mal wirklich rein interessehalber: kann ein Laden- oder Gaststätteninhaber sich seine Kundschaft „aussuchen“, d.h., einen Hinweis anbringen, daß er bestimmte Gruppen nicht bedient (z.B. „nur für Einwohner dieser Stadt - Touristen werden nicht bedient“ oder „Frauenladen - Männer haben keinen Zutritt“)?
Und bitte antwortet nur auf die Frage, allgemeine Zuschriften wie „er versaut sich damit das Geschäft“ oder „so etwas ist aber politsch gaaanz unkorrekt“ bringen sicherlich keine Klärung (schade, daß man so etwas extra erwähnen muß…)
mal wirklich rein interessehalber: kann ein Laden- oder
Gaststätteninhaber sich seine Kundschaft „aussuchen“, d.h.,
einen Hinweis anbringen, daß er bestimmte Gruppen nicht
bedient (z.B. „nur für Einwohner dieser Stadt - Touristen
werden nicht bedient“ oder „Frauenladen - Männer haben keinen
Zutritt“)?
Also die Einzelpersonen kann jeder Geschäftsinhaber aussuchen, da die Vertragsfreiheit (Kauf=Kaufvertrag) gilt.
Bei Gruppen (Möänner, blonde, unter 1.60 m etc.) befindet man sich leicht in Grauzonen wieder. Von der Vertragsfreiheit her sollte es gehen. Andererseits gibt es Auslegungvorschläge, den Gleichheitsgrundsatz des GG nicht nur im Verhältnis zwischen Staat und Bürger sondern auch von Bürgern untereinander bzw. Bürger-Jurist. Personen Geltung zu verschaffen.
ich würde Ablehnungen von Kunden nie begründen, sondern einfach nur klarstellen, dass ich ihm nix verkaufe und ihn bitte den Laden zu verlassen (Gebrauch des Hausrechtes). Bei Weigerung wäre der Weg frei ihn wg. Hausfriedensbruch anzuzeigen.
Nur bei Schuldnern würde ich sagen, dass erst wieder verkauft wird, wenn Schulden bezahlt sind.
da die Grundrechte zunächst einmal nur für den Bürger im Verhältnis zum Staat direkt gelten, besteht grundsätzlich für ein Privatunternehmen/einen Privatunternehmer keine Verpflichtung jeden gleich zu behandeln. Allerdings ist die so genannte Drittwirkung der Grundrechte inzwischen ebenso anerkannt und damit gegibt man sich dann auf dünnes Eis, wenn die Bevorzugung oder der Ausschluss einer bestimmten Gruppe klar diskriminierende Züge zeigt. D.h. die ganzen Vergnügungsbetriebe, die meinen jegliches Publikum mit „südländischen“ Taint draußen halten zu dürfen, müssen durchaus mit Ärger rechnen, wenn man ihnen eine zielgerichtete Diskriminierung nachweisen kann.
Gruß vom Wiz
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ich würde Ablehnungen von Kunden nie begründen, sondern
einfach nur klarstellen, dass ich ihm nix verkaufe und ihn
bitte den Laden zu verlassen (Gebrauch des Hausrechtes). Bei
Weigerung wäre der Weg frei ihn wg. Hausfriedensbruch
anzuzeigen.
Nur bei Schuldnern würde ich sagen, dass erst wieder verkauft
wird, wenn Schulden bezahlt sind.
Und dabei noch ein Rat, nicht wenn Andere dabei sind. Öffentliche Mahnung und der erklärt Dir möglicherweise die Aufrechnung wg. Beleidigung.