Geschäftsordnung des Bundestages

Hallo zusammen,

ich hätte da mal eine Frage zur Geschäftsordnung der Bundesrepublik und vor allem zur Behandlung von kleinen Fragen, hoffentlich weiß das hier jemand.

Wie steht die GO zur Beendigung einer kleinen Anfrage an einen Minister oder MdB, wer hat das Recht, die Anfrage für beendet zu erklären, was passiert, wenn der Gefragte weitere Antworten verweigert, weil die Anfrage seiner Meinung nach beantwortet ist?
Und dann noch dies hier: ist es zulässig nach Beantwortung die Fragestellung zu „erweitern“ sprich noch weiter nachzuhaken und die Antwort des Ministers/MdB zu hinterfragen?

Ich hatte mir die GOBT zwar schon einverleibt (http://www.bpb.de/wissen/9IMTM3,0,Gesch%E4ftsordnung…) insbesondere Kapitel VII §§75-77 und §§100-104, aber ich bin mir einfach noch nicht sicher…

Danke zusammen! Grüße!

Tach,
ich fang mal hinten an. Alle Angaben ohne Gewähr.

Und dann noch dies hier: ist es zulässig nach Beantwortung die
Fragestellung zu „erweitern“ sprich noch weiter nachzuhaken
und die Antwort des Ministers/MdB zu hinterfragen?

Meines Erachtens ist es möglich nach Beantwortung der ersten kleinen Anfrage eine weitere kleine Anfrage zu stellen. Eine Begrenzung der Anzahl kleiner Anfragen geht mE auch aus der GOBT nicht vor. Jedoch muss in der Praxis natürlich darauf geachtet werden, dass nicht noch einmal inhaltlich die selbe Frage gestellt wird. Sonst wird in der Regel eine Standartantwort ala „Zur Beantwortung der Frage wird auf Bundestagsdrucksache XY verwiesen“ (sprich: auf die Antwort der ersten kleinen Anfrage) kommen.

Wie steht die GO zur Beendigung einer kleinen Anfrage an einen
Minister oder MdB, wer hat das Recht, die Anfrage für beendet
zu erklären,

Grundsätzlich denke ich, dass mit Beantwortung der kleinen Anfrage und Veröffentlichung als Drucksache der Vorgang als solches automatisch auch beendet ist. Ob die Frage dabei befriedigend beantwortet wurde, ist noch einmal eine andere Sache. Es ist jedoch meistens so, dass die Ministerialbürokratie nicht mehr Aufwand als nötig in die Beantwortung der Frage steckt und die Fragesteller mit der Antwort meistens immer tendenziell unzufrieden sein werden.

was passiert, wenn der Gefragte weitere Antworten
verweigert, weil die Anfrage seiner Meinung nach beantwortet
ist?

Zunächst einmal nichts. Der Frager kann andere (informelle und formelle) Wege der Informationsbeschaffung suchen. Als Extrem wäre wohl eine Klage des Abgeordneten vor dem BVerG gegen die Bundesregierung im Wege des Organstreits nach Art. 93 Abs.1 Nr. GG möglich, wobei hier wohl der Afwand größer als der Nutzen wäre.

Ok, da hab ich aber noch ein paar Fragen dazu :smile:

Meines Erachtens ist es möglich nach Beantwortung der ersten
kleinen Anfrage eine weitere kleine Anfrage zu stellen. Eine
Begrenzung der Anzahl kleiner Anfragen geht mE auch aus der
GOBT nicht vor.

Ich meinte eher, ob man auf die Antwort des Gefragten noch weitere Fragen stellen darf, sprich weiter hinterfragen und mehr Details fordern?

Grundsätzlich denke ich, dass mit Beantwortung der kleinen
Anfrage und Veröffentlichung als Drucksache der Vorgang als
solches automatisch auch beendet ist. Ob die Frage dabei
befriedigend beantwortet wurde, ist noch einmal eine andere
Sache. Es ist jedoch meistens so, dass die
Ministerialbürokratie nicht mehr Aufwand als nötig in die
Beantwortung der Frage steckt und die Fragesteller mit der
Antwort meistens immer tendenziell unzufrieden sein werden.

Und was passiert, wenn ich so unzufrieden bin, dass mir das partout nicht reicht und ich mehr Infos will? Der Minister ist doch informationspflichtig, da muss ich doch weiterfragen können? Oder muss ich da generell eine neue kleine Anfrage stellen mit den Fragen die neu aufgetaucht sind?

Zunächst einmal nichts. Der Frager kann andere (informelle und
formelle) Wege der Informationsbeschaffung suchen. Als Extrem
wäre wohl eine Klage des Abgeordneten vor dem BVerG gegen die
Bundesregierung im Wege des Organstreits nach Art. 93 Abs.1
Nr. GG möglich, wobei hier wohl der Afwand größer als der
Nutzen wäre.

Aber im Klartext hat er eine Beantwortungspflicht, ja? Müsste dann nicht der Kanzler ein Machtwort sprechen o.ä.?
Kommen auch Maßnahmen durch das Präsidium in Betracht?

Ich meinte eher, ob man auf die Antwort des Gefragten noch
weitere Fragen stellen darf, sprich weiter hinterfragen und
mehr Details fordern?
Und was passiert, wenn ich so unzufrieden bin, dass mir das
partout nicht reicht und ich mehr Infos will? Der Minister ist
doch informationspflichtig, da muss ich doch weiterfragen
können? Oder muss ich da generell eine neue kleine Anfrage
stellen mit den Fragen die neu aufgetaucht sind?

Also ich kann da nur logisch argumentieren: Kleine Anfragen sind ja ausschließlich in schriftlicher Form. Wenn also Unzufriedenheit mit einer Antwort besteht, kann man natürlich nachfragen. Wenn man allerdings im Modus der kleinen Anfrage bleiben will, dann bleibt als einzige Option hier nur nochmals eine kleine Anfrage mit einer konkreteren/leicht geänderten Fragestellung zu tätigen. Was sollte man auch sonst tun? Man kann natürlich auch den formell den Modus wechseln (Fragestunde, Große Anfrage, etc.) oder informell einfach mal mit den Verantwortlichen aus dem Ministerium telefonieren. Nur das ist dann eben nicht mehr im Modus der schriftlichen Anfrage.

Aber im Klartext hat er eine Beantwortungspflicht, ja? Müsste
dann nicht der Kanzler ein Machtwort sprechen o.ä.?
Kommen auch Maßnahmen durch das Präsidium in Betracht?

Ja, der Abgeordnete hat aus seinem Status heraus das Recht auf Mitwirkung im Bundestag und dazughört auch eine Frage- und Informationsrecht gegenüber der Regierung, woraus sich entsprechend auch die Pflicht der Regierung zur Beantwortung gibt. Ob dem Nachgekommen wird könnte eben im Rahmen eines Organstreitverfahrens geklärt werden, wobei gesagt werden muss, dass das Informationsrecht natürlich u.U. mit anderen Dingen (Geheimhaltungspflicht) kollidieren kann.
Der Kanzler oder besser das Bundeskanzleramt kann/muss natürlich auf eine Beantwortung drängen (Kann sogar u.U. selbst beantworten). Nur die erste Antwort wird ja in der Regel bereits mit dem BKA agbesprochen bzw. von ihm mitgezeichnet. ICh verwiese hier mal auf die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien, wo genaueres zur Behandlung von kleinen Anfragen steht (http://www.bmi.bund.de/cln_028/nn_121894/Internet/Co…)

zum Präsidium: Ich könnte mir vorstellen, dass das Präsidium auf die Fristeinhaltung achtet. Zu Maßnahmen kann ich nichts sagen. Man darf nur nicht vergessen, dass hier ja eine Informationsasymmetrie zwischen Verwaltung und Fragesteller steht. Ob die Verwaltung fachlich korrekt und umfassend beantwortet hat, weiß am ehesten die Verwaltung selbst (Prinzipal-Agent-Problem). Insofern wird sich ein Präsidium hüten, zu beurteilen, ob die Antwort umfassend war. Das könnte eben vermutlich - wenn überhaupt - nur in einem Gerichtsverfahren geklärt werden.