem sie schon keine Summenabstimmungen mehr machen…
Greetz
S_E