Geschäftsverbindung kündigen ?

Hallo Leute,

angenommen, Person H ist ein Händler, der z.B. an Endkunden verkauft.
Weiter angenommen, Firma F ist ein Hersteller, der sowohl an Endkunden
E, als auch an H verkauft. Angenommen, H und F kommen nicht mehr
miteinander klar, es gibt öfter Differenzen, jedoch keine finanziellen
Differenzen. Darf F dem H ohne weiteres die weitere Lieferung von Waren verweigern ? Was genau müsste min. vorgefallen sein, damit F dem H die Lieferung verweigern darf ?

Hintergrund; meines Wissens ist es nicht erlaubt, ohne weiteres die
Lieferung an einem Geschäftspartner einzustellen. Angeblich kann H die F sogar verklagen, wenn diese z.B. mit der Begründung „Ware vergriffen“ dem H nicht beliefert, H aber ermitteln kann, das F die Ware an andere H geliefert hat.

Was ist da alles dran ?

Danke.
Jürgen

Hi,

Darf F dem H ohne weiteres die weitere Lieferung
von Waren verweigern ?

Mal angenommen, es gäbe keine langfristigen Vereinbarungen, dann gilt IMHO ja. Wir haben grundsätzlich Vertragsfreiheit.

Hintergrund; meines Wissens ist es nicht erlaubt, ohne
weiteres die Lieferung an einem Geschäftspartner einzustellen.

Das hängt letztlich von den Verträgen ab. Wenn keine langfristigen Liefervereinbarungen getroffen wurde, dann wird nicht mehr geliefert.
Ob das im Sinne des Geschäftes sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt.

mfg Ulrich (IANAL)

Hallo,

schwierig zu sagen, wie lange hat er denn geliefert? Der Lieferant war nur das? Kein Produzent? Irgendeines Artikels, den es nur bei ihm gab? War die Stellung des Lieferanten dann „marktbeherrschend“ und kann der andere die Leistung nun anderswo mehr bekommen? So einfach ist es wohl nicht. Ausser, er war ein „einfacher“ Großhändler und hat die Ware Dritter verkauft, wie eine Metro das tut. Dann könnte man ja zu Fegro/Selgros oder Konsorten wechseln.

VG
T.

Darf F dem H ohne weiteres die weitere Lieferung
von Waren verweigern ? Was genau müsste min. vorgefallen sein,
damit F dem H die Lieferung verweigern darf ?

Ob und wann ein Lieferant mit der Belieferung eines Händlers Schluß machen kann, hängt als erstes von den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den beiden ab. Da ist in der Regel genau bestimmt, wann die Lieferbeziehung endet, ob und wie sie ggf. gekündigt werden kann und wann und aus welchen Gründen der Lieferant sonst seine Leistung verweigern darf. Eine solche Vereinbarung muß übrigens nicht schriftlich fixiert sein; sie kann sich auch aus den Umständen ergeben (die man sich in diesem Fall aber ganz genau anschauen oder besser: von einem Anwalt anschauen lassen sollte).

Gibt es keine Vereinbarung oder ist sie wirksam beendet worden, dann kann der Lieferant dennoch gehindert sein, einfach so eine weitere Belieferung zu verweigern. Das gilt namentlich dann, wenn der Händler von dem Lieferanten abhängig oder der Lieferant gar marktbeherrschend ist. Das ist dann eine Frage des Kartellrechts (namentlich des §20 GWB), was erst recht ein Thema für den Anwalt ist.

Ob es darüber hinaus noch was gibt, läßt sich abstrakt nicht sagen.