Angenommen Kunde A hat versucht bei Geschäft B ein Produkt zu erwerben. Angenommen dabei ist es zu diversen Umtausch- und Reparatur-Versuchen gekommen.
Darf A ein lückenloses Protokol dieser Ereignisse veröffentlichen ?
Inklusive der Namen aller Beteiligten ?
Als Plakat an einem Privathaus (desen Besitzer schon schriftlich zugestimmt hat) quer gegenüber vom Laden ?
Darf A ein lückenloses Protokol dieser Ereignisse
veröffentlichen ?
Ja, aber ohne Namen. Nur der Name der Handelskette ist erlaubt. Siehe auch Nickles PC-Report
'99 Kapitel ‚Contra Nepp‘ als Beispiel
Inklusive der Namen aller Beteiligten ?
Nein !!!
Als Plakat an einem Privathaus (desen Besitzer schon
schriftlich zugestimmt hat) quer gegenüber vom Laden ?
Besser nicht (Unterlassungsklage)
Im Internet auf einer Seite von A ?
Da schon, aber s.o.
Als Flugblatt vor dem Laden ?
Hier schon mal gar nicht…
Bei solchen Aktionen sollte man vorsichtiger sein. Sein Missfallen wegen fehlerhafter Ware
bei Händler B kann man auf andere Weise zum Ausdruck bringen:
Mundpropaganda
Beschwerde bei der Verbraucherzentrale
Wechsel zur Konkurrenz
Substitutionsprodukte verwenden (sofern B kein Monopol auf die Ware besitzt…)
…
Alleine schon aus datenschutzrechtlichen Gründen (Stichwort: üble Nachrede,
geschäftsschädigend !) sollte man von den gefragten Massnahmen absehen. Davon mal angesehen:
was kann der Verkäufer dafür, dass ein Kunde>/u> zu D.O.O.F. ist sein Produkt richtig zu bedienen ? Oder gar beschädigt ? Ausserdem hat ein Kunde bei fehlerhaft hergestellter Ware ein Recht auf Umtausch, Reparatur oder Rückgabe derselben, sofern der Mangel innerhalb von 14 Tagen gemeldet wird.
HTH mfg M.L.
alte Weisheit aus dem Qualitätsmanagement Qualität ist, wenn der Kunde zurückkommt und nicht das Produkt
was kann der Verkäufer dafür, dass ein Kunde>/u> zu D.O.O.F. ist sein Produkt richtig zu bedienen ? Oder gar beschädigt ?
Das Produkt wurde 3x im Laden abgeholt und jedesmal im Laden vom Verkäufer selbst getestet. Es hat nicht 1x funktioniert. Das mag zum Teil an den Reifenspuren auf der plattgewalzten Verpackung, zum Teil an dem durchgehenden Loch vom Gabelstabler. Ich glaube Fehlverhalten des Kunden kann man ausschliessen da das Produkt den Laden noch gar nicht verlassen hat.
Ausserdem hat ein Kunde bei
fehlerhaft hergestellter Ware
ein Recht auf Umtausch, Reparatur oder Rückgabe derselben,
sofern der Mangel innerhalb von 14
Tagen gemeldet wird.
Wenn der Laden aber nicht in der Lage ist das Produkt ohne Beschädigungen zu liefern… ? Soll der Kunde zum Lager fahren und selbst abhoben ?
Qualität ist, wenn der Kunde zurückkommt und nicht das Produkt
Ich wär schon glücklich wenn das Produkt den Laden überhaupt verlassen würde…
Ich frage mich bei der Geschichte, wieso nach dem dritten Fehlversuch nicht einfach das Geschäft aufgegeben wurde, sprich: Der Kaufinteressent tritt vom Kauf zurück, bekommt ggf. bezahltes Geld 100%ig zurück, verlässt den Laden auf Nimmerwiedersehn und gut ist.
wieso nach dem dritten
Fehlversuch nicht einfach das Geschäft aufgegeben wurde
Der Laden ist einziger Vertragspartner der Marke im Umkreis von etwa 60km (sonst wär nach dem 2. Versuch schon Schluss gewesen).
Es geht nur um die „Bekanntmachung“ der Arbeitsmethoden. Andere potenzielle Kunden sollen sich über die Lieferfristen und Umstände im klaren sein.
Das mit den Namen ist schade, das mit dem Plakat auch. Aber alle anderen Möglichkeiten wird der Kunde wohl wahrnehmen. Davon kann ich ihn nicht mehr abhalten.
Darf man eigentlich den Hersteller der Ware über den Zustand bei Auslieferung informieren ? Darf man dabei wenigstens Namen nennen ?
Der Kauf ist inzwischen abgebrochen worden. In einem anderen Laden ist ein Gerät einer anderen Marke bestellt worden, man wartet gespannt auf den ersten Lieferversuch.