Hi,
gerade heute habe ich unterichtet, dass die Willenserklärung eines Betrunkenen nach 105 BGB nichtg ist. Wie kann man nun die folgenden BGH-Entscheidung deuten:
Hi,
gerade heute habe ich unterichtet, dass die Willenserklärung eines Betrunkenen nach 105 BGB nichtg ist. Wie kann man nun die folgenden BGH-Entscheidung deuten:
Hallo!
Glücklicherweise ist man bei Urteilen des BGH heutzutage nicht mehr auf die phantasievollen Interpretationen von Redaktionspraktikanten angewiesen, sondern kann sich bequem über den Originaltext hermachen:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…
Auf Seite 6 kann man lesen, dass der Zustand des § 105 Abs.2 tatrichterlich nicht festgestellt werden konnte. Dagegen kann man in der Revision nun mal nix machen.
Nachtrag
Ich hab’s jetzt nochmal gelesen und fange langsam an, mich richtig zu ärgern, wo doch bei dem Satz
„Kernaussage der Entscheidung: Wer unter Alkoholeinfluss einen Zahlungsbeleg unterzeichnet, kann sich später nicht auf seine Promille-bedingte Unzurechnungsfähigkeit in diesem Augenblick berufen und deshalb die Rückbuchung des Betrags fordern.“
kein einziges Wort wahr ist. Und sowas geht als Agenturmeldung rum! Da hat ein Ahnungsloser nix besseres zu tun, als „Vertrag betrunken“ zu googeln und sich dann anhand einer Entscheidung aus 2002 diesen Unsinn zu verbreiten. Mal sehen, in wie vielen Zeitungen das morgen früh stehen wird und ob ddp da wirklich Geld für bekommt.
Als Laie…
Hallo Experte!
Vielleicht kannst du mich, hoffnungslose Laie erklären, was da falsch verbreitet wurde, was Dich so in Rage brint und was „tatrichterlich“ ist???
Ich wäre Dir dafür sehr dankbar!
Schöne Grüße aus Nürnberg!
Helena
Hallo Helena!
Aber gerne!
Also: Die Sache beginnt am Landgericht (erste Tatsacheninstanz). Dort wird über das Vorbringen des Klägers Beweis erhoben: Zeugen, Sachverständige usw. Hier ging es um die Frage, ob er so betrunken war oder nicht. Das Landgericht entscheidet: man weiß es nicht, also: nicht bewiesen.
Dagegen wendet sich die Berufung zum Oberlandesgericht (zweite Tatsacheninstanz). Hier wird wieder Beweis erhoben, und wieder ist es dem Kläger nicht gelungen, seine Behauptung zu beweisen.
Die Revision beim Bundesgerichtshof stellt keine Tatsacheninstanz dar. Was das OLG als bewiesen und als nicht bewiesen ansieht, das gilt. Es wird nur „nochmal drübergesehen (Re-Vision)“, ob denn das Recht auch ordentlich angewendet worden ist. Da er seine Volltrunkenheit tatrichterlich, also auch in der zweiten Tatsacheninstanz nicht beweisen konnte, musste der BGH davon ausgehen, dass der Kläger noch geschäftsfähig war.
Ach soooooooooo!!! :o))))
Hallo Fab!
Also, vielen herzlichen Dank für Deine „Übersetzung“!
Jetzt kann ich mir tatsächlich was drunter vorstellen! Deshlab wohl auch ein Sternchen von mir!
Ganz liebe Grüße aus Nürnberg!
Helena
Tatfrage?
Hallo!
Da er seine Volltrunkenheit tatrichterlich, also
auch in der zweiten Tatsacheninstanz nicht beweisen konnte,
musste der BGH davon ausgehen, dass der Kläger noch
geschäftsfähig war.
Da komme ich jetzt nicht ganz mit. Ob er Geschäftsfähig war oder nicht ist doch keine Tatsachen-, sondern eine Rechtsfrage.
Tatsachenfrage ist wieviel Promille die Person hatte etc. (und an diese Sachverhaltsfeststellung wird der BGH gebunden sein, wie in Österreich der OGH, nehme ich mal an) -> ob das aber dann die Geschäftsunfähigkeit bedeutet ist eine Rechtsfrage und keine Tatfrage oder sehe ich das falsch?
Gruß
Tom
Servus!
Tatsachenfrage ist wieviel Promille die Person hatte etc. (und
an diese Sachverhaltsfeststellung wird der BGH gebunden sein,
wie in Österreich der OGH, nehme ich mal an) -> ob das aber
dann die Geschäftsunfähigkeit bedeutet ist eine Rechtsfrage
und keine Tatfrage oder sehe ich das falsch?
Ja meinst Du denn der Typ ist nach dem Bordellbesuch ins Krankenhaus und hat sich Blut abnehmen lassen?
Hallo!
Tatsachenfrage ist wieviel Promille die Person hatte etc. (und
an diese Sachverhaltsfeststellung wird der BGH gebunden sein,
wie in Österreich der OGH, nehme ich mal an) -> ob das aber
dann die Geschäftsunfähigkeit bedeutet ist eine Rechtsfrage
und keine Tatfrage oder sehe ich das falsch?Ja meinst Du denn der Typ ist nach dem Bordellbesuch ins
Krankenhaus und hat sich Blut abnehmen lassen?
Nein, nein, natürlich nicht. Mir ist nur nicht ganz klar, wieso die Feststellung, dass die Willenserklärung nicht wegen Geschäftsunfähigkeit nichtig ist eine Tatsachenfeststellung sein soll.
Vielleicht habe ich aber auch nur schlampig gelesen…
Gruß
Tom
Mir ist nur nicht ganz klar,
wieso die Feststellung, dass die Willenserklärung nicht wegen
Geschäftsunfähigkeit nichtig ist eine Tatsachenfeststellung
sein soll.
Oh Mann, Juristen …
Pardon, habe ich wohl ungenau dargestellt: Ich habe den Tatbestand so gelesen, dass es der armen Sau nicht gelungen ist, das Vorliegen der Umstände zu beweisen, die auf eine mangelnde Geschäftsfähigkeit schließen lassen könnten.
So müsste es richtig sein!
Hallo!
OK, dann ist mir das klar. Ich hab mittlerweile auch den Link zum BGH gelesen (wahrscheinlich hätte ich das gleich vorher tun sollen).
Gruß
Tom